Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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die Sorge fuͤr die Lokal-Sicherheit. Fuͤr den 
in dieser B eziehung zu leistenden Dienst er: 
hälr dieselbe keinen Sold. 
Wir vertrauen aber auf die Uns bekanmen 
Gest innungen Unseres Volko, daß aus der 
nach gegenwärtiger Verordnung vermehrten 
Nazlonal-Garde, bei herannahender Gefahr 
elner feindlichen Invasion, auf Unsern Ruf 
überall zahlreiche Freiwillige ssch erheben, 
und, nach dem in andern Stgaten gegebenen 
Beifpiele, mit den mobilen Legionen und der 
aktiven Armcee in tapferer Vertheidligung des 
Vaterlandes wetteifern werden. 
Wemn die zu dieser Klasse gehörigen Män= 
ner ausser ihren Wohnorren milltärische Dien- 
ste leisten, sollen sse in Verpflegung und Ge- 
bühr dem Militär vollkommen gleichgehalten 
werden, und unter militärischen Kommando 
stehen. 
II. Reserven der Nazional-Garde 
II. Klasse. 
Art. 11. 
Nachdem Wir bei dem unterm 28. Februar 
I. J. verfügten Aufgebote der NazionalGarde 
II. Klasse jede zulässige Rücksicht haben ein- 
treten lassen, damit nicht dem Ackerbaur und 
den Gewerben zu viele arbeitsame Hände auf 
einmal entzogen würden; so sollen nunmehr, 
wo die meisten Batatllons der mobilen Leglo- 
nen freiwillig alle Verpflichtungen der aktiven 
Armee übernommen, und zur Bekämpfung 
der Feinde des Vaterlandes dessen Grenzen 
überschritten haben, die zu den Reserven der- 
selben gehsrigen Indioiduen in allen Bezirken 
unverzüglich konskribire, und, so wie die dar- 
über herzustellende Musterlisten den General- 
Kommisserien vorgelegt sind, von diesen, nach 
den gesezlichen Bestimmungen, und mit son- 
derheitlicher Berücksschitgung der G. F. 25. 
und 26. Unserer General, Verordnung vom 
10. Juni l. J. vorbehaltlich Unserer Bestätb- 
— 
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gung, in Sekzionen, Züge, Kompagnlen und 
Bataillons sormirt werden, auf daß nichte nur 
aus diesen Reserven den Nazional, Feld= Ba- 
taillons die erfoderliche Ergänzung verschaft 
werden, sondern auch im Falle einer das König- 
reich bedrohenden Gefahr eine schon organi- 
sirre Masse streitbarer Männer dem Feinde an 
der Grenze begegnen, und den Operazionen 
der regulären Armee zur Unterstüzung dienen 
könne. 
Art. 12. 
Diese Reserven werden bei der Zusammem 
siehung in der Bekleidung den schon mobilt- 
sirten Bataillons der Razlonal-Garde II. 
Klasse durchgängig gleich gehalten werden. 
Zu derselben Bewaffnung soll seiner Zeit die 
erfoderliche Anzahl von Feuergewehren an die 
Behörden in den Kreisen vertheile werden, 
wo solche an geeigneten Orten, unter guter 
Aufsicht bewahre, zu den Uebungen abgege- 
ben, nach diesen wieder eingesammelt, in 
gutem Stande erhalten, und bei erfolgender 
Marschordre an die Kompagnie-Komman= 
danten ausgellefert werden sollen. Uebrigens 
behalten Wir Uns über Zusammenzlehung 
dieser Reserven, nach Maßgabe der eintre: 
tenden Verhälinisse, die näheren Bestimmun- 
gen vor; wie denn auch zu deren dienstlicher 
Abrichrung und Anführnng die erfederliche 
Zahl von Offlzieren und Unteroffizleren an- 
die Sammelpláze kommandirt werden soll. 
"6 Art. 13. 
Einsweilen werden Wir mit Wohlgefallen 
die Dienst : Anerbietungen rüstiger Männer 
aufnehmen, welche mit der physischen Quall- 
fükazion die nöchigen morallschen und inrellek- 
tuellen Eigenschaften verbinden, um als Offi- 
zier n diesen Reserven verwendet zu werden. 
Wir zweifeln niche, daß der Vergang so 
vieler Söhne gebildeter Familien, welche, 
Unserm ersten Aufgebote folgend, vor went-
	        
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