Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1453 
Königlich = Baierisches 
1433 
degieru nugsblattt. 
  
LXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. November 1018. 
  
Allgemeine Verordunung. 
  
(Die- Beförderungs = Ordnung protestantlscher 
Geistlichen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Uns erstatteten Anträge uͤber die 
Modlfikazionen der unterm 23. Januar 1000 
erlassenen, und im X. Stücke des Reglerungs- 
blatts von 1800, Seite 220 bis 230. erschie- 
nenen allgemeinen Beförderungs-Ordnung 
rrotestantischer Geistlichen haben Wir beschlos- 
sen, wie folgt. 
I. 
Die sämtlichen zur Anstellungs: Prüfung 
in den jährlichen vier Terminen vor dem 
General, Konsistorium erschienenen, und nach 
den in Gemäßhelt der Vorschrift des S. VIII. 
der Jüsteukzion über die Anstellungs-Prüfung 
erhaltenen Qualisikazions-Noten als fähig 
erkannten protestantischen Pfarramts-Kandir 
daten sollen in der Reihenfolge nach ihren 
Notengraden in ein allgemeines bei erfolgter 
Vorlage der Resultate des vlerten Prüfungs= 
Termines alsbald anzufertigendes Klassifikar 
zions= WVerzeichniß aufgenommen werden, 
II. 
Diese Kandidaten sellen sedann ihre Be- 
förderung auf erledigte Stellen nach der Ord- 
nung diefer Klassiskazion, und wo alles Uebrige 
gleich ist, nach der Ordnung der Aufnahme 
unter die Kandidaten, und der bel der Auf- 
nahms= Prüfung unter gleichzeitigen Kandi- 
daten bestimmten Klassifikazien erhalten. 
III. 
le Kandidaten der frühern Anstellungs 
Prüfungs: Konkurse gehen jenen der srätern 
in der Beförderungsreihe vor, und in der 
NRegel soll von den Konkursen der leztern Jahre 
keiner befördert werden, so lange noch einige 
in den vorherigen Jahrgängen Geprüste und 
Approbirte vorhanden sind. 
IV. 
Den Kandidaten, welche in der Anstellungs= 
Hrüfung nach Inhalt des O. Vlll. der oben 
erwähnten Instrukzion die Reten vorzüg- 
lich und sehr gut erhalten haben, ist ge- 
stattet, eine unter boo fl. Brutto Einnahme 
fatirte Stelle dreimal sich zu verbitten, sofort 
dieselbe an einen der Ordnung nach Folgenden 
zu überlassen, — und die Erledigung einer 
bessern Stelle der ersten Klasse abzuwarten. 
(101)
	        
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