Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1209 
Koͤniglich-Baierisches 
1210 
Regierungsblat t. 
  
LII. Stück. München, Mittwoch den 6. Oktober 1813. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Ablbsung der Korn= und Gelv-Bodenzluse 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben zwar in Unserer Verordnung 
vom 1 8. September 1810°) die Normen fest- 
gesezt, nach welchen die bei dem Verkaufe 
der ehemaligen Kloster= und andern Staats- 
Realitcten bedungenen Korn= und Geld- 
Bodenzinse abgelöst werden können. — Da- 
aber in der Folge sich gezeigt hat, daß meh- 
rere dieser Bedingungen den Bodenzinspflich= 
tigen zu schwer sielen, so haben Wir nach 
weiterer Prüfung dieses Gegenstandes auf 
den Antrag Unseres Ministerium der Finan- 
zen allergnädigst beschlossen, und verordnen, 
wie folge: 
I. 
Die Korn-Bodenzinse sollen bei der Abld— 
sung nach einem Durchschnicte der Eindie 
nungspreise, welche in den lezten fünf Jah- 
ren in einem jeben Renramte bestanden haben, 
angesezt, und der sich hiedurch ergebende 
Geldbetrag soll zu einem fünforozentigen Ka- 
ö*) Ragbl. v. J. 1810. St. XXXXNIX. S. 855. 
pital erhoben, mithin jeder Gulden mit Zwan- 
zig abgelöst werden. 
Wornach also der Ablösungs-Betrag ei- 
nes jeden Korn-Bedenzinses sich nach Ver- 
schiedenheit der Rentämtcer, und des in jedem 
bestehenden Durchschnittspreises regulirt. 
II. 
Zur Erleichterung der Abloͤsung wollen 
Wir gestatten, daß die Abloͤsungs- Summen 
zu ein Drittheil sogleich in baarem Gelde, 
und zu zwei Drittheilen in aufkündbaren, lie 
quidirten und inkatastrirten, und nicht unter 
fünf Prozent verzinslichen Staats-Obliga- 
zionen, worunter auch die Schuldentilgungs- 
Kommissiens"Wechsel und Hypothekar-An- 
weisungen zu rechnen sind, entrichtet werden 
können. 
Jedoch kann die vorhin gestattete theilweise 
Ablösung nicht mehr statt haben, sondern es 
muß von jedem Bodenzinsoflichtigen der ganze 
Betrag auf einmal abgelöst werden. 
III. 
Fuͤr jede Abloͤsung wird von der einschlaͤ- 
gigen Finanz-Direkzion ein eigener kurz ge- 
faßrer Ablösungs= Brief unentgeldlich gegen 
bloße Entrichrung der Stempeltaxe ausge- 
fertigt. 
(s5)
	        
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