Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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ches dieses Verbrechens uͤberwiesen ist, wird 
im ersten Falle mit zehnzaͤhriger, im zweiten 
Falle mit zwaniigishriger Festungs-Schanz- 
arbeit, im dritten Falle aber, wie vorstehr, 
mie dem Tode bestrast. 
Art. 20. Jeder Soldat, welcher überwie 
sen wird, die Löhmung seiner Kameraden oder 
jedes andere ihnen zugehörige Effekr gestohlen 
zu haben, soll auf sechs Jahre, wenn aber 
dieser Diebstahl an seinen kranken Kameraden 
im Lazarerhe oder während diese dahln gebracht 
werden, verübt wied, mit zehnjähriger Schanz' 
arbeie bestraft werden. 
Art. 30. Jede Militr Person, welche ihre 
Wassen, ihre Kletdung und Equipirung ganz 
oder theilweise verkaufen oder versezen wird, 
soll nach Umständen mit der Festungs-Schanz-- 
Acbeitsstcafe von zwel bis fünf Jahren belegt 
werden. . 
Art. 31. Jede Militär= oder der Armee 
angehbrige Derson, welche überwiesen ist, 
Kasernen Verrath oder Kamptrungs-Effekten 
gestohlen zu haben, foll mit der Festungs- 
Schanzarbeic von fünf bis zehn Jahren gestrase 
werden. 
Art. 32. Jede Miliccke oder der Armee 
angehörige Person, welche überwiesen wird, 
entweder Munizion oder sonstige Artillerie= 
Regquisiten aus dem Park-Magazin Depot, 
oder sonstiger Zufuhr gestohlen zu haben, soll 
mit der Festungs-Schanzarbeitostrase von fünf 
bis zehn Jahren belege werden. 
Art. 33. Jeder Marquetender oder jedes 
andere bei der Armee oder ihrem Gefolge sich 
  
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befindende Indiokduum, welches die, in den 
vorstehenden Arläkeln bemerkten, gestohlenen 
oder geraubten Sachen, ankauft, oder welches 
dieselben auf jede andere Art in Verwahrung 
mmmt, versteckt hält oder verheimllcher, soll 
von der Armee, aus dem Lager oder der Kan- 
tonirung weggejagt, alle seine Effekten, Waa- 
ren und das allenfalls aus solchen gestohlenen 
oder geraubten Sachen erlöste Geld konfiszirt, 
die Effekren und Waaren öffenrlich verkauft, 
ünd der Erlbs von Allem zum Beßten der 
Snpiräler der Armee verwendet werden. 
Art. 3a. Jede Militär= Person, welche 
überwiesen ist, betrüglicherweise und ohne es 
zu bezahlen, bei einem Einwohner Essen oder 
Trinken genommen zu haben, es seye nun auf 
dem Marsch, in der Garnison oder Kantoni= 
rung, soll mit einer den mehr oder minder 
beschwerenden Umständen angemessenen körper- 
lichen Züchrtigung bestraft werden. 
Sechster Tit el. 
Von hem Marodiren. 
Art. 35. Jeder Unteroffizier oder Soldat, 
oder jede andere zur Armee gehörige Person, 
welche sich in ein Haus, Hof, Maierhof, 
Garten, Park, oder verschlossenen Bezirk 
eingeschlichen, und daseköst entweder Vieh, 
Geflügel, Fleisch, Früchte, Gemüse, oder 
irgend eine andere Eßwaare oder Fourage 
gestohlen hat, soll im ersten Falle — der 
Unterofsizier mit Degradirung auf unber 
stimmte Zeit, — der Soldat mit einer an-
	        
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