Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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welche auf bestimmte Darleiher ausgestellt 
sind, dagegen bei verlornen oder dem 
Eigenthümer entwendeten Staats= oder 
sonstigen öffentlichen Fonds= Obligazionen, 
welche auf jeden Inhaber (au porteur) 
lauten, Amortisazions-Gesuche nicht statt 
finden, die genanme Verordnung mithin 
hierauf nicht angewendet werden dürfe; — 
ausgenommen, wenn solche Obligazionen 
von der emittirenden Behörde entweder 
durch eine den Regeln des Instituts gemäße 
Erklärung, oder auf eine gerichtliche Ver- 
anlassung, oder auf Verlangen deo Eigen- 
thümers durch ihre Vormerkung auf dem 
Instrumente selbst auf bestimmte Inhaber 
überschrieben worden wären, in welchem 
Falle dieselben die Natur gewöhnlicher 
Obligazionen annehmen. 
Uebrigens bleiben dem Eigenthümer 
verlorner oder entwendeter Obligazionen 
dieser Art gegen deren unrechtmäßigen Be- 
sizer, der sie erweislich unmittelbar nach 
Jenem auf eine solche Art an sich gebracht, 
daß er wissen mußte, daß er dieselbe sich 
zuzuwenden nicht berechtiger sey, die ger 
wöhnlichen Rechtsmittel vorbehalten. 
Diese nachträgliche Erklärung wird durch 
Unser Regierungsblatt hiemit öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Muͤnchen den 17. August 1813. 
Mar Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf Huiglichen allerhochsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
von Remmer, 
  
1084 
(Die Folgerung auf das Recht des Besizes oder 
Eigenthums einer Sache von der Entrichtung 
der Steuern fuͤr dieselbe betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nach eingegangener Anzeige der Admi- 
nistrativ-Behoͤrden sollen einige Parteien 
und Sachwalter aus der Fatirung und Be- 
stenerung streitiger Gegenstände zu Gunsten 
ihrer Ansprüche ungebührende Folgerungen 
ableiten, um hiedurch entweder Besiz oder 
das Eigenthum zu erweisen. Dajedoch nach 
dem Drinzip der allgemeinen Steuerpflichtig- 
keit streitige Besizungen und Rechte von der 
Besteuerung nicht ausgeschlossen seyn kön- 
nen, und die Steuer hievon von Niemand 
anderem als dem Inhaber erholet werden 
kann, während es nicht in dem Berufe des- 
jenigen, welcher das Kataster verferriger, 
oder die Steuer erhebt, gelegen ist, dem 
rechtlichen Besize oder Eigenthums-Rechte 
des Fassionsstellers oder Steuerpflichtigen 
nachzuforschen, so folget hieraus von selbst, 
daß diesenigen, welche in Folge des Ediktes 
vom 13. Mai 1808 Häuser, Gründe und 
Rechte fatiret haben, und als Besizer dieser 
Obsekte in die Steuer-Kataster eingetragen 
worden sind, auch als solche die Steuern 
entrichten, — hieraus allein keine rechtlichen 
Titel weder zum Besize, noch zum Eigen- 
thume der fatirten Gegenstände herleiten und 
im Rechtswege geltend machen können. 
München den 24. August 1813. 
Max Josepb. 
Graf Reigenberg. 
Auf toniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
von Nemmer.
	        
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