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II. Eben dieses soll auch in denjenigen Thei-
len Unseres Koͤnigreiches, in welchen der
Fleischaufschlag noch nicht, oder wenigstens
nicht nach dem Inhalte des angezogenen Man-
dats eingefuͤhrt ist, statt haben, und die Tom-
munen der Staͤdte und Maͤrkte dieser Landes-
theile haben von dem gedachten Zeitpunkte
an den nach dem Aufschlags-Mandate beste-
henden Betrag zu beziehen, und zu gleichem
Zwecke zu verwenden.
III. Zesstren dagegen von demselben Zeit
punkte an alle, einigen Staͤdten und Märkten
bewilligten Umgelds-Bonifikazionen, oder an-
dere bisher ex aerario bezogenen Vergütun-
gen, Ersaz-Posten und Unterstüzungen gänz=
lich, und das ohnehin zu solchen Zwecken
nicht bestimmte Staats-Aerar wird in Zu-
kunft von allen diesen um so mehr befreit,
als die Einkünfte des Staats nicht zu einer
solchen Lokal: Verwendung geeignet sind.
Wornach die Einziehung von den einschld-
sigen Behörden auf der Stelle zu verfügen
und zu besorgen ist.
IV. Die Regie dieses Gefälls, welches von
nun an aufhört, ein Staats-Gefäll zu seyn,
ist auf Kosten der Kommunen der Städte und
Märkte unter der Oberaufsicht der General=
Kreis; Kommissariate, und nach Anordnung.
Unseres geheimen Ministeriums des Innern
zu besorgen, und darüber jährlich genaue
Rechnung zu Ppflegen, und die Orts: Unter-
aufschläger des Malz= und Welnaufschlages
als solche, so wie die Ober-Aufschlagmter
und Aufschlags-Inspektoren haben sich mit
diesem Gefälle nicht welter zu befassen.
.
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Da hiedurch die Gemeinden, selbst mie
Aufopferung eines Theileo Unserer Staats-
Gefälle eine wesentliche und gleiche Unterstü-
zung erhalten, so versehen Wir Uns, daß
sie diese landesvaterliche Sorgfalt mit Dank
erkennen, und diesen Zustuß einzig zu dem
bestimmten Zwecke verwenden, und künftig
Kalle einzelnen Reklamazionen von selbst auf-
hören werden.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung wird
demnach zu Jedermanns Wissenschaft und
Nachachtung in dem Regierungsblatte bekanne
gemacht.
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi-
denzstadt München den 30. Jänner 1813.
Mar Jose ph.
Graf von Montgelas.
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl
6 der General-Sekretär
G. von Geig er.
Bekanntmachungen.
(Die Matrikel simtlicher im Knigreiche Bajern
angestellten Rechts-Amwälte berreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachfolgende Matrikel sämtlicher im
Königreiche Batern angestellten Reches-Anz
wälte wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. München den 1. Februar 1813.
Graf Reigersberg.
Durch den Minlster
der General= Sekreick
Nemmer.