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unterrichtet von der Absicht und dem Zwecke
derselben, die Besorgung der Uebersendung in
das Ausland von Andern uͤbernehmen, sollen
mit der Entrichtung von zehn Prozenten des
ganzen exportirten Geldbetrages der Meß-
stipendien bestraft werden, die dem naͤmli-
chen Zwecke, wie der oben O. 2. bestimmte
Strafbetrag gewidmet werden sollen.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir zur
allgemeinen Nachachtung durch das Regie-
cungsblatt bekanm machen.
München den d. November 1813.
darx Josexh.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl.
der General-Sekretär
F. v. Kobell.
(Die Konkurrenz für die Kordons-Kosten im
ehemaligen Inn= und Hausruck= Piertel für
18 betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach dem Antrage Unserer Finanz-Di-
rekzionen des Unter: Donau= und Salzach:
Kreises, genehmigen Wir, daß in jenen
Theilen derselben, in welchen das allgemeine
Steuerprovisorium noch nicht in Anwendung
gekommen, und der olizel-Kordon noch
nicht aufgelöst worden ist, zur Deckung der
auf denselben erlaufenen, und aus der Staats-
kasse bestrittenen Kosten für das verflossene
Erats, Jahr 1842 ein Steuerbeischlag mit
drei Kreuzern von jedem ordinären Steuer-
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Gulden erhoben, und von den einschlägigen
Reatämrern verrechnet werde.
Mänchen den 15. Oktober 1813.
Max Josep.
Graf von Montgelas.
Auf könlglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
G. v. Seiger.
Pfarreien und Benefizien Erledigungen.
Im Ober-Donaufkreise:
1) Die Pfarrei Tagmersheim.
Die durch die Wersezung des bisherigen
Pfarrers nach Witcesheim erledigte Pfarrei,
Tagmersheim ), liegt im Landgerichte
Monheim, Diszes Sichstäde. Sie enthält
§560 Seelen. Es befindet sich darin eine
Schule; der Pfarrer bedarf keines Hilf-
priesters.
Die Erträgnisse dieser Stelle belaufen
sich auf 1178 fl. 33 kr. wovon der größte
Theil aus Zehenten flieht; die ständigen jähr-
lichen Ausgaben betragen 60 fl. 46 kr.
Die Baulast liegt zu 3tel dem Pfarrer,
und kiel dem allerhöchsten Aerar ob; es
haften noch 185 fl. als Ueberrest eines ra-
tifizirten Bauschillings, welchemit jährlichen
##3 fl. an den abgezogenen Pfarrer abzufüh-
ren sind, wegen Neubruchzehents, dann we-
gen Brennholzabgabe bestehen zwei Prozesse
mit der Gemeinde, ein dritter Rechtsstreie
mit einem Bauern wegen Zehents ist gleich-
falls spruchreif.
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