Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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ber verschiedenen Grade zusammengesezte Ab- 
ordnung anerboten, die Feinde des Vater- 
landes überall, auch jeuseits der Grenze- 
in der Eigenschaft eines Feld-Regiments 
treu und muchvoll zu bekámpfen. — 
Der König nimmt diesen rühmlichen. Be— 
weis der patriotischen Denkungsart dieses 
braven Regiments, welcher zum allerhoͤchsten 
Wohlgefallen gereicht hat, in Gugden auf; 
dasselbe wird sich nun 7.·-Chevaurlegers" 
Kegiment Prinz Karl nennen, und 
die für eine zweijéhrige Kapitulazion bestimmts 
Gratißkazion empfangen. 
Max Josepb. 
von Tri##: 
  
München den 15. August 1813. 
In der Absicht den Verirrten die Rück- 
kehr zur Pflicht zu erleichtern, wird verord- 
net, wie folgt: 6 * 
Art. 1. Allen denjenigen Soldgten, 
Nazional = Gardisten, zum Linien-Dienste 
und zur Nazional-Garde II. Klasse Pflich- 
ligen, welche sich vor Verkündung der ge- 
zenwärtigen Verordnung der Deserzion oder 
Widerspenstigkeit, nach den Artikeln 100. und 
101. des Konskripziqus Gesezes schuldig ge- 
macht, oder sonst dem Dienste sich entjogen 
haben, soll volle Verzethung und Straflo= 
sigkeit bewilliget seyn, wonn sie sich binnen 
sechs Wochen vom heutigen Tage 
an gerechnet, und zwar die Soldaten und 
Nazional, Gardisten bei den Regimentern und 
Bataillons, bet welchen e eingereiht waren, 
— —— — 
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die zunm Linien-Militaͤr, und zu den Legio— 
nen Pflichtigen bei ihrer Konskripzions--Be— 
hoͤrde freiwillig stellen, und den ihnen oblie— 
genden: Pflichten nachkommen. 
Art. 2. Ausgenommen von dieser Ver- 
seihung sollen seyn: 
1. diejenigen, welche zum Feinde uͤberge- 
gangen sind, und bei demselben Dienste 
genommen haben; 
2 diejenigen, welche vor oder nach ihrer 
Entweichung ein anderes Verbrechen ber 
hangen haben; 
diejenigen., welche bei ihrer Enrweichung 
Gewehr, Montur, Pferd, Sattel und 
Zeug oder andere Geräthschaften miege- 
vommen haben, sind darum von der Ver- 
leihung nicht ausgeschlossen. 
Art. 3. Diejenigen Soldaten, Nazio- 
nal= Garzisten, zum Dienste der Linie oder 
der. Nazlon##l= Garde II. Klasse Pflichtigen, 
welche binnen der Art. 1. bestimmten Frist 
von der ihnen bewilligten Verzeihung keinen 
Gebrauch machen, sollen nach denjenigen 
Straf-Gesezen behandelt werden, deren be- 
sondere Kundmachung nächsteus folgen wird. 
Max Josepp. 
von Triva. 
  
— 
  
Dienstes 
Seine Majestaͤt der König geruhten al- 
lergnädigst 
am 15. Juli l. J. den Fiskal-Adjunkt 
zu Neuburg, Joseph Kamel, nach Bam- 
berg, und den Fiskal= Adjunkt zu Bamberg,
	        
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