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benen ersten Ziele provisorisch zu viel oder
zu wenig bezahlt haben, die erfoderliche
Abrechnung zu pflegen, Ubrigens aber jede
Erlage der steuerpflichtigen Individuen be-
sonders zu bescheinen, zu welchem Behufe
Unsere Finanzdirekzionen die Rentämter mit
der nöcthigen Anzahl gedruckter Quittungs-
Formularien zu versehen haben.
S. 32. Die Erhebung der Kriegssteuer
von den Kontribuenten der sten und 5ten
Hauprklasse hat mit dem 20. seden Monats,
und zwar auf jenem Wege zu geschehen,
welcher für die Perzepzien der ordentlichen
Steuer vorgeschrieben ist.
F. 33. Die einfließenden Kriegssteuer Ge-
fälle sind von den Rentämtern durchaus sepa-
rirt von den übrigen Amtsgefällen zu hal-
ten, und ist hieraus kelne, wie immer Na-
men habende Ausgabe zu bestreiten, indem
solche, und zwar für das Ziel Oktober läng-
stens bis zum 8. Rovember, und für das Ziel
November längstens bls zu Ende dieses Mo-
nars rein und vollständig an die einschlägie
tzen Kreiskassen abgeliefert werden müssen.
C. 34. Unsere Kreiskassen haben ihrerseits
die Kriegssteuer" Gefälle vom Monate Okto-
ber bis zum 15. NRovember, und jene des
Monats November längstens bis zum g. De-
zember unfehlbar an die bei Unserer Zen-
tral, Staatskasse angeordnete Nebenkasse ein-
zusenden.
H. 35. Da Wir die Aufeechnung des bei
den übrigen Perzepzionen Unseren Rencäm-
tern bewilligten Bruttoperzentes bei dieser
Kriegssteuer nicht gesiatten, so behalten Wir
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Uns vor, Unsere Rentbeamten sowohl, als
den Polizelbeamten für ihre Bemühung, und
zum Ersaze ihrer Auslagen, besondere Re-
munerazionen in jenem Verhältnisse zu ber
willigen, in welchem sie bei Anfertigung der
Kataster und der Steuererhebung durch pünke-
liche Einhaltung der Termine, und richtige
Anwendung der durch gegenwärtiges Edike
gegebenen Vorschristen Unseren Erwartungen
entsprechen werden.
S. 36. Die Rechnungen sind für sedes
Kriegssteuerziel gesöndert, durch die Rent-
Amter längstens dret Wochen nach Ablauf
des verordnungsmäßigen Einhebungetermins
an ihre vorgesezten Fiwänzdirekztonen einzusen-
den, welche deren Revision zu versügen, und
auf deren Grund die Abrechnungen mle den
Kreiskassen zu veranstalten haben; die Kreis-
Kassen entgegen haben ihrerseits sechs We,
chen nach jedem Einhebungstermine mic der
bei Unserer Zentral: Staatskasse angeordnen
ten Nebenkasse abzurechnen.
Unsere General: Kreis-Kommissariate und
Finanzdirekzionen haben ihre untergebenen
Behäörden nach dieser Unserer allerhöchsten
Verordnung ohne allen Verzug anzuweisen,
und über den pünktlichen und schleunigen
Vollzug derselben zu wachen.
München den 10. September 1917.
Mar Joseph.
Graf von Monegelas.
Unf lbniglichen allerhoͤchsten Befebl
der General- Sekretaͤt
G. von Geiger.