Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

XVI. 
Befaͤnde sich aber der Adressat nicht an 
dem Orte, wo demselben nach der Aufschrift 
die mittels Estaffette abgeschickte Sendung 
haͤtte uͤbergeben werden sollen, und hat der- 
selbe auch fuͤr die Uebernahme und weitere 
Besorgung der an ihn einlaufenden Sen- 
dung Niemanden aufgestellt, so soll ihm 
dieselbe an den Ort seines bekannten Aufent- 
haltes nur mit der ersten gewoͤhnlichen Post- 
gelegenheit, unter postaͤmtlicher Rekomman- 
dazion und Zutarirung des weiteren Post- 
porto dahin übersendet werden; es wäre 
dann, daß der Aufgeber einer solchen Estaf- 
sertal: Sendung bei der Aufgabe die Ver- 
fügung ausdrücklich gemacht härte, daß dem 
Adressaten die Sendung mittels Estaffeite 
an den Ort, wo solcher sich aufhält, nach- 
geschickt werden solle. In diesem Falle hat 
aber die inländische oder ausländische Auf- 
gabs-Postbehörde, oder jene, welche eine sol- 
che Estaffette weiter versendet hat, für die 
weitern Unkosten ebenfalls einzustehen (S. s.), 
und deßfalls wegen des Kosten-Erlags oder 
derselben nachträgliche Berichtigung Vorse- 
hung zu thun, indem dergleichen Estaffertal= 
Sendungen nicht bei der Abgabe zahlbar 
gestellt werden können. 
Wenn Sendungen mittels Estaffette sür 
solche Adressaten ankommen, welche sich 
nicht am Orte befinden, deren Aufenthalt 
nicht mit Verlässigkeit bekannt ist, so sollen 
solche drei Tage bei der Postbehörde aufbe- 
wahrt, und falls inzwischen durch sorgsame 
Erkundigung derselbe nicht in Erfahrung 
gebracht werden kann, an jene Pestbehörde, 
von welcher der mit der Estaffette gelaufene 
Stundenpaß ausgefereigt gewesen ist, mit 
der gewöhnlichen Postgelegenheit zurück ge- 
sendet werden. 
XVII. 
Wenn durch Dienstnachlässigkeit Unserer 
Postbediensteten eine Estaffettal-Sendung 
in Verlust kommt, beschädige, oder bedeu- 
tend versratet wird; so können die Aufgeber 
oder die übrigen berechtigten Reklamanten, 
wegen des denselben dadurch zugegangenen 
erweislichen Schadens an Unser Post-Aerar 
keinen Ersaz sodern, sondern dieselben wer- 
den desfalls lediglich an diejenigen, oder 
denjenigen Postbediensteten verwiesen, durch 
deren Schuld der Schaden enestanden ist. 
Unsere sämrliche Postbedlensteten sind da- 
her, je nach Maßgabe derselben bei dieser 
Dienstleistung obhabenden Funkzion, füe 
jede Nachlässigken, auf welche eine Scha- 
densersaz-Foderung gegründet werden kann, 
verantwortlich und hafibar; so wie die Post- 
Erxpediroren, Poststallmeister und Posthal- 
ter für die Treue und erheblichen Versehen 
ihrer Postillons einzustehen haben. Das 
Maximum des zu leistenden Ersazes kann je- 
doch niemals das Dreifache der sämtlichen 
Estaffettal-Kosten übersteigen. 
Die wegen solcher Dienstnachlässigkeiten 
angestellt werdenden Reklamazionen müssen 
jedoch binnen sechs Monaten vom Tage der 
Aufgabe oder des sich im Inlande ergebenen 
Verlustes oder Beschädigung vorgebracht 
werden; ausserdem auf dieselben nicht mehr
	        
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