Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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mungen bei den Militaͤr Gerichten in gesez- 
liche Kraft und Wirkung tritt. 
Die erfoderliche Anzahl der Exemplarien 
desselben werden den saͤmtlichen Regimentern, 
Bataillons und uͤbrigen Militaͤr: Behoͤrden 
durch das Expedizions-Amt des Kriegs-Oes 
konomie-Rathes zugestellt werden. 
E 
Um nun auch in Hinsicht der militaͤvischen 
Dienstes-Verbrechen, ihrer Bestrafung; und 
der Befugniß der Kommandmendenej## Voll= 
ziehung derselben bei den dermaligen Zeitume 
ständen provtsorisch, und so lange, bis ein 
vollständiges misitarisches Serafgesezbuch er- 
scheinen wird, eine den jezigen Verhälenissen 
einsweilen angemessene Verfügung zu treffen, 
sollen anstatt der bisher bestandenen Kriegs- 
artikel, die unten folgenden Gesezes" Bestim- 
mungen künfeighin zur Richtschnur genom- 
men, und die darin verhängten Strafen in 
Anwendung gebracht werden. 
Die Kommandivenden werden beauftragr, 
diese Strafgeseze nicht nur alsogleich an 
drei nachetnander folgenden Ta- 
gen, den sämtlichen Regimentern, Batail- 
lons und allen übrigen Abtheikungen auf an- 
gemessene Art verkünden zu lassen sondern 
ste sollen auch besonders Sorge #iagen, daß 
dieselben den eintreffenden Beurlanbten, oder 
aus den Spitälern zurückkehrenden Kranken 
ebensalls, und auch in der Folge öfters an 
den dazu gewöhnlich bestimmten Tagen gehö- 
Dzaig bekannt gemacht werden. 
  
— 
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Militärische Strafgeseze. 
Erster Theil. 
Erster Titel. 
Von der Deserzion zum Felndees 
Art. 1. Jede Militcähr= Person oder jedes 
andere Individuum, welches bei der Armee, 
und in derselben Gefolge angestellt ist, soll, 
wenn es ohne schriftliche Bevollmächtigung 
seiner Obern zum Feinde übergehen wird, mit 
dem Tode bestraft werden. 
Art. 2. Als Ueberldufer zum Feinde soll 
angesehen, und als solcher mit dem Tode be- 
straft werden, jede Militär Person, oder 
sedes andere bei der Armee angestellte Indi- 
viduum, welches ohne Befehl oder schrife- 
liche Erlaubniß seiner Obeecn die von dem 
Kommandanten der Truppe bestimmten Gren- 
zen auf jene Seiten hin, wo er mit dem 
Feinde in Verbindung treten könnte, wird 
überschritten haben. 
Art. 3. Gleichfalls soll mit dem Tode 
bestraft werden, jede Militä= Person, oder 
jedes andere zur Armee gehörige Individuum, 
welches aus einem belagerten oder von dem 
Feinde umringten Plaz herausgehen wird, 
ohne dazu von dem Kommandanten des Pla- 
zes schriftliche Erlaubniß erhalten zu haben. 
Art. 4. Jede Militär Person, welche, 
während sie in Gegenwart des Feindes 
Schildwache oder als Feldwache stehr, 
ihren Posten, ohne das, was ihr bei dee 
Uebergabe desselben aufgetragen worden,
	        
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