Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1333 
Art. 18. 
Die Offiziere der freiwilligen Jäger-Korps, 
bei deren Ernennung Wir vorzugsweise die 
Anmeldungen solcher Gutsbesizer, Privat- 
personen und Staatsbdiener berücksichtigen 
werden, welche schon im Milicär gedient 
haben, erhalten, gleich jenen von der Na- 
zional: Garde lI. Klasse ihre Dekrete durch 
Unser Kriegs Mintsterium; sie tragen die- 
selben Unterscheidungszeichen und Porte-Ep# 
wie sene der mobilen Legionen, und beziehen 
gleich diesen, jeder nach seinem Grade, die 
Gagen der Infanterie-Offiziere von der Armec. 
Den Pensionisten und Quieszenten, wel- 
che sich dieser Bestimmung widmen, bleiben 
nach wie vor ihre Pensionen und Quieszenz- 
Gehälter, so wie aktiven Staatedienern ihre 
Dieuststellen vorbehalten, von welchen sich 
diese jedoch nicht ohne Vorwissen und Be- 
willigung ihrer Vorgesezten entfernen dürt- 
fen, damit füc die ihnen obliegenden Funk- 
zionen die geeignete Vorsorge getroffen werde. 
Art. 19. 
Denjenigen Freiwilligen, welche sich selbst 
beritten machen koͤnnen, und ein brauchbares 
Pferd von leichtem Schlage mitbringen, 
wollen Wir verßatten, sich, unter der Be- 
nennung: freiwilliger Landhusaren, 
in ein Kavallerie: Korps zu bilden. Die- 
selben haben sich durch ihre Lokal, Behörden 
bei den einschlägigen General, Kommissarien 
zu melden, und in Ansehung der Sammel= 
pläze und wirklichen Assentirung demndchst 
Unsere weltere Entschließung zu gewärrigen. 
Art. 20. 
Den freiwilligen Landhusaren wird vor- 
läufig folgende Uniform, nach dem für diese 
Waffengattung üblichen Schnine, bewillige: 
1) Dollmann und lange Beinkleider von 
hellblauem Tuche, mit weißen Schnüren 
und werß merallenen Knöpfen; 
  
1334 
2) der Pelz von weißem Tuche, schwarz 
besezt; 
5) ein Tschalo von schwarzem Filz, mit 
weißen Schnuͤren, dann blau uud weißem 
Federbusche; 
4) die Suͤbeltasche von schwarzem Leder mit 
Unserm Namenszug. 
Ihre Pferds = Equipage muß nach der 
Ordonanz Unserer Chevaurlegers: Regimen- 
ter, Mamelsak und Schabrake von hellblauem 
Tuche, mit weiß n Borten besezt seyn. 
Zur Bewafiunng erhalten sie einen Ka- 
vallerie: Sdbel und ein Paar Distolen. 
Art. 21. 
Als Beitrag zur Anschaffung des Pfer- 
des, der vorbeschriebenen Montirungs-Stü- 
cke, Pferds, Equipage und der erfoderlichen 
Stall-Requisiten erhalten diese Freiwilligen 
bei ihrer Assentirung eine Gratifikazion von 
100 Gulden. 
Die Landhusaren und ihre Offiziere, wel- 
che Lezteren mit jenen der freiwilligen Jaͤger 
in gleichem Verhältnisse stehen, empfangen 
für die Dauer ihrer wirklichen Dienstleistung 
Löhnung und Gagen wie Unsere Kapallerie. 
Für ein, im Dienste und ohne des Eigen- 
thümers Verschulden, zu Grunde gehendes 
Pferd wird dem freiwilligen Husaren zu An- 
schaffung eines neuen, die Summe von 150 
Gulden ausbezahle. 
Art. 22. 
Ven der Annahme zu diesen feeiwilligen 
Korps soll außer den zur Konfskripzion des 
Jahrs 1814 gehörigen jungen Männern, als 
welche für die reguldre Armee pflichtig sind, 
kein zu diesem Dienste brauchbares Indivi- 
duum ausgeschlossen seyn. Jünglinge, welche 
nach dem Jahre 1704 geboren sind, können, 
wenn sie vom gehörig starken Körperbau sind, 
vorbehalrlich ihrer Kenskriozionspflichtigkeic 
als Freiwillige angenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.