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2) Fourage fuͤr Dienstpferde.
b) Taggebuͤhren fuͤr Geschaͤftsreisen.
c) Fixirte Geld- oder Naturalbetraͤge fuͤr
Schreiber und Amtsbeduͤrfnisse.
d) Temporaͤre Funkzionszulagen.
e) Bei den Pfarrern 300 fl. für jeden Hilfs=
zeistlichen, welchen ste aus eignen Mit"
teln zu erhalten haben, wogegen diese
Hilfsgeistlichen für sich selbst wegen dessen,
was sse von den Pfarrern oder aus andern
Quellen bezlehen, die Krlegssteuer entrich
ten müssen.
#. . Die dritte Hauptklasse ent,
häáält diejenigen, welche Zinsen von
gemeinen oder Hypothek" Kapita=
lien, sie seyen im In oder Aus-
lande angelegt, beziehen.
G. 10. Die Steuer wird in dieser Klasse
nicht von dem Kapital, sondern von den Zin-
sen, und zwar nach 16 Unterklassen entrich"
tet, wie folgt:
Kriegssteuer-
Klase. Jährliche Zlnsen. Simplum.
1 50 bis 100 fl. — fl. 23 ke.
L 100 — 200 — „ 45
III 200 — 400 — 1 307
IV 400 — 600 — 2 30
V 600 — 1000! — 4 —!;"
VI tooo — 1400 — 6 —6
VII 1300 — 2000= — 09 —„
VIII. 2000 — 2800- — 12 — "
IX 2800 — 4000 : — 17 —„
X 2000 — 6000 — 25 —„
XI (Oooo — 10000 „— 40 —„
KII 14000 — 60 — -
10000 —
1106
Alase. Jühriich= Zulm. 4|s seutr
XIII 14000 — 20o000oo fl. — 9o fl. — kr.
XIV 20000 — 28000 — 120 .— !
XV 28000 — 40000 — 170— „
XVI 40000 und darüber — 250 —!
C. 11. Die vierte Hauptklasse be-
sreist diejenigen, welche ihr Ein-
kommen aus liegenden Gütern be-
bziehen, deren Beträge Wir nach
dem Verhältnisse ihres. Grund"
und Haussteuer' Kapltals bemessen
wollen.
§. 12. In dieser Klasse haben
a) bie Besizer liegender Gründe als Kriege-
steuer= Simplum ### Perzent oder 12.
von sedem Hundert Gulden ihres Steuer-
Kapitals,
b) die Hausbesizer aber r## Perzent oder
7 kr. von jedem Hundert Gulden ihres
Haussteuer-Kaptcals zu entrichten.
. 13. Wenn Rustikal-Besizungen ver-
dachtet sind, so haben der Pächter und El-
genthümer die Kriegssteuer zu gleichen Thei-
len zu bezahlen, wogegen den Hausbestzern
kein Regreß au ihre Pächter oder Mieth-
leute zusteht. % "„
. 14. Die fänfte Hauptklasse
bilden die Besizer von Grundstiften,
Gilten, Zehenten und anderen Do-
minikalrenten asler Arc.
§. 15. Diese Dominikalrenten, Bestzer
haben von jedem Hundert Gulden ihres Do-
minikalsteuer, Kapitals ## Perzenr, oder ei
nen Krenzer als Kriegssteuer" Simplum zu
bezahlen.
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