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den eigenen Angaben der Betheiligten zu ge-
schehen, wobei jedoch keine Maaßregel ver-
saumt werden soll, durch welche diese eige-
nen Algaben, ohne dem Privatkredit und der
persoͤnlichen Freiheit Unserer Unterthanen zu
nahe zu treten, kontrollirt werden koͤnnen,
und Wir behalten Uns bei gegruͤndetem Ver-
dachte falscher Angaben die noͤthigen Ein-
schreitungen bevor. *-* »
HeuWirdeinxdmchsalfcheAngabe
der Betheiligten veranlaßte Verkuͤrzung der
Kriegssteuer entdeckt, so soll nicht nur die
unterschlagene Steuer nachgeholt, sondern
überdieß der 12 fache Betrag derselben erho-
ben, und letzterer zwischen demjenigen, wel-
cher die Gefährde entdeckt und angezeigt hat,
und zwischen der Armenkasse des einschlägi-
gen Stzeuerdistrikte getheilt werden.
§. 22. Der Kriegssteuer der 4. und §.
Hauptklasse liegen die Steuer-Kapitalien zum
Grunde, und es kann hienach die Belegung
und Erhebung derselben nach den Steuerkata-
stern geschehen. « «
Z.23.Fürviesechskehauptslassekönnen
zwar die bisherigen Gewerbsteuer-Katastey
bei Verzeichnung der in jedem Steuerdistrikte
vorhandenen steuerpflichtigen Gewerbsleute
benuzt werden, doch übertragen Wir Unse-
ren Polize)-Direktoren, Kommissarien und
Landrichtern die Begutachtung der Klasse
und Unterabtheilung, in welche jedes Ge
werbe nach verstehendem G. 18. einzureihen
kommt, bei welcher Begurachrung ein Aus-
schuß den Gewerbetreibenden beizuzlehen ist,
und wobei sich von selbst verstehe, daß jeue
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Gewerbe, welche allenfalls nicht namenelich
in dem ad F. 13. belgefügten Verzeichnisse
enthalten sind, analog mit den übrigen in
eine Hauptklasse einzuschalten seyen.
III.
Erhebung und Verrechnung.
6. 24. Die Erhebung der Kriegssteuee
von der 4. und s. Hauptklasse der Steuer-
pflichtigen geschieht durch die Rentämter,
welche die Grund; Haus= und Dominikal-
steuer einnehmen und verrechnen.
. 25. Für diese Hauptklassen bedarf es
keiner besondern Kriegssteuer, Kataster, son-
dern zur Belegunz der Kriegssteuer-Rech-
nung genügt ein summarischer Auszug aus
den ordinären Steuer-Katastern, worin das
Steuerkapital der einzelnen Steuerdistrikte,
und die hienach berechnete Beicragsquote
aufgeführt ist.
§. 20. Die Erhebung der Kriegssteuer von
den Beitragspflichtigen der 1., 2., 5. und
6. Klasse geschteht durch jene Rentämter, in
welchen dieselben ihren gewöhnlichen Wohnsi)
haben.
G. Z#. Die Steuerkataster für diese Klas-
sen müssen nach anliegendem Formular durck
die Polizeibehörden für jeden Steuerdistrikt
und jede Sekzion desselben gesöndert angefer-
tige werden.
Diese Behörden haben zur Erhaltung ei-
nes vollständigen Verzeichnisses aller in den
bemerkten vier Hauptklassen steuerpflichtigen
Korporazionen und Individuen nichr allein
die zum Behufe der Familiensteuer-Erhebung
hergestellten Beschreibungen und die Gewerb-