Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1081 
Königlich-Baierisches 
1082 
Regierungsblat t. 
  
XXXXVI. Stück. München, Mittwoch den 1. September 1813. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Den Fortbestand der gutsherrlichen Herbergs- 
Gelder betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
E- hat sich bei Unseren Finanz: Stellen 
der Zweifel erhoben, ob durch die unterm 25. 
November 1808“/)'gleichheitlich eingeführte 
Staats-Abgabe des Familien: Schuzgeldes 
die ehemaligen Schuzgelder, Steckengelder, 
Herbergsgelder 2c. der Gutsherren aufgeho- 
ben seyen. 
Auf die mehrfältigen deßfallssigen Aufra- 
gen haben Wir mit Vernehmung Unseres 
geheimen Raths beschlossen, und Wir erkld- 
ren hiemir, daß das Privat= Schuzgeld von 
den Mediatisirten und Gutsherren, so wie 
sie dasselbe hergebracht, und es nicht offenbar 
aus der Leibeigenschaft herrührt, künftig 
unter der Benennung; Herbergsgelder, 
erhoben werden könne. 
Diese Erläuterung lassen Wir hiemit 
durch Unser Regierungsblatt zur allgemeinen 
*) S. Nsgeébl. v. J. 13908. S. 2820 et seq. 
Nachricht kund machen. 
15. August 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
von Baumiller. 
München den 
  
(Erläuterung der Verordnung vom 10. Oktober 
1810 die Aufertigung der Amortisazions= 
Edikte betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem über die Anwendung Unserer 
Verordnung vom Lro. Oktober 1810, die 
Ausfertigung der Amortisazions-Edikte be- 
treffend, (Reggsbl. 1810, Setück LIV., 
Seite 9054) in Beziehung auf die öffentlichen 
Fonds-Obligazionen sich einige Anstände er- 
geben haben, so finden Wir Uns nach Ver- 
nehmung Unsers geheimen Rathes veranlaßt, 
zur Beseitigung künftiger Mißverständnisse 
den Paragraph IV. dieser Verordnung dahin 
näher zu erläutern: 
daß derselbe nur von jenen öffenrlichen 
3½DOorigalion zu verstehen sey, 
76 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.