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4) In den Brücken-Fähr-Geldern, und
andern besondern Auslagen; endlich
5) in der Bezahlung der Taren, Gebüh-
ren und Auslagen an die fremden Po-
sten, über welche die Estaffette versen-
det wird. Von der Begzahlung des
inländischen Weggeldes wollen Wir die
Estaffetten noch ferner befreit lassen.
VIII.
Jedem Ausgeber einer mit Estafferte ab-
zuschickenden Sendung soll von der Postbe-
hörde ein Aufgabsschein, ohne hiefür eine
besondere Gebühr zu fodern, zugestellt wer,
den. In demselben muß zugleich die ge:
schehene Bezahlung oder der hinterlegte Be-
trag für dieselbe quittirt werden. Diese Be-
scheinigung befreit aber den Aufgeber nicht
von nachträglicher Berichtigung der allen-
falls lei dem Transyorte der Estaffette sich
ecgebenen, den hinterlegten Betrag, oder
die berelrs geleistete Bezahlung übersteigen-
den Auslagen.
IX.
Jeder Aufsgeber ist auch berechtiget, ein
Rekourrezepisse, nämlich einen solchen Be-
stellungsschein zu verlangen, welcher mie
der Estaffetral: Sendung abgeschickt, und dem
Adressaten oder Empfänger zur Unterschrift
vorgelegt wird. Unsere Postbehörden haben
die Rücksendung dieser Bestellungsscheine
mit erster Postgelegenheit an diejenigen,
welche dieselben ausgestellt haben, zu ber
sorgen. Auch an die fremden Posten, wel-
che hierunter das Gleiche gegen die Unsri-
gen beobachten, sollen diese Bestellungs-
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scheine
werden.
Bei der Ruͤckkunft eines oder mehr sol-
cher Retourrezep;ssen hat der Privataufgeber,
dem solche zugestellt werden, fuͤr jedes der-
selben 12 kr. zu entrichten.
X.
Die bei Unseren Postbehörden übergebe-
nen Sendungen, welche die Aufgeber mit-
tels Estaffette abzuschicken verlangen, sollen
immer schleunigst abgefertiget werden. Nur
besonders hindernde Umstände können eine
über eine halbe Stunde lang dauernde Zö-
gerung des wirklichen Abganges rechtfer-
tigen.
Die Estafferten sollen in der Regel im-
mer über die nächste Postroute nach dem
Orte ihrer Bestimmung geleitet und trans.-
portirt werden. Ausnahmen hievon sind je-
doch;
wenn der Aufgeber selbst die Beförder
rung über eine bestimmte Route ver-
langt; in diesem Falle hat aber der-
selbe diese Route eigenhändig auf der
Adresse seiner Sendung zu bemerken;
wenn in Kriegszeiten die Sperrung eir
ner Postroute, oder die Sicherheit der
Beförderung eine andere Instradirung
erfodert; wenn durch Ueberschwemmun-
gen, oder andere Hindernisse, von wel-
chen die Postbehörden Kenntniß erhal-
ten hätten, die gerade Route nicht wohl
befolgt werden kann, ohne die Sendung
einer Gefahr oder bedeutenden Zögerung
der Beförderung auszusezen.
alsbald sorgfälcig zurückgeschicke