Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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immer angesprochen azerden wollte, so wie 
alle Einmischung derselben und der Barnosen 
in buͤrgerliche oder Gemeinde- Angelegenhei- 
ten wird bei ernstlichen Geld- und Arrest- 
Strafen, nach Umstaͤnden selbst der Entlas- 
sung verboten, wobei sich die Nichtigkeit der 
Handlung von selbsten versteht. Die Juden 
haben demnach, gleich den uͤbrigen Untertha- 
nen, bei Unsern Behoͤrden Recht zu nehmen, 
und alle Geseze Unseres Reiches, in so weit 
nicht ruͤcksichtlich der Juden Ausnahmen ge- 
macht sind, finden auch auf sie ihre Anwen- 
dung. 
&. 31. Das südische Kirchen Vermögen 
bleibt dem jüdischen Kultus ausschließend 
überlassen. Es wird in den einzelnen Kir- 
chen Gemeinen durch den Rabbiner und zwei 
von der Gemeinde erwählte Mieglieder ver- 
waltet. 
(. 32. Die Juden Kinder beider Ge- 
schlechrer sind gleich jener Unserer übrigen 
Unterthanen zum öffentlichen Schulbesuche in 
Sctädten und auf dem Lande verbunden, und 
sie erhalten, mit Ausnahme der Religions 
lehre, gleichen Unterricht mit denselben, und 
ter Beobachtung aller über das Schul= und 
Erziehungswesen bestehenden Verordnungen; 
der Zutritt zu allen höhern Lehranstalten ist 
thnen gestattet. 
* 33S. Den Juden ist bewilliger eigene 
Schulen zu errichten, wenn sie vorschrift- 
mäßig gebildere und geprüfte Schullehrer auf- 
stellen, welche königliche Unterthauen sind, 
und denen ein Gehalt von wenigstens 300 fl. 
gesichert ist. Dieselbeu sind an den allgemei- 
–—.. 
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nen Lehrplan gebunden, die Aufnahme von 
Hauslehrern richtet sich nach den allgemeinen 
Bestimmungen. 
G. 34. Die Erlaubniß zum Seudlum der 
jüdischen Gottesgelehrtheit soll keinem jüdit 
schen Jünglinge ertheilt werden, bevor er von 
einer öffentlichen Studien-Anstalt des Ks- 
nigreichs über seine hinreichende Vorberei- 
tungs: Kenntnisse ein günstiges Zeugniß er- 
halten hat. 
In diesen Bestimmungen werden die in 
Unserm Reiche befindlichen Juden einen Be- 
weis. Unserer auf das Wehl Unserer saämt- 
lichen Unterthanen sich erstreckenden Sorgfale 
eben so dankbar erkennen, als gesammte Po- 
lizei= Behörden kradftig mitzuwirken haben, 
daß diese Verordnung allenthalben genau in 
Vollzug komme, weßwegen Wir dieselbe durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt- 
niß bringen lassen. 
München den 10. Juni 1313. 
Mar Josepp. 
Graf von Montgelas. 
Uuf koͤniglichen allerhoͤchsten Besehl 
der General-Sekretaͤr 
I Kobell. 
  
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die dlesjährige Herbst= Prüfung der Studien- 
Lehramts-Kandldaten zu Nürnberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die durch allerhöchstes Reskeipt jährlich 
nur einmal im Herbste zu Rürnberg zu hal- 
tende allgemeine Prüfung der sich aumelden-
	        
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