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IV.
Das bis zur Ablösung verfallene Ra-
tum des Ectrages ist abgesondert in haarem
Gelde zu dem treffenden Rentamte zu ent-
richten. -
V.
Die Finanze Direkzionen haben sogleich
den fünfjährigen Eindienungspreis-Durch-
schnite für jedes Rentamt zu berechnen, und
denselben den Rentämtern mit dem Auftrage
mitzutheilen, unverzüglich eine Tabelle der
Korn-Bodenzinspflichtigen herzustellen, und
darin den Durchschnittspreis und das hievon
treffende Ablösungs" Kapital zu entwerfen,
sofort die Zinspflichtigen zur mündlichen oder
schriftlichen Erklärung einzuladen. Diese
Tabelle ist mit den beigesezten Erklärungen
längstens in Zeit vier Wochen an die vorges
sezte Finanz-Direkzion in Duple einzusenden,
und sich nach diesem Termine durch die allen-
talls verspäceten Erklärungen nicht mehr auf-
halten zu lassen.
VI.
Die Finanz Direkzionen haben sodann
diese Tabellen schleunigst zu prüfen, und die
Rentämter zum Vollzug anzuweisen, und zu-
gleich die Duplikate in eine Uebersichts: Ta-
belle zu bringen, und solche an Unser gehei-
mes Finanz Departement einzusenden.
VII.
Von Seite der Rentämter ist sodann die
Ablösung unverzüglich in Vollzug zu sezen,
und sind sowohl der baar eingehende Geld-
Betcag, als auch die eingehenden Obliga-
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zionen und Papicre an die Kreis: Kasse und
von dieser an die Zencral-Staats-Kasse
einzusenden, dabei den Rentämtern das
in der Verordnung vom 138. Dezember
1810 ausgesprochene Brutoprozent bewilligt
bleibt.
Die Finanz, Direkzionen haben die Abls-
sungs-Brrefe den treffenden Thellen ohne alle
Verzögerung auszufertigen.
VIII.
Wenn, wie meistens der Fall seyn wird,
die Papiere auf eine höhere Summe lauten,
als die in Papieren zu bezahlenden zwei
Drittheile betragen, so wird die Staats=
Schulden#ilgungs-Kommission in der Folge
um das Surplus die geeignete Zerschlagung
versfügen; damit jedoch diese Zerschlagung
nicht auf einzelne Gulden hinausgehe, so ist
sie so einzurichten, daß die den Ablösenden
in Handen verbleibende Kapitals= Summe
immer auf 10 ausgehe, wobei die sich erge-
bende Differenz in Baarem zu ersezen ist.
1X.
Diese Ablösüng erstreckt sich auf die Geld=
Bodenzinse, so wie auf andere Getreid-
Bodenzinse, welche bei einigen Verkäufen
obiger Realitäten bedungen worden sind, und
wird der Geld-Betrag ebenfalls zu einem
fünforozentigen Kapitale erhoben, sohin jeder
Gulden mit zwanzig abgelbset.
X.
Versteht sich von selbst, daß wenn und wo
wegen der Bodenzinse bisher eine geringere
Steuer, Belegung statt gefunden hat, hier-