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mungen bei den Militaͤr Gerichten in gesez-
liche Kraft und Wirkung tritt.
Die erfoderliche Anzahl der Exemplarien
desselben werden den saͤmtlichen Regimentern,
Bataillons und uͤbrigen Militaͤr: Behoͤrden
durch das Expedizions-Amt des Kriegs-Oes
konomie-Rathes zugestellt werden.
E
Um nun auch in Hinsicht der militaͤvischen
Dienstes-Verbrechen, ihrer Bestrafung; und
der Befugniß der Kommandmendenej## Voll=
ziehung derselben bei den dermaligen Zeitume
ständen provtsorisch, und so lange, bis ein
vollständiges misitarisches Serafgesezbuch er-
scheinen wird, eine den jezigen Verhälenissen
einsweilen angemessene Verfügung zu treffen,
sollen anstatt der bisher bestandenen Kriegs-
artikel, die unten folgenden Gesezes" Bestim-
mungen künfeighin zur Richtschnur genom-
men, und die darin verhängten Strafen in
Anwendung gebracht werden.
Die Kommandivenden werden beauftragr,
diese Strafgeseze nicht nur alsogleich an
drei nachetnander folgenden Ta-
gen, den sämtlichen Regimentern, Batail-
lons und allen übrigen Abtheikungen auf an-
gemessene Art verkünden zu lassen sondern
ste sollen auch besonders Sorge #iagen, daß
dieselben den eintreffenden Beurlanbten, oder
aus den Spitälern zurückkehrenden Kranken
ebensalls, und auch in der Folge öfters an
den dazu gewöhnlich bestimmten Tagen gehö-
Dzaig bekannt gemacht werden.
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Militärische Strafgeseze.
Erster Theil.
Erster Titel.
Von der Deserzion zum Felndees
Art. 1. Jede Militcähr= Person oder jedes
andere Individuum, welches bei der Armee,
und in derselben Gefolge angestellt ist, soll,
wenn es ohne schriftliche Bevollmächtigung
seiner Obern zum Feinde übergehen wird, mit
dem Tode bestraft werden.
Art. 2. Als Ueberldufer zum Feinde soll
angesehen, und als solcher mit dem Tode be-
straft werden, jede Militär Person, oder
sedes andere bei der Armee angestellte Indi-
viduum, welches ohne Befehl oder schrife-
liche Erlaubniß seiner Obeecn die von dem
Kommandanten der Truppe bestimmten Gren-
zen auf jene Seiten hin, wo er mit dem
Feinde in Verbindung treten könnte, wird
überschritten haben.
Art. 3. Gleichfalls soll mit dem Tode
bestraft werden, jede Militä= Person, oder
jedes andere zur Armee gehörige Individuum,
welches aus einem belagerten oder von dem
Feinde umringten Plaz herausgehen wird,
ohne dazu von dem Kommandanten des Pla-
zes schriftliche Erlaubniß erhalten zu haben.
Art. 4. Jede Militär Person, welche,
während sie in Gegenwart des Feindes
Schildwache oder als Feldwache stehr,
ihren Posten, ohne das, was ihr bei dee
Uebergabe desselben aufgetragen worden,