Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Fünfter Titetl. 
Von dem Diebstahle, der Plünderung, 
Verheerung und Mordbrennerel. 
Arc. 23. Jede Militäkr-Person oder jedes 
zur Armee gehörige Individuum, das der 
Plünderung mit bewaffneter Hand oder Trup= 
venweise, sey es nun in den Behaufungen, 
oder an Personen oder an dem Eigenthume der 
Einwohner, wessen Landes es seyn mag, über- 
wiesen wird, soll mit dem Tode bestrasi wer- 
den. « : 
Art. 24. Ferner soll mit dem Tode bestraft 
werden, jede Milicä-Person oder jedes zur 
Armee gehörige Individuum, welches über- 
wiesen wird, mit bewaffneter Hand oder Trup= 
penweise das Eigenthum der Einwohner, 
wessen Landes es auch seyn mag, ohne schrift- 
lichen Befehl des Vorgesezten verheert und zu 
Grunde gerichret zu haben. 
Art. 25. Mir der Todesstrafe wird belegt, 
jede Milirär, Person oder sedes andere zur 
Armee gehörige Individuum, welches über- 
wiesen wird, in die Magazine, Zeughauser 
und jedes andere öffentliche oder Privat Eigen- 
thum, ge nachte oder vorzunehmende Aerndte 
ohne schriftlichen Befehl des Generals oder 
eines andern Oberkommandanten, Feuer ein- 
gelegt zu haben, in welchem Lande dieses auch 
immer geschehen mag. 
Art. 26. Diesenige Milieckr, oder sonst zur 
Armee gehdrige Person, welche überwiesen ist, 
einen Angriff auf das keben des unbewaffneten 
Sinwohners, auf das seiner Frau und Kinder, 
  
1000 
in welchem Lande es seyn mag, gewagt zu haben, 
sell mit dem Tede bestraft werden. 
Art. 22. Die durch eine Milirär Herson 
oder ein zur Armee gehöriges Individuum 
vorgenommene Norhzüchtigung wird nach den 
Beslimmungen im Strasgeseibuche, und zwar 
für den ersten Grad gemäß Art. 137. mit # 
bis Jühren im Arbeushause, verbunden mir 
jährlicher körperlicher Züchtigung und einsamer 
Cinsperrung in dem Zuchtgefängnisse; für den 
jweiten Grad gemäß Art. 13F., wenn näm- 
lich die Nothzucht an einem Menschen unter 
12 Jahren begangen worden ist, oder wenn 
die genothzüchtigte Person durch die verübte 
Gewalt, oder durch den Beischlaf selbst an 
ihrer Gesundheit irgend einen Nachtheil erlit- 
ten hat, mit 8 bis 10jährigem Zuchthause; 
für den dritten Grad gemäß Art. 130., wenn 
nämlich die genothiüchtigte Person an den 
Mißhandlungen gestorben ist, mit dem Tode 
bestraft werden. 
Art. 28. Jede Militir-Person, welche 
ohne dazu gegebenen Befehl, während oder 
nach dem Gefechte und auf dem Schlachrfelde 
einen in der Schlache getdteren Menschen aus- 
gejogen und beraubt hat, soll mit fünf Jahren 
Festungs= Schanzarbeic; wenn er dieses Ver- 
brechen an einem noch lebenden Verwundeten, 
der außer Stand war, sich zu wehren, verübt. 
hat, mit zehnsähriger Schanzarbelt, wenn er 
ihn aber, um sich seines Raubes zu versschern, 
verstümmelt oder getdtet hat, mie dem Tode 
bestraft werden. Jeder Marquetender oder 
eigentlich niche militarisches Individuum, wel-
	        
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