Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1587 
gegeben werden, und zur Verfügung des- 
Empfängers bleiben. 
III. -- 
Die mit Estaffette abgeschlckt werdenden 
Sendungen müssen mit einer deurlichen 
Mdresse versehen werden, welche durch Namen 
und Stand die Person, welcher soche zu- 
geschicke werden sollen, oder die Stelle und 
Behörde, an weiche solche gehört, vollkom- 
men hiylänglich bezeichner; der Ort, wohin 
solche geschickt werden soll, muß deurlich 
aufgeschrteben, und in allen Fällen, wo der- 
selbe niche eine wohlbekannte Stadt, und 
die rinzige ihres Naniens ist, durch Beise- 
zung bes Landes, der Provinz und Ge, 
gend, worin derselbe liegt, bestimmt ange- 
geben seyn. 
Die Aufgeber si sind berechtiget, den Tag 
und die Stunde, in welcher sie die Sendung 
der Postbehsrde. übergeben haben, auf der 
Adresse vorzumerken. 
IV. „ 
"„ Jeber Aufgeber einer mittels Estaffette 
abzuschickenden Sendung ist verbunden, der 
Postbehoͤrde seinen Namen, Stand und 
Wohnort anzugeben, damit im Falle der 
Röcksendung (. 16.) dieselbe ihm uneröff- 
net zurückgestellt, oder das abverlangte Re- 
tourrezepisse (G. 9.) richtig behaͤndiget, oder 
endlich wegen weiterer Berechnung der Ko- 
sten (F. 5.) mit demselben sich benommen 
werden koͤnne. 
V. 
Jeder Aufgeber, welcher eine Estaffette 
abzuschicken verlangt, ist gehalten, den Ko- 
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stenbetrag derselben bis au den. Ort 1hrer 
Bestimmung soglelch bei der Aufgabe baar 
zu bezahlen, und es ist keine Unserer Poste 
behörden verbunden, vor Erlegung dieses 
Kostenbetrages eine ihr übergebene Sendung 
mittels Estaffette abzuschicken. 
Sollte der. ganze Kostenbetrag einet ab- 
zuschickenden Estaffette wegen veränderten 
Posttaren un Auslande, unständiger Aus- 
lagen für Brücken-Fähr-Thorsperr: Gel- 
der u. dgl. nicht sogleich ganz bei der Auf- 
gabe berechnet werden können, oder hat der 
Aubehe quf den Sal-- daß dem Abres- 
beiche zurinh heneue wurde, - nicht 
könnte, behändiger werden, die weitere Ver- 
sendung mittels Estaffette verlangt, so hat 
drselbe einen angemessenen Geldbetrag bei 
der Aufgabs-Postbehörde zur Deckung pie- 
ser noch unbekanmen weitern. Kosten, zu hin- 
terlegen, big vach eingegangenen Nachrich- 
ten von den betreffenden Poßtbehsrden mit 
demselben abgerechnet werden kann. 
. VI. 
Von der Schuldigkeit, die Unkosten fuͤr 
eine abzusendende Estafferte bei der Ausgabe 
sogleich baar zu bezahlen, wollen Wir je- 
doch ausnehmen Unsere Zivil: und Mill- 
tärstellen und Behörden, in den Fällen, wo. 
solche in eiligen Staatodienst-Angelegenhet- 
ten Sendungen mit Estaffette abzuschicken 
haben. Dieselben sind jedoch in allen Fa## 
len, wo sie den Betrag nicht haar leisten, 
schuldig, Unsere Postbehörden bei Absen- 
dung einer Estaffette eine schrifrliche Requt-
	        
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