Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

157 
W. 
Der Verkauf des Getreides auf dem Halm 
oder der Wurzel wird bei einer Strafe von 
Fünf bis Funfzig Gulden, für den Käufer, 
wiederholt ausdrücklich verboten. 
V. 
Ausser den in den vorstehenden Bestimmun" 
gen gegebenen Beschrankungen soll der freie 
Einkauf und Verkauf des Getreides, besont 
ders auf den Schrannen und Getreide-Märk- 
ten, von den Polizei-Behb#rden auf alle Art 
gefördert und untersinzt, und insbesondere 
kein Vorkauf= oder sonstiges Zwangerecht der 
Ortsbewohner gegen inländische oder aus- 
ländische Käufer geduldet werden. 
Gegenwärtige Verordnung wird zur allge: 
meinen Nachachtung durch das Regierungs= 
blatt bekannt gemache. 
München den 30. Jäner 1813. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdulglichen allerbdchsten Befehl 
der General= Sekret## 
5. Kobell. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Auslegung der Verordnung vom 15. Mas 
155 
045 u. 9 40) die Paßtr-Pelleten für Hendels- 
leute betrefsend; nach dem erklärten Zweck, 
und der Absicht nicht bloß allein auf Patent- 
Krämmer, und jene inländischen Handels- 
leute sich beschränken, welche mit Kolonial= 
und übrigen aufschlagbaren Waaren die in- 
ländischen Markte beziehen, sondern sich auch 
aufalle Handelsleute erstrecken, die im In- 
lande von einem zum andern Orte dergleichen 
Waaren zum Verkaufe bringen; so wird je- 
dech, um allen Mißdeutungen zu begegnen, 
hierdurch ausführlich erkläret, daß Jedermann, 
der Kolontal= oder andere aufschlagbare Waa- 
ren von einem inländischen Orte zum andern, 
nicht zu seinem eigenen häuslichen Bedarf, 
sondern um damit Handel zu treiben, füh- 
ret, träge, fahren oder tragen läßt, bei unt 
mittelbarer Konfiskazions-Strase verbunden 
sev, dieselben bey dem nächstgelegenen Maut 
oder Hallamte nach ihrer Quantität und Qua- 
litkt anzuzeigen, und eine Konsumo- Paßie= 
Pollete darüber zu erholen. 
München den 24. Jänner 1813. 
Graf von Montgelas. 
Duch den Minister 
der General-Sekretär 
G. von Geiger, 
1912 wegen der Paßse-Pollezen enehen Reglement über Bestrafung der Dienstverge- 
Ministerlum der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Ohngeachtet die Bestimmungen der allge- 
meinen Verordnung vom 15. Mai vorigen 
Jahrs (Regierungsbl. St. XXXIII. Seite 
hen bei der Gendarmerse betreffend.) 
Doas von Seiner königlichen Majestät ge- 
nehmigte Reglement über die Bestrafung der 
Dienst-Vergehen bei der Gendarmerie wied 
hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt 
gemachr. 
München den 6. Februar 1813. 
(12°)
	        
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