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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXNX, Stück. München, Samstag den 24. Juli 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Die Strafe wegen vernachlássigter Angabe des
Publikazions-Tags, und unterlaßner Bel-
legung der beschwerenden Urtheile, bei. Ap-
pellazionen in administrativ-kontenziosen Ge-
genständen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie wollen, daß in den Appellazions=
und Rekursschriften, welche bei Unsern
administrativen Stellen in administrativ“
kontenziosen Gegenständen eingereicht wer-
den, der Tag der Publikazion des beschwe-
renden Urtheils angegeben, dasselbe in Ur-
schrift beigelegt, oder die allenfalls verwei-
gerte Mirtheilung angezeige, und diejenigen
Sachwalter, welche diese Formalien ver-
nachlássigen, gemäß der Verordnung vom
13. September 1755, zu sechs Reichsthaler
Strafe verurtheilt, übrigens aber die Parteten
in solchen Negligenz-Fällen, mit Umge-
hung der strengeren Bestimmung des Cod.
jud. Kap. XV. G. 5. n. 2. et. S. 6. u. 4.
een oflicio in intetzrum restituirt werden
sellen. ·
Wir lassen diese Unsere allerhoͤchste Ent-
schliessung hiemit zur allgemeinen Kenntniß
bringen.
München den 20. Juli 1813.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spezial-Vollmacht.
Graf von Montgelac.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
—#
Bekanntmachungen.
(Den Stand der Jentral-Pensions-Anstalt für die
Hinterlassenen der Advokaten des Relches
beereffend.)
Ministerium der Jußtz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben unterm
27. Juni r808 (Regierungsblatt vom
Jahre r8os, Srück KXXII.) die Errichtung
einer Pensions-Anstalt für die Wietwen umd
Waisen der Advokaten des Königreichs an-
geordnet. Sie nahm mit dem r. Oktober
166s, hten Anfang, und besteht daher bei-