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Königlich-Baierisches
1082
Regierungsblat t.
XXXXVI. Stück. München, Mittwoch den 1. September 1813.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Fortbestand der gutsherrlichen Herbergs-
Gelder betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
E- hat sich bei Unseren Finanz: Stellen
der Zweifel erhoben, ob durch die unterm 25.
November 1808“/)'gleichheitlich eingeführte
Staats-Abgabe des Familien: Schuzgeldes
die ehemaligen Schuzgelder, Steckengelder,
Herbergsgelder 2c. der Gutsherren aufgeho-
ben seyen.
Auf die mehrfältigen deßfallssigen Aufra-
gen haben Wir mit Vernehmung Unseres
geheimen Raths beschlossen, und Wir erkld-
ren hiemir, daß das Privat= Schuzgeld von
den Mediatisirten und Gutsherren, so wie
sie dasselbe hergebracht, und es nicht offenbar
aus der Leibeigenschaft herrührt, künftig
unter der Benennung; Herbergsgelder,
erhoben werden könne.
Diese Erläuterung lassen Wir hiemit
durch Unser Regierungsblatt zur allgemeinen
*) S. Nsgeébl. v. J. 13908. S. 2820 et seq.
Nachricht kund machen.
15. August 1813.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
von Baumiller.
München den
(Erläuterung der Verordnung vom 10. Oktober
1810 die Aufertigung der Amortisazions=
Edikte betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem über die Anwendung Unserer
Verordnung vom Lro. Oktober 1810, die
Ausfertigung der Amortisazions-Edikte be-
treffend, (Reggsbl. 1810, Setück LIV.,
Seite 9054) in Beziehung auf die öffentlichen
Fonds-Obligazionen sich einige Anstände er-
geben haben, so finden Wir Uns nach Ver-
nehmung Unsers geheimen Rathes veranlaßt,
zur Beseitigung künftiger Mißverständnisse
den Paragraph IV. dieser Verordnung dahin
näher zu erläutern:
daß derselbe nur von jenen öffenrlichen
3½DOorigalion zu verstehen sey,
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