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Quartale an die vorgesezten Finanz- Direk-
nonen zur Einsicht, und besonders zur Kon-
trollirung der Zu- und Abgangs-Register,
der einzelnen Verhandlungen uͤber die vor-
kommenden Veränderungen 2c. einzusenden.
« VI.
Zu gleichem Zwecke hat jede Finanz-Di-
rekzion bei ihrem Rechnungs-Kommissariate
fuͤr jedes Rentamt ein besonderes Vormer-
kungs-Buch fuͤhren zu lassen, in welchem
alle zu ihrer Kenntniß, oder zu ihrer De-
rretur gelangenden Veraͤnderungen mit
Allegazion der betreffenden Expedizions-
Mumern vorgemerkt werben.
VII.
Fuͤr die Steuer-Ruͤckstaͤnde, welche aus
der Vernachlaͤssigung der Umschreibung ent-
stehen, und nicht mehr vom Besizer des
steuerbaren Gegenstandes erholt werden koͤn-
nen, haftet dasjenige Antt, oder derje-
uge Beamte, dem die Unterlassung der Um-
schreibung zur Last fällt. Die Bestzer steuer-
barer Gegenstände hingegen, welche die ihr
nen nach G. IV. obliegenden Anzeigen un-
tetlassen, unterliegen in Fällen, aus denen
für Unser Aerar keine Verküczung hervor-
gehet, einer Strafe des ordentlichen Jah-
res: Betrages der Steuer von jenem Ob-
sekte, dessen Umschreibung zur gehbrigen
Zeit durch ihre Schuld unterblieben ist; und
in Fällen, aus denen sich ein Steuer-Zu-
gang ergiebt, bleibt gegen ste diejenige Stra-
se vorbehalten, welche in dem Edikte vom
13. Mat 1808, Jnstrukzion Nro. I. .
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27. auf die Verschweigung steuerbarer Ge
genstände festgesezt ist.
Gegenwärtige Verordnung wird durch das
Regierungsblatt bekannt gemacht.
München den 27. Oktobec 1313.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekrerär.
G. v. Geige t.
Bekanntmachungen.
(Das Verbot der Auszahlung des Vermbgens
an einen noch im Kriegsdienste stehenden.
Soldaten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns bewogen, das unterm
al. August 1807 ) erneuerte Verbot der
Auszahlung des Vermögens eines Soldatru
während seiner Kriegsdienste, auch auf die
mittlerweilen neu akquirirten Gebierstheile
auszudehnen, und demselben eine allgemeine
verbindende Kraft zu ertheilen.
Muͤnchen den 21. Oktober 1813.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
v. Baumuͤlter.
») S. Regierungsbl. vom J. 1807, St. XXXVIL.
S. 1394.
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