Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1169 
den eigenen Angaben der Betheiligten zu ge- 
schehen, wobei jedoch keine Maaßregel ver- 
saumt werden soll, durch welche diese eige- 
nen Algaben, ohne dem Privatkredit und der 
persoͤnlichen Freiheit Unserer Unterthanen zu 
nahe zu treten, kontrollirt werden koͤnnen, 
und Wir behalten Uns bei gegruͤndetem Ver- 
dachte falscher Angaben die noͤthigen Ein- 
schreitungen bevor. *-* » 
HeuWirdeinxdmchsalfcheAngabe 
der Betheiligten veranlaßte Verkuͤrzung der 
Kriegssteuer entdeckt, so soll nicht nur die 
unterschlagene Steuer nachgeholt, sondern 
überdieß der 12 fache Betrag derselben erho- 
ben, und letzterer zwischen demjenigen, wel- 
cher die Gefährde entdeckt und angezeigt hat, 
und zwischen der Armenkasse des einschlägi- 
gen Stzeuerdistrikte getheilt werden. 
§. 22. Der Kriegssteuer der 4. und §. 
Hauptklasse liegen die Steuer-Kapitalien zum 
Grunde, und es kann hienach die Belegung 
und Erhebung derselben nach den Steuerkata- 
stern geschehen. « « 
Z.23.Fürviesechskehauptslassekönnen 
zwar die bisherigen Gewerbsteuer-Katastey 
bei Verzeichnung der in jedem Steuerdistrikte 
vorhandenen steuerpflichtigen Gewerbsleute 
benuzt werden, doch übertragen Wir Unse- 
ren Polize)-Direktoren, Kommissarien und 
Landrichtern die Begutachtung der Klasse 
und Unterabtheilung, in welche jedes Ge 
werbe nach verstehendem G. 18. einzureihen 
kommt, bei welcher Begurachrung ein Aus- 
schuß den Gewerbetreibenden beizuzlehen ist, 
und wobei sich von selbst verstehe, daß jeue 
  
1170 
Gewerbe, welche allenfalls nicht namenelich 
in dem ad F. 13. belgefügten Verzeichnisse 
enthalten sind, analog mit den übrigen in 
eine Hauptklasse einzuschalten seyen. 
III. 
Erhebung und Verrechnung. 
6. 24. Die Erhebung der Kriegssteuee 
von der 4. und s. Hauptklasse der Steuer- 
pflichtigen geschieht durch die Rentämter, 
welche die Grund; Haus= und Dominikal- 
steuer einnehmen und verrechnen. 
. 25. Für diese Hauptklassen bedarf es 
keiner besondern Kriegssteuer, Kataster, son- 
dern zur Belegunz der Kriegssteuer-Rech- 
nung genügt ein summarischer Auszug aus 
den ordinären Steuer-Katastern, worin das 
Steuerkapital der einzelnen Steuerdistrikte, 
und die hienach berechnete Beicragsquote 
aufgeführt ist. 
§. 20. Die Erhebung der Kriegssteuer von 
den Beitragspflichtigen der 1., 2., 5. und 
6. Klasse geschteht durch jene Rentämter, in 
welchen dieselben ihren gewöhnlichen Wohnsi) 
haben. 
G. Z#. Die Steuerkataster für diese Klas- 
sen müssen nach anliegendem Formular durck 
die Polizeibehörden für jeden Steuerdistrikt 
und jede Sekzion desselben gesöndert angefer- 
tige werden. 
Diese Behörden haben zur Erhaltung ei- 
nes vollständigen Verzeichnisses aller in den 
bemerkten vier Hauptklassen steuerpflichtigen 
Korporazionen und Individuen nichr allein 
die zum Behufe der Familiensteuer-Erhebung 
hergestellten Beschreibungen und die Gewerb-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.