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gen Monaten als Offiziere in die mobilen Legio-
nen getreten, und seittem zum Theil bei der akti-
ven Armee in gleichem Grade definitiv an
gestellt worden sind, andern zur Ermuntes
rung dienen werde, gegenwärtig eine gleich
ehrenvolle Bestimmung zu wählen, wodurch
sse, nach Verschiedenheit ihrer übrigen Ver-
haͤltnisse auf Befoͤrderung im Militaͤr-- oder
im Zivildienste, sich die giltigsten Anspruͤche
erwerben koͤnnen.
Art. 14.
Die bei den Reserven der Nazional' Garde
II. Klasse neu anzustellenden Offiziere, deren
Ernennung Wir Uns, nach dem oflichtmäßt-
gen Gutachten der General-Kommtssarlate,
vorbehalten, werden Uniform und Unter-
scheidungszeichen mic jenen der mobilen Legior
nen, wozu sie gehèren, gemein haben, vor-
erst aber, und bis dieselbe allenfalls in die
mobilen= oder Feld# Bataitllons übertreten,
das Porle epce der Nazional-Gardelll. Klasse
tragen.
Diese Offizlere erhalten ihre Ernennungs=
Dekrere durch das General-Kommando der
die außerordentliche Landes : Bewaffnung bil-
denden Korps.
Art. 15.
Wenn die gegenwärtig zur Reserve gehöri-
igen Legionisten aus ihren Wohnorten Batail=
lonsweise zusammengezogen werden, es sen
zu militatrischen Uebungen oder zum wirkli-
chen Dienste, so sollen sie in Löhnung und
Verpflegung den Legionisten der schon mobilt-
strren Bataillons vollkommen gleich gehalten
werden.
Ingleichem erhalten alsdann auch die bei
jenen Reserven angestellten Off#ziere die. ih-
#en Graden entsprechende Gagen.
—.
1322
Ul. Freiwillige Korps.
Art. 16.
Um überdieß sowohl den gegenwärtig zur
Reserve gestellten Individuen, als auch den
übrigen zum Waffendienste brauchbaren Män-
nern jedes Standes und Gewerbes, welche
jeht schon den Ruhm und die Gefahren ih-
rer für Herstellung eines beglückenden Frie-
dens und Erhaltung der Naztonal Selbst-
ständigkeir bewaffneten Brüder zu theilen
willens sind, dazu überall Gelegenheit zu ver-
schaffen, sollen unter der Leitung Unseres
General : Kommissarien, in jeden Landge-
richts und Polizei. Bezirke unverzüglich ei-
gene Listen eröffnet werden, wo solche Frei-
willigen sich, unter nachbemerkten Bedin“
gungen zum Militäe= Dienste auf Kriegsdauer
einschreiben lassen können.
« Akk.17.
DieselbenwerdenalsJckqerunlfortnirr,
und in Kompagnien und Bataillons, nach
dem Fuße der leichten Infanterte Unserer
Armee, gebildet.
Ihre Kleidung soll, nach dem Muster der
früher bestandenen Korps dieser Art, aus ei-
nem kurzen Rocke von grünem Tuche, mit
gelbem Kragen und Vorstoße, dann einer
Reihe gelb metallener Knspfe, weiten Pan-
talons von demselben Tuche, und einem
Tschako gleich jenen der mobilen Legienen
besteben.
Die freiwilligen Jäger müssen sich diese
Montirungsstäcke selbst anschaffen, und ers
halten dafür bei ihrer Assentirung ein Aver-
sum von 50 Gulden.
Ihre Bewaffnung ist jene Unf rer reguli-
ren Jufanterie, mit welcher sie auch, vom
Tage ihrer Assentrung, in Sold und Ver-
pflctung völlig gleich gestellt seyn sollen. Die
geubten Schüzen werden mit Seuzen versehen.