Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1165 
2) Fourage fuͤr Dienstpferde. 
b) Taggebuͤhren fuͤr Geschaͤftsreisen. 
c) Fixirte Geld- oder Naturalbetraͤge fuͤr 
Schreiber und Amtsbeduͤrfnisse. 
d) Temporaͤre Funkzionszulagen. 
e) Bei den Pfarrern 300 fl. für jeden Hilfs= 
zeistlichen, welchen ste aus eignen Mit" 
teln zu erhalten haben, wogegen diese 
Hilfsgeistlichen für sich selbst wegen dessen, 
was sse von den Pfarrern oder aus andern 
Quellen bezlehen, die Krlegssteuer entrich 
ten müssen. 
#. . Die dritte Hauptklasse ent, 
häáält diejenigen, welche Zinsen von 
gemeinen oder Hypothek" Kapita= 
lien, sie seyen im In oder Aus- 
lande angelegt, beziehen. 
G. 10. Die Steuer wird in dieser Klasse 
nicht von dem Kapital, sondern von den Zin- 
sen, und zwar nach 16 Unterklassen entrich" 
tet, wie folgt: 
Kriegssteuer- 
Klase. Jährliche Zlnsen. Simplum. 
1 50 bis 100 fl. — fl. 23 ke. 
L 100 — 200 — „ 45 
III 200 — 400 — 1 307 
IV 400 — 600 — 2 30 
V 600 — 1000! — 4 —!;" 
VI tooo — 1400 — 6 —6 
VII 1300 — 2000= — 09 —„ 
VIII. 2000 — 2800- — 12 — " 
IX 2800 — 4000 : — 17 —„ 
X 2000 — 6000 — 25 —„ 
XI (Oooo — 10000 „— 40 —„ 
KII 14000 — 60 — - 
10000 — 
  
1106 
Alase. Jühriich= Zulm. 4|s seutr 
XIII 14000 — 20o000oo fl. — 9o fl. — kr. 
XIV 20000 — 28000 — 120 .— ! 
XV 28000 — 40000 — 170— „ 
XVI 40000 und darüber — 250 —! 
C. 11. Die vierte Hauptklasse be- 
sreist diejenigen, welche ihr Ein- 
kommen aus liegenden Gütern be- 
bziehen, deren Beträge Wir nach 
dem Verhältnisse ihres. Grund" 
und Haussteuer' Kapltals bemessen 
wollen. 
§. 12. In dieser Klasse haben 
a) bie Besizer liegender Gründe als Kriege- 
steuer= Simplum ### Perzent oder 12. 
von sedem Hundert Gulden ihres Steuer- 
Kapitals, 
b) die Hausbesizer aber r## Perzent oder 
7 kr. von jedem Hundert Gulden ihres 
Haussteuer-Kaptcals zu entrichten. 
. 13. Wenn Rustikal-Besizungen ver- 
dachtet sind, so haben der Pächter und El- 
genthümer die Kriegssteuer zu gleichen Thei- 
len zu bezahlen, wogegen den Hausbestzern 
kein Regreß au ihre Pächter oder Mieth- 
leute zusteht. % "„ 
. 14. Die fänfte Hauptklasse 
bilden die Besizer von Grundstiften, 
Gilten, Zehenten und anderen Do- 
minikalrenten asler Arc. 
§. 15. Diese Dominikalrenten, Bestzer 
haben von jedem Hundert Gulden ihres Do- 
minikalsteuer, Kapitals ## Perzenr, oder ei 
nen Krenzer als Kriegssteuer" Simplum zu 
bezahlen. 
(817)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.