Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

Bekanntmachung. 
–. ———— 
sämtlichen Landgerichten aufzutragen, 
daß dieselben sämtliche Exemplare für 
die königlichen Patrimonial-Gerichte, 
Pfarreien und Gemeinden ihres Bezir- 
ch des nächstfolgenden Jahrgan- 
ges des allgemeinen Regierungsblatts tre, 
ten abermals folgende Bestimmungen ein: 
1) Von den sämtlichen Zentral" Hofr#und 
Sctaats, Stellen und Aemtern müssen 
die zum Gebrauche erfoderlichen Exem- 
plare des allgemeinen Regierungs" 
blatts, wie im vorigen Jahre, aus je- 
nen Geldern an die Redakzion bezahlt 
werden, welche diese Stellen und Aem- 
ter zum Behufe ihrer Exigenz, oder 
Bureau Ausgaben aus ihren eigenen 
Fonds, oder aus der Zentral= Staats- 
Kasse alle Jahre etatsmäßig empfangen. 
2) Auch in diesem Jahre werden von 
der königlichen Redakzion des allgemei" 
nen Regierungsblatts die Regierungs- 
blätter an alle Aemter und Behörden 
des Reiches unmittelbar von hter aus 
mittels eigener Pakete versendet, um 
die Bekanntmachung der allerhöchsten 
Verordnungen zu beschleunigen. 
5 Die königlichen General= Kreis-Kom- 
missariate sind daher angewiesen, den 
kes zu empfangen, und von solchen 
(mie Ausnahme der Gemeinden, für 
welche die köntglichen Finanz: Direk- 
zionen bereits angewiesen sind, die Kos 
sten der Regierungsblaͤtter, da wo das 
Steuer-Provisorium schon eingefuͤhrt 
ist, aus den koͤniglichen Kassen zu bezah- 
len) den Betrag zu erholen haben. Es 
werden sich daher die königlichen Rent- 
dmter wegen des Betrages für die 
Eremplare der Gemeinden, der Be- 
zahlung halber an die königliche Finanz- 
Dtrekzion ihres Bezirkes thä#igst zu 
wenden, und alldort, so wie von den 
übrigen Abnehmern den Pränumera= 
zions-Prels samt dem Porto einzuhe- 
ben, ersteren an die Nedakzion des all- 
gemeinen Regierungsblatts porto 
frei einzusenden, übrigens aber für 
die genauere und schnellere Spedizion
	        
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