1369
Koͤniglich-Baierisches
1370
Regierungsblatt.
LX. Stuͤck.
Muͤnchen, Samstag den 13. November 1813.
Bekanntmachungen.
(Die Geschaͤftsfuͤhrung bei den Ministerien, waͤh-
rend der Abwesenheit Seiner Majestät des
Kbnige betreffend.)
So Majestät der König haben aller-
guddigst beschlossen, während Ihrer kurzen
Abwesenheit die obere Leltung der dem ks-
niglichen gehelmen Staats= und Konferenz-
Minister, Grafen von Montgelas, wel-
cher Allerhöchstdieselben begleitet, anvererau-
ten Ministerial: Departements dem ksniali-
chen geheimen Staats= und Konferenz= Mi-
nister, Grasen ven Reigersberg zu übers
tragen. Dileß wird auf allerhéchsten Befehl
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenmmniß gebrachr.
München den ro. November 1313.
(Die Versendung von Meßstipendien in das Aus-
land betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf mehrfältig vorgekommene Anzeigen
über die Versendung von Meßstipendien in ei-
nem bedeutenden Geldbetrage in das Ausland,
haben Wir Uns bewogen gefunden, zu ver-
ordnen, wie folgze:
1) Die Versendung der Meßstipendien,
von welchem Geldbetrage ste auch immer
seyn mögen, in das Ausland, ist durchaus
verboten.
2) Wer gegen dieses Verbot handelt,
soll gehalten seyn, neben der schon im All-
gemeinen durch die General-Verordnung im
Berreff der Auswanderungen, und Verms-
gens= Erportazionen vom 4. Juni 1804 (Re-
gierungsblatt Seite 633) festgesezten Strafe
des Ersazes der Abschoßgebühren, wenn sie
von dem exportirten Vermsgen zu erholen
wären, und der Entrichtung von fünf Pro-
zenten der erporeirten Summen auch noch
den ganzen in das Ausland versenderen Meß-
stipendien = Betrag zu erlegen, welcher so-
dann, nach jedesmaliger Anweisung Unsers
geheimen Ministerium des Innern zur Un-
terstüzung hilfsbedürftiger inländischer Geist-
lichen verwendet werden sell;
3) Sollten die Uebertreter dieses Ver-
bets solche Personen seyn, von welchen der
Ersaz im Gelde nicht erholet werden kann,
so sind dieselben mit andern angemessenen
nach Umständen zu schärfenden Strafen zu
belegen.
4) Persenen, welche zu solchen Geld-
versendungen dadurch miewirken, daß sie
Cob)