1161
Koͤniglich-Baierisches
1162
Regierungsblatt.
I.. Stück. München, Samstag den 23. September 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Dle Erhebung einer ausserordentlichen Krlegs-
steuer betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Zur Deckung der ausserordentlichen Staats-
bedürfüsse des nächsteintreffenden Etatojahres
104 finden Wir Uns bewogen eine ausser-
ordentliche monatliche Kriegssteuer, jedoch le-
diglich für die Dauer sener Anstrengung,
welche die dermaligen Kriegsverhältnisse in
Anspruch nehmen, sonach vorerst für die zwei
Monate Oktober und November erheben zu
lassen, und verordnen daher auf den Antrag
useres geheimen Finanz-Ministerium, wie
folgt: .
J.
Bestimmund der Kriegssteuerpflichtigen
Individuen und Koͤrperschaften.
G. 1. Die ausserordenrliche Krlegssteuer
zu entrichten sind alle Unsere Unrerthanen
männlichen oder weiblichen Geschlechts ver-
bunden, welche irgend ein eigenes, ausgeschie-
denes, nicht in blosser Alimentazion oder Al-
mosen bestehendes Einkommen befizen, so
wie sämtliche Gemeinden und Siiftungen in
Hinsicht jenes rentirenden Vermögens, wel-
ches sie als solche benüzen.
§. 2. Ausgenommen von dieser Steuer-=
pflichtigkeit sind daher
a))Fremde, welche sich nur vorüberge-
hend in Unsern Staaten aufhalten, in
soferne sse in denselben nicht begütert
sind, oder aus irgend einem Titel ein Ein-
kommen hieraus beziehen.
b) Die Ehefrauen bei Lebzeiten ihrer
Minner, wenn sie nicht ein eigenes, ab-
gesöndert administratives Einkommen ha-
ben.
c) Aeltern, welche ihr ganzes Ver-
mögen ohne Vorbehalt elner Leibrente
oder eines Austrages ihren Kindern über-
geben haben, und von denselben alimen-
tirt werden.
4) Alle diejenigen, welche von Almosen,
und öffentlichen oder Gemeinde:Kassen,
oder auch durch Privat-Wehlthätigkeit er-
halten werden.
Endlich befreien Wir noch besonders
von Emrrichtung der Kriegssteuer
e) alle Unsere Milikärs, welche im akiiven
Dienste der Linie steheh, jedoch ausdrück=
lich nur in Hinsicht threr Gage und Cöh-
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