Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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II. Jeder Kommandant eines Postens, so wie 
jede Schiid oder Feldwache, welche in Ge- 
genwart des Feindes, es seye bei der Armee, 
oder in einer belagerten Fesiung, eine falsche 
Uebergabe seines Pestens machen wird, wenn 
als Folge dieses Vergehens die Sicherheit 
des Postens gefährdet wurde. 
III. Jeder Anführer einer Patrouille vor dem 
Feinde, welcher die Enrdeckungen, die er 
würde gemacht haben, verborgen hält, oder 
den ihm gegebenen Befehl nicht pünktlich 
vollzieht, wenn als Folge dieser Nachläss 
sigkeir eder des Ungehorsame der Erfolg 
irgend einer militdrischen Operazion hiebei 
gefährdet wurde. 
IV. Jeder Kommandant eines Postens, welcher 
dem, der ihn ablöst, wesentliche Entdeckun- 
gen, welche er, sey es nun für sich selbst, 
oder durch seine Patrouillen oder durch irt- 
gend eine andere Person gemacht hat, und 
welche sich auf die Vertheidigung seines 
Poens beziehen, absichtlich verhei nlichet, 
wenn als Folge dieser Verheimlichung die 
Sicherheit des Postens gefährdet wurde. 
V. Jede Militär: Person, welche überwiesen 
ist, das Geheimniß des Postens oder die 
Parole irgend Jemanden, welcher davon 
keine Kenntniß haben soll, mitgetheilt zu 
haben. 
VI. Jede Militär-Person oder sedes zur Armee 
gehörlge Individuum, welches in der feind" 
lichen Armee ohne schriftliche Erlaubniß 
seiner Vorgesezten eine Korrespendenz um 
terhalten würde. 
  
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Art. 20. VII. Jede Militaͤr-Person oder 
jedes bei der Armee oder in ihrem G solge ange- 
stellte Individnum, welches ehne Befehl seines 
Vorgesezten, oder ohne h reichenden Grund ein 
Stuck Geschüz vernagelt, oder außer Dienst- 
stand sezt, so wie derjenige, welcher in einem 
Gesechte, oder einem Rückzuge vor dem Feinde 
ohne Befehl des Vorgesezten die Stränge ab- 
schneidet, einen Theil des Fuhr werks, oder 
der seiner Führung anvertrauten Equipage zer- 
trümmerr, oder außer Dienststand sezt. 
Art. 21. VIII. Jeder Kommandam eines 
belagerten Plazes, der, ohne darüber die Met- 
nung des im Plaze angeordneten Kriegsrathe# 
(welchem allezeit die Kommandanren von der 
Artillerie und dem Geniewesen beisigen sollen) 
erholt zu haben, oder gegen die Mehrheit des- 
selben in die Uebergabe des Plazes, bevor der 
Feind auf dem Hauptwalle eine zugängliche 
Bresche geschessen, oder bevor der Plaz einen 
Sturm ausgehalten hat, einwilliget. 
Art. 22. IX. Jeder Kriegs Kommissär 
oder wer immer dessen Dienste verrichrek, der, 
während er die Miteel dazu hatte, für die Ver- 
thellung der Lebensmittel und Fourage, die 
für jeden Zweig des seiner Obsorge anvertrau- 
ten Dienstes, bestimme waren, Vorsehung zu 
treffen unrerlßt, oder der es vernachlässiger, 
oder sich gewelgere hat, den Kommandirenden 
von dieser Art Bedürfnisse in Kenntniß zu sezen, 
wenn als Folge dieser Pflichtvergessenheit das 
Wohl der Armee oder der Erfolg ihrer 2% 
raztonen gefährdet wurde.
	        
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