Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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oder wo moͤglich Steuer-Distriktsweise betreffenden Rentamte als ein sicherer Zahler 
zu erheben, und 
2) von saͤmtlichen Forstaͤmtern des Rei- 
ches über die Verhältnisse der allenfalls 
auf den Holzabfaz und Werth einwir-- 
kenden Lokal-Umstände der betreffenden 
Reviere, oder Forstwarteien Berichte 
abzufodern. 
Ein Gleiches haben Unsere Flnanz- Direk- 
lionen hinsichtlich der ihnen untergeordneten 
Rentämter zu beobachten, und die Resultate 
unverzüglich Unserem geheimen Mtnisterium 
der Finanzen vorzulegen. 
III. Bei der künftigen Abgabe des Hol- 
jes um bestimmte Preise ist durch die Forst- 
ämter unter Mitwirkung der einschlägigen 
Nenträmter jeder Unterthan, respektive jede 
Kommune noch unmittelbar vor Anordnung 
des allgemeinen Holzhiebes jedesmal zur An- 
gabe aufjufodern, wie viel Holz, und in 
welcher Gattung er im folgenden Jahre be- 
dürfe, oder abnehmen wolle. 
Dabet ist zugleich auf die Zahlungsfähig- 
oder Unfähigkeit des sich meldenden Abneh= 
mers geeignete Rücksicht zu nehmen. 
IV. Die Bezahlung der Holzgelder muß 
gleich bei der Abführung des Holzes, oder 
wie die Räumung der Schläge eintritt, für 
jeden Fall aber wenigstens noch inner dem 
Laufe desselben Etats-Jahres geschehen. 
Bei Aueländern ist gar nicht, und bei 
Inländern nur dann bis zum Schlusse des 
Rechnungs= Jahres nachzuborgen, wenn sie 
von frühern Jahren kein Holzgeld mehr 
schuldig find; doch muß jeder Käufer dem 
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bekannt seyn. Ist er also aus einem andern 
Rentamts Bezirke, so hat er darüber ein 
Zeugniß seines Landgerichts und Rentamts 
beizubringen. 
Von obiger Regel hat nur im Main- 
kreise bei der Abgabe von sogenannten Hol- 
länder-Hölzern eine Ausnahme dahin statt, daß 
die Zahlung dafür erst im anderen-Jahre 
darauf erfolgen darf, doch wieder nur in 
so ferne, als der Abnehmer solcher Hölzee 
hinreichende Kauzion oder Bürgschaft beie 
bringt. 
V. Bel der Aufnahme der Holz Ab- 
gabs= Beschreibungen, so wie bei der Holz“ 
abgabe selbst bleibt der Rentbeane zuer 
Kontrolle, also auch zur Rücksichtsnahme 
auf die Zahlungsfähig oder Unfahigkeit 
der Unterthanen oder Kommunen verbunden. 
Sollte auch in der Zukunfe ein Verlust am 
Forstgefällen erweislich aus Unterlassung 
dieser Rücksichten einrreten, so ist der Rent- 
beamte allein dafür verantwortlich. Ent- 
stünde ein solcher aber lediglich aus Schuld 
des Forstbeamten, z. B. wenn er einseirig 
und ohne Vorwissen des Rentbeamten einen 
Holz Verkauf oder Abgabe vornahm, so hac 
auch nur dieser allein zu haften. 
VI. Die Forstgefälle sind schon in An- 
betracht ihres Zweckes und ihrer Verwen- 
dung nichts anders, als wahre Staatsge- 
fälle, und tragen als solche nie den Karaktee 
einer anderen Privatfoderung an sich. Da 
sich indessen, wie zu Unserer Kennentß ger 
kommen ist, einige Unserer Justiz= Stellen
	        
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