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II. Jeder Kommandant eines Postens, so wie
jede Schiid oder Feldwache, welche in Ge-
genwart des Feindes, es seye bei der Armee,
oder in einer belagerten Fesiung, eine falsche
Uebergabe seines Pestens machen wird, wenn
als Folge dieses Vergehens die Sicherheit
des Postens gefährdet wurde.
III. Jeder Anführer einer Patrouille vor dem
Feinde, welcher die Enrdeckungen, die er
würde gemacht haben, verborgen hält, oder
den ihm gegebenen Befehl nicht pünktlich
vollzieht, wenn als Folge dieser Nachläss
sigkeir eder des Ungehorsame der Erfolg
irgend einer militdrischen Operazion hiebei
gefährdet wurde.
IV. Jeder Kommandant eines Postens, welcher
dem, der ihn ablöst, wesentliche Entdeckun-
gen, welche er, sey es nun für sich selbst,
oder durch seine Patrouillen oder durch irt-
gend eine andere Person gemacht hat, und
welche sich auf die Vertheidigung seines
Poens beziehen, absichtlich verhei nlichet,
wenn als Folge dieser Verheimlichung die
Sicherheit des Postens gefährdet wurde.
V. Jede Militär: Person, welche überwiesen
ist, das Geheimniß des Postens oder die
Parole irgend Jemanden, welcher davon
keine Kenntniß haben soll, mitgetheilt zu
haben.
VI. Jede Militär-Person oder sedes zur Armee
gehörlge Individuum, welches in der feind"
lichen Armee ohne schriftliche Erlaubniß
seiner Vorgesezten eine Korrespendenz um
terhalten würde.
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Art. 20. VII. Jede Militaͤr-Person oder
jedes bei der Armee oder in ihrem G solge ange-
stellte Individnum, welches ehne Befehl seines
Vorgesezten, oder ohne h reichenden Grund ein
Stuck Geschüz vernagelt, oder außer Dienst-
stand sezt, so wie derjenige, welcher in einem
Gesechte, oder einem Rückzuge vor dem Feinde
ohne Befehl des Vorgesezten die Stränge ab-
schneidet, einen Theil des Fuhr werks, oder
der seiner Führung anvertrauten Equipage zer-
trümmerr, oder außer Dienststand sezt.
Art. 21. VIII. Jeder Kommandam eines
belagerten Plazes, der, ohne darüber die Met-
nung des im Plaze angeordneten Kriegsrathe#
(welchem allezeit die Kommandanren von der
Artillerie und dem Geniewesen beisigen sollen)
erholt zu haben, oder gegen die Mehrheit des-
selben in die Uebergabe des Plazes, bevor der
Feind auf dem Hauptwalle eine zugängliche
Bresche geschessen, oder bevor der Plaz einen
Sturm ausgehalten hat, einwilliget.
Art. 22. IX. Jeder Kriegs Kommissär
oder wer immer dessen Dienste verrichrek, der,
während er die Miteel dazu hatte, für die Ver-
thellung der Lebensmittel und Fourage, die
für jeden Zweig des seiner Obsorge anvertrau-
ten Dienstes, bestimme waren, Vorsehung zu
treffen unrerlßt, oder der es vernachlässiger,
oder sich gewelgere hat, den Kommandirenden
von dieser Art Bedürfnisse in Kenntniß zu sezen,
wenn als Folge dieser Pflichtvergessenheit das
Wohl der Armee oder der Erfolg ihrer 2%
raztonen gefährdet wurde.