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beobachtet zu haben, verlassen wird, um
nur auf ihre eigene Sicherheit zu denken,
soll mit dem Tede bestraft werden.
Art. 5. Jede Militär-Person oder jedes
andere bei der Armee stehende Individuum,
welches überwiesen ist, seine Kameraden auf-
gewiegelt zu haben, zum Feinde überzugehen,
soll als Oberhaupt eines Komplotts angese-
hen, und mit dem Tode besttaft werden,
wenn auch gleich die Deserzion nicht würde
Statt gehabt haben.
Diejenigen, welche der Verführung Gehoͤr
geben, sind nach dem Grade ihrer Theil-
nahme und der dadurch hervorgehenden Seraf-
barkeit mit zwei bis zehnjdhriger Schanzarbeit
auf den Festungen zu bestrafen.
Art. 6. Wenn Miliräh Personen ein
Komplote zum Feinde überzugehen, gemacht
haben, und der Anstifter nicht bekannt seyn
wird, so soll die höchste im Grade von den
mitschuldigen Militär Personen, oder bei
gleichem Grade die alteste im Dienste als
Oberhaupt des Komplotts angesehen, und
mit dem Tode; wenn es aber ins Innere
geschlehr, mit fünfzehn Jahren Schanzarbei,
ten auf den Festungen bestraft werden.
Art. 7. Jeder Mitschuldige, welcher ein
Komplott angeben wird, soll wegen des von
ihm endtdeckten Verbrechens nicht verfolgt,
noch gestraft werden.
Zwetter Titel.
Von der Deserzlon ins Innere
Art. 8. Jede Militär-Person, oder jedes
andere zur Armee gehörtge Indivi duum, wel-
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ches überwiesen wird, von der Armee oder
aus einem bedrohten festen Plaze desertirt zu
seyn, um sich in das Innere des Königreichs
Baiern zu begeben, soll mit fünf Jahren
Schanzarbeiten auf den Festungen bestraft
werden.
Art. 0. Jede Militär-Person, welche
überwiesen wird, von der Armee oder aus
einem festen Plaze desertirt zu seyn, während
ste Dienste war, soll mit sieben Jahren
Schangarbeiten auf den Festungen; wenn sie
aber, während sle als Schildwache oder Feld-
wache ausgestellt war, von ihrem Posten de-
sertirt ist, mit zehn Jahren Schanzarbeit auf
den Festungen bestraft werden.
In dem ein und dem andern dieser beiden
Fälle soll die Deserzion mit Gewehr und
Gepäcke mit fünstehn Jahren Schanzarbeit,
strafe in den Festungen belege werden.
Art. 10. Jede Militähr Derson, welche
ohne schriftliche Erlaubniß ihrer Obern, oder
ohne Abschied in der durch die eseze vorge-
schriebenen Form sich entferne, und binnen
zwelmal vier und zwanzig Stunden nicht wie-
der stellr, soll als Deserteur angesehen und
als solcher bestraft werden.
Art. 11. Als Deserteur ins Innere soll
gbeichfalls angesehen werden, jede Militärt
Person, welche ohne Abschied oder Erlaub=
niß die von dem Kommandanten bestimmten
Grenzen auf der dem Feinde entgegengesezten
Seite wird überschritten haben, seye es nun
im Lager, in einer Kantontrung oder in ei-
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