Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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benen ersten Ziele provisorisch zu viel oder 
zu wenig bezahlt haben, die erfoderliche 
Abrechnung zu pflegen, Ubrigens aber jede 
Erlage der steuerpflichtigen Individuen be- 
sonders zu bescheinen, zu welchem Behufe 
Unsere Finanzdirekzionen die Rentämter mit 
der nöcthigen Anzahl gedruckter Quittungs- 
Formularien zu versehen haben. 
S. 32. Die Erhebung der Kriegssteuer 
von den Kontribuenten der sten und 5ten 
Hauprklasse hat mit dem 20. seden Monats, 
und zwar auf jenem Wege zu geschehen, 
welcher für die Perzepzien der ordentlichen 
Steuer vorgeschrieben ist. 
F. 33. Die einfließenden Kriegssteuer Ge- 
fälle sind von den Rentämtern durchaus sepa- 
rirt von den übrigen Amtsgefällen zu hal- 
ten, und ist hieraus kelne, wie immer Na- 
men habende Ausgabe zu bestreiten, indem 
solche, und zwar für das Ziel Oktober läng- 
stens bis zum 8. Rovember, und für das Ziel 
November längstens bls zu Ende dieses Mo- 
nars rein und vollständig an die einschlägie 
tzen Kreiskassen abgeliefert werden müssen. 
C. 34. Unsere Kreiskassen haben ihrerseits 
die Kriegssteuer" Gefälle vom Monate Okto- 
ber bis zum 15. NRovember, und jene des 
Monats November längstens bis zum g. De- 
zember unfehlbar an die bei Unserer Zen- 
tral, Staatskasse angeordnete Nebenkasse ein- 
zusenden. 
H. 35. Da Wir die Aufeechnung des bei 
den übrigen Perzepzionen Unseren Rencäm- 
tern bewilligten Bruttoperzentes bei dieser 
Kriegssteuer nicht gesiatten, so behalten Wir 
  
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Uns vor, Unsere Rentbeamten sowohl, als 
den Polizelbeamten für ihre Bemühung, und 
zum Ersaze ihrer Auslagen, besondere Re- 
munerazionen in jenem Verhältnisse zu ber 
willigen, in welchem sie bei Anfertigung der 
Kataster und der Steuererhebung durch pünke- 
liche Einhaltung der Termine, und richtige 
Anwendung der durch gegenwärtiges Edike 
gegebenen Vorschristen Unseren Erwartungen 
entsprechen werden. 
S. 36. Die Rechnungen sind für sedes 
Kriegssteuerziel gesöndert, durch die Rent- 
Amter längstens dret Wochen nach Ablauf 
des verordnungsmäßigen Einhebungetermins 
an ihre vorgesezten Fiwänzdirekztonen einzusen- 
den, welche deren Revision zu versügen, und 
auf deren Grund die Abrechnungen mle den 
Kreiskassen zu veranstalten haben; die Kreis- 
Kassen entgegen haben ihrerseits sechs We, 
chen nach jedem Einhebungstermine mic der 
bei Unserer Zentral: Staatskasse angeordnen 
ten Nebenkasse abzurechnen. 
Unsere General: Kreis-Kommissariate und 
Finanzdirekzionen haben ihre untergebenen 
Behäörden nach dieser Unserer allerhöchsten 
Verordnung ohne allen Verzug anzuweisen, 
und über den pünktlichen und schleunigen 
Vollzug derselben zu wachen. 
München den 10. September 1917. 
Mar Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Unf lbniglichen allerhoͤchsten Befebl 
der General- Sekretaͤt 
G. von Geiger.
	        
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