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die Sorge fuͤr die Lokal-Sicherheit. Fuͤr den
in dieser B eziehung zu leistenden Dienst er:
hälr dieselbe keinen Sold.
Wir vertrauen aber auf die Uns bekanmen
Gest innungen Unseres Volko, daß aus der
nach gegenwärtiger Verordnung vermehrten
Nazlonal-Garde, bei herannahender Gefahr
elner feindlichen Invasion, auf Unsern Ruf
überall zahlreiche Freiwillige ssch erheben,
und, nach dem in andern Stgaten gegebenen
Beifpiele, mit den mobilen Legionen und der
aktiven Armcee in tapferer Vertheidligung des
Vaterlandes wetteifern werden.
Wemn die zu dieser Klasse gehörigen Män=
ner ausser ihren Wohnorren milltärische Dien-
ste leisten, sollen sse in Verpflegung und Ge-
bühr dem Militär vollkommen gleichgehalten
werden, und unter militärischen Kommando
stehen.
II. Reserven der Nazional-Garde
II. Klasse.
Art. 11.
Nachdem Wir bei dem unterm 28. Februar
I. J. verfügten Aufgebote der NazionalGarde
II. Klasse jede zulässige Rücksicht haben ein-
treten lassen, damit nicht dem Ackerbaur und
den Gewerben zu viele arbeitsame Hände auf
einmal entzogen würden; so sollen nunmehr,
wo die meisten Batatllons der mobilen Leglo-
nen freiwillig alle Verpflichtungen der aktiven
Armee übernommen, und zur Bekämpfung
der Feinde des Vaterlandes dessen Grenzen
überschritten haben, die zu den Reserven der-
selben gehsrigen Indioiduen in allen Bezirken
unverzüglich konskribire, und, so wie die dar-
über herzustellende Musterlisten den General-
Kommisserien vorgelegt sind, von diesen, nach
den gesezlichen Bestimmungen, und mit son-
derheitlicher Berücksschitgung der G. F. 25.
und 26. Unserer General, Verordnung vom
10. Juni l. J. vorbehaltlich Unserer Bestätb-
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gung, in Sekzionen, Züge, Kompagnlen und
Bataillons sormirt werden, auf daß nichte nur
aus diesen Reserven den Nazional, Feld= Ba-
taillons die erfoderliche Ergänzung verschaft
werden, sondern auch im Falle einer das König-
reich bedrohenden Gefahr eine schon organi-
sirre Masse streitbarer Männer dem Feinde an
der Grenze begegnen, und den Operazionen
der regulären Armee zur Unterstüzung dienen
könne.
Art. 12.
Diese Reserven werden bei der Zusammem
siehung in der Bekleidung den schon mobilt-
sirten Bataillons der Razlonal-Garde II.
Klasse durchgängig gleich gehalten werden.
Zu derselben Bewaffnung soll seiner Zeit die
erfoderliche Anzahl von Feuergewehren an die
Behörden in den Kreisen vertheile werden,
wo solche an geeigneten Orten, unter guter
Aufsicht bewahre, zu den Uebungen abgege-
ben, nach diesen wieder eingesammelt, in
gutem Stande erhalten, und bei erfolgender
Marschordre an die Kompagnie-Komman=
danten ausgellefert werden sollen. Uebrigens
behalten Wir Uns über Zusammenzlehung
dieser Reserven, nach Maßgabe der eintre:
tenden Verhälinisse, die näheren Bestimmun-
gen vor; wie denn auch zu deren dienstlicher
Abrichrung und Anführnng die erfederliche
Zahl von Offlzieren und Unteroffizleren an-
die Sammelpláze kommandirt werden soll.
"6 Art. 13.
Einsweilen werden Wir mit Wohlgefallen
die Dienst : Anerbietungen rüstiger Männer
aufnehmen, welche mit der physischen Quall-
fükazion die nöchigen morallschen und inrellek-
tuellen Eigenschaften verbinden, um als Offi-
zier n diesen Reserven verwendet zu werden.
Wir zweifeln niche, daß der Vergang so
vieler Söhne gebildeter Familien, welche,
Unserm ersten Aufgebote folgend, vor went-