Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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nem im Belagerungs, Zustande befindlichen 
Plaze. 
Art. 12. Jede Mllicchr Person, oder je- 
des andere Indiotduum, welches bei der Ar- 
mee oder in ihrem Gefolge angestellt ist, 
außerhalb dem Gebiete des Königreichs Bai- 
ern, soll, sobald dasselbe überwiesen wird, 
einen Deserteur verstecke oder seine Enewein 
chung begünstiget zu haben, als Mieschuldt- 
ger des Deserteurs angesehen, und als sol- 
cher bestraft werden. 
Art. 13. Jeder Einwohner des Königrei: 
cches Balern, der überwiesen wird, einen 
Deserteur versteckt oder dessen Emwetchung 
begünstiget zu haben, wird in Friedenszeiten 
gemäß dem Art. 130, 100 und 191 im 18. 
Titel des Konskripzions: Gesezes bestraft; 
wenn er aber in Kriegszeiten einen Deserteur 
versteckt hält, oder seine Entweichung bes 
günstiger, soll derselbe mit einjähriger, wenn 
er aber den Ueberldufer mie Waffen und Ge- 
päcke verheimlicher hat, mie zweijähriger 
Schanzarbeit auf den Festungen bestrast 
werden. 
Art. 13. Jeder Einwohner des feindli" 
chen von den baterischen Truppen besezten 
Landes, der sich in dem durch den vorigen 
Arc. bestimmten Fall befinder, soll mit eben 
der nämlichen Strafe, wie der Ueberlcufer, 
belegt werden. 
Driteer Teitel. 
Von der Falschwerberel und dem 
Spioniren. 
Art. 15. Jeder Falschwerber fürs Aus- 
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land oder für Rebellen soll mit dem Tode be- 
straft werden. 
Art. 16. Jedes Individuum, welches 
überwiesen wird, für den Feind spionirt zu 
haben, soll ohne Rücksicht auf seinen Stand, 
Gewerbe, oder seine Eigenschaften mit dem 
Tode bestraft werden. 
Art. 17. Als Spion soll ferner angese- 
hen und mit dem Tode bestraft werden, der- 
jenige, welcher ertappt wird, im Aufnehmen 
von Pläne des bagers, der Quartiere, Kan- 
tonirungen, Befestigungen, Zeughäuser, 
Magazine, Miliehr-Manufakturen oder son- 
stiger Militär-Anstalten, Kandle, Flüsse, 
überhaupt Alles dessen, was zur Vertheidis 
gung und Erhaltung des Landes und seiner 
Verbindungen dient. 
Vierter Titel. 
Von der Verrdtherel. 
Art. 18. Jede Mulitär= Person oder jedes 
zjur Armee gehörige Indtviduum, welches einer 
Verrärherei überwiesen ist, soll ohne irgend 
eine Rücksicht auf seinen Grad mit dem Tode 
bestraft werden. 
Art. 10. Als des Verrathes schuldig wer- 
den, außer den im Srrafgesegbuche (II. Buch 
2. Titel. 1. cap.) aufgezählten Handlungen, 
die Urheber von den folgenden Verbrechen au- 
geschen: 
I. Jedes Individnum, welches überwiesen 
seyn wird, sich in Gegenwart des Feindes 
erlaubt zu haben ein Geschrei auszustofsen, 
welches dazu abzweckte, Schrecken und Un- 
ordnuns in die Glieder zu bringen.
	        
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