Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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steuer-Kataster, sondern auch alle übrigen, 
lihnen zu Gebote stehenden Behelfe zu benü- 
len, und die eigenen Fatirungen der Berheb- 
ligeen der drel erstern Klassen zu erheben, 
woju hinsschtlich der zur ersten Klasse gehs, 
rigen Indivtduen zwar die bloße mündliche 
Benehmung genügt, bei der zweiten und 
dritren aber die von den Fatanten eigenhän- 
big uncerzeichnete Erklärung erfodert wird. 
(Die Steuerpflichtigen der sechsten Klasse 
ndlich werden von Unseren Polizeibehrden 
hach Vorschrift des G. 23. klassifzirt. 
Daß übrigens in diesem Kataster diefeni- 
gen Korporazlonen und Individuen, welche 
ausschließend in die 3. und s. Hauprklasse 
gehören, ganz ausser Ansaz bleiben, verstehe 
sich von selbst, und es ist hinreichend, wenn 
bei dem Kataster jedes Steuerdistrikts nur 
die Steuernumern angezeigt werden, welche 
ausschließend nach der 4. und 5. Klasse be- 
handekt werden. 
(. 26. Diesenigen, welche nach dem F. 2. 
degenwärtigen Edikts von Enrrichtung der 
Kriegssteuer befreit sind, müssen nichte desto- 
weniger in den Orten, in welchen sie ihre 
Wohnung zur Zeit der Katastrirung haben, 
in das Kataster eingetragen, und es muß 
jenes Verhaͤltniß, auf welches sich ihre Be- 
eiung gruͤndet, noͤthigen Falls, wenn es 
dcht ohnedieß notorisch ist, gehörig nachge- 
viesen werden. 
"§. 20. Unsere Polizeibehrden, welche 
kie erfoderliche Anjahl von Formularbägen 
sowohl, als von den Abdrücken gegemwrel- 
#en Sdieis, welches auch jedem Steuervo#n- 
— 
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geher miezutheilen ist, durch Unsere Finanz- 
direkzionen erhalten werden, haben mice An- 
fertigung der Kataster ohne allen Verzug, 
und zwar benehmlich mit den einschlägigen 
Remämtern dergestalt zu beginnen, daß solche 
mit Ende des Monats Oktober durchgehends 
vollendet, und zu gleicher Zeit die Perzepzion 
der hierin provisorisch eingetragenen Kriegs- 
Steuer geschehen seyn kann, zu welchem 
Ende Unsere Rentaͤmter den mit der Kata- 
strirung beschaͤftigten Polizeibeamten die 
Steuervorgeher, oder nach Umstaͤnden thre 
Amteindividuen beigeben werden, durch wel- 
che die Perzepzion der für den Monat Okto- 
ber treffenden Kriegssteuer gleichzeitig zu ge- 
schehen hat. 
G. 30. Die Original Kataster senden die 
Reneämeer nach vollendeter provisorischer Er- 
hebung der Steuer, und nach Räückbehal- 
tung eines Duplikats derselben mit thren 
Bemerkungen begleitet, samt den dazu ge- 
hörigen Belegen, längstens am g. NMovem- 
ber an ihre vorgesezte Finanzdirekzion ein, 
welche deren Revision verfüge, die uöthigen 
Bericheigungen anordnet, hiebei die allenfall- 
sigen Reklamazionen der Betheiligten, wel- 
che in demselben Termin angebracht werden 
müssen, berücksschtige, und sonach die Be- 
stätigung ertheilt. 
G. 31. Auf den Grund der revidirten umd 
besielgten Kataster hat längstens bis zum 
20. Rovember die Erhebung des zweiten 
Kriegssteuer Simplums für diesen Monar 
zu geschehen, und ist hiebei mit denjenigen, 
welche allenfalls bei den im Oktober erho-
	        
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