Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1053 
beobachtet zu haben, verlassen wird, um 
nur auf ihre eigene Sicherheit zu denken, 
soll mit dem Tede bestraft werden. 
Art. 5. Jede Militär-Person oder jedes 
andere bei der Armee stehende Individuum, 
welches überwiesen ist, seine Kameraden auf- 
gewiegelt zu haben, zum Feinde überzugehen, 
soll als Oberhaupt eines Komplotts angese- 
hen, und mit dem Tode besttaft werden, 
wenn auch gleich die Deserzion nicht würde 
Statt gehabt haben. 
Diejenigen, welche der Verführung Gehoͤr 
geben, sind nach dem Grade ihrer Theil- 
nahme und der dadurch hervorgehenden Seraf- 
barkeit mit zwei bis zehnjdhriger Schanzarbeit 
auf den Festungen zu bestrafen. 
Art. 6. Wenn Miliräh Personen ein 
Komplote zum Feinde überzugehen, gemacht 
haben, und der Anstifter nicht bekannt seyn 
wird, so soll die höchste im Grade von den 
mitschuldigen Militär Personen, oder bei 
gleichem Grade die alteste im Dienste als 
Oberhaupt des Komplotts angesehen, und 
mit dem Tode; wenn es aber ins Innere 
geschlehr, mit fünfzehn Jahren Schanzarbei, 
ten auf den Festungen bestraft werden. 
Art. 7. Jeder Mitschuldige, welcher ein 
Komplott angeben wird, soll wegen des von 
ihm endtdeckten Verbrechens nicht verfolgt, 
noch gestraft werden. 
Zwetter Titel. 
Von der Deserzlon ins Innere 
Art. 8. Jede Militär-Person, oder jedes 
andere zur Armee gehörtge Indivi duum, wel- 
1054 
ches überwiesen wird, von der Armee oder 
aus einem bedrohten festen Plaze desertirt zu 
seyn, um sich in das Innere des Königreichs 
Baiern zu begeben, soll mit fünf Jahren 
Schanzarbeiten auf den Festungen bestraft 
werden. 
Art. 0. Jede Militär-Person, welche 
überwiesen wird, von der Armee oder aus 
einem festen Plaze desertirt zu seyn, während 
ste Dienste war, soll mit sieben Jahren 
Schangarbeiten auf den Festungen; wenn sie 
aber, während sle als Schildwache oder Feld- 
wache ausgestellt war, von ihrem Posten de- 
sertirt ist, mit zehn Jahren Schanzarbeit auf 
den Festungen bestraft werden. 
In dem ein und dem andern dieser beiden 
Fälle soll die Deserzion mit Gewehr und 
Gepäcke mit fünstehn Jahren Schanzarbeit, 
strafe in den Festungen belege werden. 
Art. 10. Jede Militähr Derson, welche 
ohne schriftliche Erlaubniß ihrer Obern, oder 
ohne Abschied in der durch die eseze vorge- 
schriebenen Form sich entferne, und binnen 
zwelmal vier und zwanzig Stunden nicht wie- 
der stellr, soll als Deserteur angesehen und 
als solcher bestraft werden. 
Art. 11. Als Deserteur ins Innere soll 
gbeichfalls angesehen werden, jede Militärt 
Person, welche ohne Abschied oder Erlaub= 
niß die von dem Kommandanten bestimmten 
Grenzen auf der dem Feinde entgegengesezten 
Seite wird überschritten haben, seye es nun 
im Lager, in einer Kantontrung oder in ei- 
(1½## )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.