Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

der Regierungsblaͤtter an die treffen- 
den Aemter, Gemeinden und Indivi- 
duen mehrere Obsorge als bisher zu 
tragen wissen. 
4) Der Praͤnumerazions-Betrag fuͤr 
den kuͤnftigen Jahrgang ist wieder auf 
6 fl zo kr. für das Exemplar, mit Ein- 
schluß des Registers festgesezt; saͤmtli- 
che unmittelbare und mittelbare koͤnig- 
lichen Stellen und Aemter haben da- 
her mit Einteitt des neuen Jahres die 
erste Hälfte mit 3 fl. 15 kr., und im 
Monate Juli die andere Hälfte mit 
eben soviel an die unterzeichnete Re- 
München den 8. Dezember 1313. 
dakzion portofrei zuverläßig einzu- 
senden. 
5) Rücksichtlich der Privat-Abnehmer 
bleibt es bei der bisher eingeführten 
Vorausbezahlung des ganzen Betro- 
ges, und die Privat-Abneymer außer 
Munchen werden an die ihnen zunächst 
gesegenen Postämter zur Bestellung des 
Regierungsblatts angewiesen. 
6) Die in dem nachfolgenden Verzeich-- 
nisse enthaltenen Artikel können gegen 
portofreie Einsendung der beigesezten 
Preise ebenfalls bei der unterzeichneten. 
Redakzion abgelangt werden. 
Königliche Redakzion des allgemeinen Regierungsblatts.
	        
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