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gegeben werden, und zur Verfügung des-
Empfängers bleiben.
III. --
Die mit Estaffette abgeschlckt werdenden
Sendungen müssen mit einer deurlichen
Mdresse versehen werden, welche durch Namen
und Stand die Person, welcher soche zu-
geschicke werden sollen, oder die Stelle und
Behörde, an weiche solche gehört, vollkom-
men hiylänglich bezeichner; der Ort, wohin
solche geschickt werden soll, muß deurlich
aufgeschrteben, und in allen Fällen, wo der-
selbe niche eine wohlbekannte Stadt, und
die rinzige ihres Naniens ist, durch Beise-
zung bes Landes, der Provinz und Ge,
gend, worin derselbe liegt, bestimmt ange-
geben seyn.
Die Aufgeber si sind berechtiget, den Tag
und die Stunde, in welcher sie die Sendung
der Postbehsrde. übergeben haben, auf der
Adresse vorzumerken.
IV. „
"„ Jeber Aufgeber einer mittels Estaffette
abzuschickenden Sendung ist verbunden, der
Postbehoͤrde seinen Namen, Stand und
Wohnort anzugeben, damit im Falle der
Röcksendung (. 16.) dieselbe ihm uneröff-
net zurückgestellt, oder das abverlangte Re-
tourrezepisse (G. 9.) richtig behaͤndiget, oder
endlich wegen weiterer Berechnung der Ko-
sten (F. 5.) mit demselben sich benommen
werden koͤnne.
V.
Jeder Aufgeber, welcher eine Estaffette
abzuschicken verlangt, ist gehalten, den Ko-
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stenbetrag derselben bis au den. Ort 1hrer
Bestimmung soglelch bei der Aufgabe baar
zu bezahlen, und es ist keine Unserer Poste
behörden verbunden, vor Erlegung dieses
Kostenbetrages eine ihr übergebene Sendung
mittels Estaffette abzuschicken.
Sollte der. ganze Kostenbetrag einet ab-
zuschickenden Estaffette wegen veränderten
Posttaren un Auslande, unständiger Aus-
lagen für Brücken-Fähr-Thorsperr: Gel-
der u. dgl. nicht sogleich ganz bei der Auf-
gabe berechnet werden können, oder hat der
Aubehe quf den Sal-- daß dem Abres-
beiche zurinh heneue wurde, - nicht
könnte, behändiger werden, die weitere Ver-
sendung mittels Estaffette verlangt, so hat
drselbe einen angemessenen Geldbetrag bei
der Aufgabs-Postbehörde zur Deckung pie-
ser noch unbekanmen weitern. Kosten, zu hin-
terlegen, big vach eingegangenen Nachrich-
ten von den betreffenden Poßtbehsrden mit
demselben abgerechnet werden kann.
. VI.
Von der Schuldigkeit, die Unkosten fuͤr
eine abzusendende Estafferte bei der Ausgabe
sogleich baar zu bezahlen, wollen Wir je-
doch ausnehmen Unsere Zivil: und Mill-
tärstellen und Behörden, in den Fällen, wo.
solche in eiligen Staatodienst-Angelegenhet-
ten Sendungen mit Estaffette abzuschicken
haben. Dieselben sind jedoch in allen Fa##
len, wo sie den Betrag nicht haar leisten,
schuldig, Unsere Postbehörden bei Absen-
dung einer Estaffette eine schrifrliche Requt-