Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1591 
4) In den Brücken-Fähr-Geldern, und 
andern besondern Auslagen; endlich 
5) in der Bezahlung der Taren, Gebüh- 
ren und Auslagen an die fremden Po- 
sten, über welche die Estaffette versen- 
det wird. Von der Begzahlung des 
inländischen Weggeldes wollen Wir die 
Estaffetten noch ferner befreit lassen. 
VIII. 
Jedem Ausgeber einer mit Estafferte ab- 
zuschickenden Sendung soll von der Postbe- 
hörde ein Aufgabsschein, ohne hiefür eine 
besondere Gebühr zu fodern, zugestellt wer, 
den. In demselben muß zugleich die ge: 
schehene Bezahlung oder der hinterlegte Be- 
trag für dieselbe quittirt werden. Diese Be- 
scheinigung befreit aber den Aufgeber nicht 
von nachträglicher Berichtigung der allen- 
falls lei dem Transyorte der Estaffette sich 
ecgebenen, den hinterlegten Betrag, oder 
die berelrs geleistete Bezahlung übersteigen- 
den Auslagen. 
IX. 
Jeder Aufsgeber ist auch berechtiget, ein 
Rekourrezepisse, nämlich einen solchen Be- 
stellungsschein zu verlangen, welcher mie 
der Estaffetral: Sendung abgeschickt, und dem 
Adressaten oder Empfänger zur Unterschrift 
vorgelegt wird. Unsere Postbehörden haben 
die Rücksendung dieser Bestellungsscheine 
mit erster Postgelegenheit an diejenigen, 
welche dieselben ausgestellt haben, zu ber 
sorgen. Auch an die fremden Posten, wel- 
che hierunter das Gleiche gegen die Unsri- 
gen beobachten, sollen diese Bestellungs- 
  
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scheine 
werden. 
Bei der Ruͤckkunft eines oder mehr sol- 
cher Retourrezep;ssen hat der Privataufgeber, 
dem solche zugestellt werden, fuͤr jedes der- 
selben 12 kr. zu entrichten. 
X. 
Die bei Unseren Postbehörden übergebe- 
nen Sendungen, welche die Aufgeber mit- 
tels Estaffette abzuschicken verlangen, sollen 
immer schleunigst abgefertiget werden. Nur 
besonders hindernde Umstände können eine 
über eine halbe Stunde lang dauernde Zö- 
gerung des wirklichen Abganges rechtfer- 
tigen. 
Die Estafferten sollen in der Regel im- 
mer über die nächste Postroute nach dem 
Orte ihrer Bestimmung geleitet und trans.- 
portirt werden. Ausnahmen hievon sind je- 
doch; 
wenn der Aufgeber selbst die Beförder 
rung über eine bestimmte Route ver- 
langt; in diesem Falle hat aber der- 
selbe diese Route eigenhändig auf der 
Adresse seiner Sendung zu bemerken; 
wenn in Kriegszeiten die Sperrung eir 
ner Postroute, oder die Sicherheit der 
Beförderung eine andere Instradirung 
erfodert; wenn durch Ueberschwemmun- 
gen, oder andere Hindernisse, von wel- 
chen die Postbehörden Kenntniß erhal- 
ten hätten, die gerade Route nicht wohl 
befolgt werden kann, ohne die Sendung 
einer Gefahr oder bedeutenden Zögerung 
der Beförderung auszusezen. 
alsbald sorgfälcig zurückgeschicke
	        
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