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nem im Belagerungs, Zustande befindlichen
Plaze.
Art. 12. Jede Mllicchr Person, oder je-
des andere Indiotduum, welches bei der Ar-
mee oder in ihrem Gefolge angestellt ist,
außerhalb dem Gebiete des Königreichs Bai-
ern, soll, sobald dasselbe überwiesen wird,
einen Deserteur verstecke oder seine Enewein
chung begünstiget zu haben, als Mieschuldt-
ger des Deserteurs angesehen, und als sol-
cher bestraft werden.
Art. 13. Jeder Einwohner des Königrei:
cches Balern, der überwiesen wird, einen
Deserteur versteckt oder dessen Emwetchung
begünstiget zu haben, wird in Friedenszeiten
gemäß dem Art. 130, 100 und 191 im 18.
Titel des Konskripzions: Gesezes bestraft;
wenn er aber in Kriegszeiten einen Deserteur
versteckt hält, oder seine Entweichung bes
günstiger, soll derselbe mit einjähriger, wenn
er aber den Ueberldufer mie Waffen und Ge-
päcke verheimlicher hat, mie zweijähriger
Schanzarbeit auf den Festungen bestrast
werden.
Art. 13. Jeder Einwohner des feindli"
chen von den baterischen Truppen besezten
Landes, der sich in dem durch den vorigen
Arc. bestimmten Fall befinder, soll mit eben
der nämlichen Strafe, wie der Ueberlcufer,
belegt werden.
Driteer Teitel.
Von der Falschwerberel und dem
Spioniren.
Art. 15. Jeder Falschwerber fürs Aus-
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land oder für Rebellen soll mit dem Tode be-
straft werden.
Art. 16. Jedes Individuum, welches
überwiesen wird, für den Feind spionirt zu
haben, soll ohne Rücksicht auf seinen Stand,
Gewerbe, oder seine Eigenschaften mit dem
Tode bestraft werden.
Art. 17. Als Spion soll ferner angese-
hen und mit dem Tode bestraft werden, der-
jenige, welcher ertappt wird, im Aufnehmen
von Pläne des bagers, der Quartiere, Kan-
tonirungen, Befestigungen, Zeughäuser,
Magazine, Miliehr-Manufakturen oder son-
stiger Militär-Anstalten, Kandle, Flüsse,
überhaupt Alles dessen, was zur Vertheidis
gung und Erhaltung des Landes und seiner
Verbindungen dient.
Vierter Titel.
Von der Verrdtherel.
Art. 18. Jede Mulitär= Person oder jedes
zjur Armee gehörige Indtviduum, welches einer
Verrärherei überwiesen ist, soll ohne irgend
eine Rücksicht auf seinen Grad mit dem Tode
bestraft werden.
Art. 10. Als des Verrathes schuldig wer-
den, außer den im Srrafgesegbuche (II. Buch
2. Titel. 1. cap.) aufgezählten Handlungen,
die Urheber von den folgenden Verbrechen au-
geschen:
I. Jedes Individnum, welches überwiesen
seyn wird, sich in Gegenwart des Feindes
erlaubt zu haben ein Geschrei auszustofsen,
welches dazu abzweckte, Schrecken und Un-
ordnuns in die Glieder zu bringen.