Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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II. Eben dieses soll auch in denjenigen Thei- 
len Unseres Koͤnigreiches, in welchen der 
Fleischaufschlag noch nicht, oder wenigstens 
nicht nach dem Inhalte des angezogenen Man- 
dats eingefuͤhrt ist, statt haben, und die Tom- 
munen der Staͤdte und Maͤrkte dieser Landes- 
theile haben von dem gedachten Zeitpunkte 
an den nach dem Aufschlags-Mandate beste- 
henden Betrag zu beziehen, und zu gleichem 
Zwecke zu verwenden. 
III. Zesstren dagegen von demselben Zeit 
punkte an alle, einigen Staͤdten und Märkten 
bewilligten Umgelds-Bonifikazionen, oder an- 
dere bisher ex aerario bezogenen Vergütun- 
gen, Ersaz-Posten und Unterstüzungen gänz= 
lich, und das ohnehin zu solchen Zwecken 
nicht bestimmte Staats-Aerar wird in Zu- 
kunft von allen diesen um so mehr befreit, 
als die Einkünfte des Staats nicht zu einer 
solchen Lokal: Verwendung geeignet sind. 
Wornach die Einziehung von den einschld- 
sigen Behörden auf der Stelle zu verfügen 
und zu besorgen ist. 
IV. Die Regie dieses Gefälls, welches von 
nun an aufhört, ein Staats-Gefäll zu seyn, 
ist auf Kosten der Kommunen der Städte und 
Märkte unter der Oberaufsicht der General= 
Kreis; Kommissariate, und nach Anordnung. 
Unseres geheimen Ministeriums des Innern 
zu besorgen, und darüber jährlich genaue 
Rechnung zu Ppflegen, und die Orts: Unter- 
aufschläger des Malz= und Welnaufschlages 
als solche, so wie die Ober-Aufschlagmter 
und Aufschlags-Inspektoren haben sich mit 
diesem Gefälle nicht welter zu befassen. 
. 
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Da hiedurch die Gemeinden, selbst mie 
Aufopferung eines Theileo Unserer Staats- 
Gefälle eine wesentliche und gleiche Unterstü- 
zung erhalten, so versehen Wir Uns, daß 
sie diese landesvaterliche Sorgfalt mit Dank 
erkennen, und diesen Zustuß einzig zu dem 
bestimmten Zwecke verwenden, und künftig 
Kalle einzelnen Reklamazionen von selbst auf- 
hören werden. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung wird 
demnach zu Jedermanns Wissenschaft und 
Nachachtung in dem Regierungsblatte bekanne 
gemacht. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi- 
denzstadt München den 30. Jänner 1813. 
Mar Jose ph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl 
6 der General-Sekretär 
G. von Geig er. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Matrikel simtlicher im Knigreiche Bajern 
angestellten Rechts-Amwälte berreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachfolgende Matrikel sämtlicher im 
Königreiche Batern angestellten Reches-Anz 
wälte wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. München den 1. Februar 1813. 
Graf Reigersberg. 
Durch den Minlster 
der General= Sekreick 
Nemmer. 
  
 
	        
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