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Art. 18.
Die Offiziere der freiwilligen Jäger-Korps,
bei deren Ernennung Wir vorzugsweise die
Anmeldungen solcher Gutsbesizer, Privat-
personen und Staatsbdiener berücksichtigen
werden, welche schon im Milicär gedient
haben, erhalten, gleich jenen von der Na-
zional: Garde lI. Klasse ihre Dekrete durch
Unser Kriegs Mintsterium; sie tragen die-
selben Unterscheidungszeichen und Porte-Ep#
wie sene der mobilen Legionen, und beziehen
gleich diesen, jeder nach seinem Grade, die
Gagen der Infanterie-Offiziere von der Armec.
Den Pensionisten und Quieszenten, wel-
che sich dieser Bestimmung widmen, bleiben
nach wie vor ihre Pensionen und Quieszenz-
Gehälter, so wie aktiven Staatedienern ihre
Dieuststellen vorbehalten, von welchen sich
diese jedoch nicht ohne Vorwissen und Be-
willigung ihrer Vorgesezten entfernen dürt-
fen, damit füc die ihnen obliegenden Funk-
zionen die geeignete Vorsorge getroffen werde.
Art. 19.
Denjenigen Freiwilligen, welche sich selbst
beritten machen koͤnnen, und ein brauchbares
Pferd von leichtem Schlage mitbringen,
wollen Wir verßatten, sich, unter der Be-
nennung: freiwilliger Landhusaren,
in ein Kavallerie: Korps zu bilden. Die-
selben haben sich durch ihre Lokal, Behörden
bei den einschlägigen General, Kommissarien
zu melden, und in Ansehung der Sammel=
pläze und wirklichen Assentirung demndchst
Unsere weltere Entschließung zu gewärrigen.
Art. 20.
Den freiwilligen Landhusaren wird vor-
läufig folgende Uniform, nach dem für diese
Waffengattung üblichen Schnine, bewillige:
1) Dollmann und lange Beinkleider von
hellblauem Tuche, mit weißen Schnüren
und werß merallenen Knöpfen;
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2) der Pelz von weißem Tuche, schwarz
besezt;
5) ein Tschalo von schwarzem Filz, mit
weißen Schnuͤren, dann blau uud weißem
Federbusche;
4) die Suͤbeltasche von schwarzem Leder mit
Unserm Namenszug.
Ihre Pferds = Equipage muß nach der
Ordonanz Unserer Chevaurlegers: Regimen-
ter, Mamelsak und Schabrake von hellblauem
Tuche, mit weiß n Borten besezt seyn.
Zur Bewafiunng erhalten sie einen Ka-
vallerie: Sdbel und ein Paar Distolen.
Art. 21.
Als Beitrag zur Anschaffung des Pfer-
des, der vorbeschriebenen Montirungs-Stü-
cke, Pferds, Equipage und der erfoderlichen
Stall-Requisiten erhalten diese Freiwilligen
bei ihrer Assentirung eine Gratifikazion von
100 Gulden.
Die Landhusaren und ihre Offiziere, wel-
che Lezteren mit jenen der freiwilligen Jaͤger
in gleichem Verhältnisse stehen, empfangen
für die Dauer ihrer wirklichen Dienstleistung
Löhnung und Gagen wie Unsere Kapallerie.
Für ein, im Dienste und ohne des Eigen-
thümers Verschulden, zu Grunde gehendes
Pferd wird dem freiwilligen Husaren zu An-
schaffung eines neuen, die Summe von 150
Gulden ausbezahle.
Art. 22.
Ven der Annahme zu diesen feeiwilligen
Korps soll außer den zur Konfskripzion des
Jahrs 1814 gehörigen jungen Männern, als
welche für die reguldre Armee pflichtig sind,
kein zu diesem Dienste brauchbares Indivi-
duum ausgeschlossen seyn. Jünglinge, welche
nach dem Jahre 1704 geboren sind, können,
wenn sie vom gehörig starken Körperbau sind,
vorbehalrlich ihrer Kenskriozionspflichtigkeic
als Freiwillige angenommen werden.