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Koͤniglich-Baierisches
1210
Regierungsblat t.
LII. Stück. München, Mittwoch den 6. Oktober 1813.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Ablbsung der Korn= und Gelv-Bodenzluse
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben zwar in Unserer Verordnung
vom 1 8. September 1810°) die Normen fest-
gesezt, nach welchen die bei dem Verkaufe
der ehemaligen Kloster= und andern Staats-
Realitcten bedungenen Korn= und Geld-
Bodenzinse abgelöst werden können. — Da-
aber in der Folge sich gezeigt hat, daß meh-
rere dieser Bedingungen den Bodenzinspflich=
tigen zu schwer sielen, so haben Wir nach
weiterer Prüfung dieses Gegenstandes auf
den Antrag Unseres Ministerium der Finan-
zen allergnädigst beschlossen, und verordnen,
wie folge:
I.
Die Korn-Bodenzinse sollen bei der Abld—
sung nach einem Durchschnicte der Eindie
nungspreise, welche in den lezten fünf Jah-
ren in einem jeben Renramte bestanden haben,
angesezt, und der sich hiedurch ergebende
Geldbetrag soll zu einem fünforozentigen Ka-
ö*) Ragbl. v. J. 1810. St. XXXXNIX. S. 855.
pital erhoben, mithin jeder Gulden mit Zwan-
zig abgelöst werden.
Wornach also der Ablösungs-Betrag ei-
nes jeden Korn-Bedenzinses sich nach Ver-
schiedenheit der Rentämtcer, und des in jedem
bestehenden Durchschnittspreises regulirt.
II.
Zur Erleichterung der Abloͤsung wollen
Wir gestatten, daß die Abloͤsungs- Summen
zu ein Drittheil sogleich in baarem Gelde,
und zu zwei Drittheilen in aufkündbaren, lie
quidirten und inkatastrirten, und nicht unter
fünf Prozent verzinslichen Staats-Obliga-
zionen, worunter auch die Schuldentilgungs-
Kommissiens"Wechsel und Hypothekar-An-
weisungen zu rechnen sind, entrichtet werden
können.
Jedoch kann die vorhin gestattete theilweise
Ablösung nicht mehr statt haben, sondern es
muß von jedem Bodenzinsoflichtigen der ganze
Betrag auf einmal abgelöst werden.
III.
Fuͤr jede Abloͤsung wird von der einschlaͤ-
gigen Finanz-Direkzion ein eigener kurz ge-
faßrer Ablösungs= Brief unentgeldlich gegen
bloße Entrichrung der Stempeltaxe ausge-
fertigt.
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