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Fünfter Titetl.
Von dem Diebstahle, der Plünderung,
Verheerung und Mordbrennerel.
Arc. 23. Jede Militäkr-Person oder jedes
zur Armee gehörige Individuum, das der
Plünderung mit bewaffneter Hand oder Trup=
venweise, sey es nun in den Behaufungen,
oder an Personen oder an dem Eigenthume der
Einwohner, wessen Landes es seyn mag, über-
wiesen wird, soll mit dem Tode bestrasi wer-
den. « :
Art. 24. Ferner soll mit dem Tode bestraft
werden, jede Milicä-Person oder jedes zur
Armee gehörige Individuum, welches über-
wiesen wird, mit bewaffneter Hand oder Trup=
penweise das Eigenthum der Einwohner,
wessen Landes es auch seyn mag, ohne schrift-
lichen Befehl des Vorgesezten verheert und zu
Grunde gerichret zu haben.
Art. 25. Mir der Todesstrafe wird belegt,
jede Milirär, Person oder sedes andere zur
Armee gehörige Individuum, welches über-
wiesen wird, in die Magazine, Zeughauser
und jedes andere öffentliche oder Privat Eigen-
thum, ge nachte oder vorzunehmende Aerndte
ohne schriftlichen Befehl des Generals oder
eines andern Oberkommandanten, Feuer ein-
gelegt zu haben, in welchem Lande dieses auch
immer geschehen mag.
Art. 26. Diesenige Milieckr, oder sonst zur
Armee gehdrige Person, welche überwiesen ist,
einen Angriff auf das keben des unbewaffneten
Sinwohners, auf das seiner Frau und Kinder,
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in welchem Lande es seyn mag, gewagt zu haben,
sell mit dem Tede bestraft werden.
Art. 22. Die durch eine Milirär Herson
oder ein zur Armee gehöriges Individuum
vorgenommene Norhzüchtigung wird nach den
Beslimmungen im Strasgeseibuche, und zwar
für den ersten Grad gemäß Art. 137. mit #
bis Jühren im Arbeushause, verbunden mir
jährlicher körperlicher Züchtigung und einsamer
Cinsperrung in dem Zuchtgefängnisse; für den
jweiten Grad gemäß Art. 13F., wenn näm-
lich die Nothzucht an einem Menschen unter
12 Jahren begangen worden ist, oder wenn
die genothzüchtigte Person durch die verübte
Gewalt, oder durch den Beischlaf selbst an
ihrer Gesundheit irgend einen Nachtheil erlit-
ten hat, mit 8 bis 10jährigem Zuchthause;
für den dritten Grad gemäß Art. 130., wenn
nämlich die genothiüchtigte Person an den
Mißhandlungen gestorben ist, mit dem Tode
bestraft werden.
Art. 28. Jede Militir-Person, welche
ohne dazu gegebenen Befehl, während oder
nach dem Gefechte und auf dem Schlachrfelde
einen in der Schlache getdteren Menschen aus-
gejogen und beraubt hat, soll mit fünf Jahren
Festungs= Schanzarbeic; wenn er dieses Ver-
brechen an einem noch lebenden Verwundeten,
der außer Stand war, sich zu wehren, verübt.
hat, mit zehnsähriger Schanzarbelt, wenn er
ihn aber, um sich seines Raubes zu versschern,
verstümmelt oder getdtet hat, mie dem Tode
bestraft werden. Jeder Marquetender oder
eigentlich niche militarisches Individuum, wel-