1453
Königlich = Baierisches
1433
degieru nugsblattt.
LXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. November 1018.
Allgemeine Verordunung.
(Die- Beförderungs = Ordnung protestantlscher
Geistlichen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Uns erstatteten Anträge uͤber die
Modlfikazionen der unterm 23. Januar 1000
erlassenen, und im X. Stücke des Reglerungs-
blatts von 1800, Seite 220 bis 230. erschie-
nenen allgemeinen Beförderungs-Ordnung
rrotestantischer Geistlichen haben Wir beschlos-
sen, wie folgt.
I.
Die sämtlichen zur Anstellungs: Prüfung
in den jährlichen vier Terminen vor dem
General, Konsistorium erschienenen, und nach
den in Gemäßhelt der Vorschrift des S. VIII.
der Jüsteukzion über die Anstellungs-Prüfung
erhaltenen Qualisikazions-Noten als fähig
erkannten protestantischen Pfarramts-Kandir
daten sollen in der Reihenfolge nach ihren
Notengraden in ein allgemeines bei erfolgter
Vorlage der Resultate des vlerten Prüfungs=
Termines alsbald anzufertigendes Klassifikar
zions= WVerzeichniß aufgenommen werden,
II.
Diese Kandidaten sellen sedann ihre Be-
förderung auf erledigte Stellen nach der Ord-
nung diefer Klassiskazion, und wo alles Uebrige
gleich ist, nach der Ordnung der Aufnahme
unter die Kandidaten, und der bel der Auf-
nahms= Prüfung unter gleichzeitigen Kandi-
daten bestimmten Klassifikazien erhalten.
III.
le Kandidaten der frühern Anstellungs
Prüfungs: Konkurse gehen jenen der srätern
in der Beförderungsreihe vor, und in der
NRegel soll von den Konkursen der leztern Jahre
keiner befördert werden, so lange noch einige
in den vorherigen Jahrgängen Geprüste und
Approbirte vorhanden sind.
IV.
Den Kandidaten, welche in der Anstellungs=
Hrüfung nach Inhalt des O. Vlll. der oben
erwähnten Instrukzion die Reten vorzüg-
lich und sehr gut erhalten haben, ist ge-
stattet, eine unter boo fl. Brutto Einnahme
fatirte Stelle dreimal sich zu verbitten, sofort
dieselbe an einen der Ordnung nach Folgenden
zu überlassen, — und die Erledigung einer
bessern Stelle der ersten Klasse abzuwarten.
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