XVI.
Befaͤnde sich aber der Adressat nicht an
dem Orte, wo demselben nach der Aufschrift
die mittels Estaffette abgeschickte Sendung
haͤtte uͤbergeben werden sollen, und hat der-
selbe auch fuͤr die Uebernahme und weitere
Besorgung der an ihn einlaufenden Sen-
dung Niemanden aufgestellt, so soll ihm
dieselbe an den Ort seines bekannten Aufent-
haltes nur mit der ersten gewoͤhnlichen Post-
gelegenheit, unter postaͤmtlicher Rekomman-
dazion und Zutarirung des weiteren Post-
porto dahin übersendet werden; es wäre
dann, daß der Aufgeber einer solchen Estaf-
sertal: Sendung bei der Aufgabe die Ver-
fügung ausdrücklich gemacht härte, daß dem
Adressaten die Sendung mittels Estaffeite
an den Ort, wo solcher sich aufhält, nach-
geschickt werden solle. In diesem Falle hat
aber die inländische oder ausländische Auf-
gabs-Postbehörde, oder jene, welche eine sol-
che Estaffette weiter versendet hat, für die
weitern Unkosten ebenfalls einzustehen (S. s.),
und deßfalls wegen des Kosten-Erlags oder
derselben nachträgliche Berichtigung Vorse-
hung zu thun, indem dergleichen Estaffertal=
Sendungen nicht bei der Abgabe zahlbar
gestellt werden können.
Wenn Sendungen mittels Estaffette sür
solche Adressaten ankommen, welche sich
nicht am Orte befinden, deren Aufenthalt
nicht mit Verlässigkeit bekannt ist, so sollen
solche drei Tage bei der Postbehörde aufbe-
wahrt, und falls inzwischen durch sorgsame
Erkundigung derselbe nicht in Erfahrung
gebracht werden kann, an jene Pestbehörde,
von welcher der mit der Estaffette gelaufene
Stundenpaß ausgefereigt gewesen ist, mit
der gewöhnlichen Postgelegenheit zurück ge-
sendet werden.
XVII.
Wenn durch Dienstnachlässigkeit Unserer
Postbediensteten eine Estaffettal-Sendung
in Verlust kommt, beschädige, oder bedeu-
tend versratet wird; so können die Aufgeber
oder die übrigen berechtigten Reklamanten,
wegen des denselben dadurch zugegangenen
erweislichen Schadens an Unser Post-Aerar
keinen Ersaz sodern, sondern dieselben wer-
den desfalls lediglich an diejenigen, oder
denjenigen Postbediensteten verwiesen, durch
deren Schuld der Schaden enestanden ist.
Unsere sämrliche Postbedlensteten sind da-
her, je nach Maßgabe derselben bei dieser
Dienstleistung obhabenden Funkzion, füe
jede Nachlässigken, auf welche eine Scha-
densersaz-Foderung gegründet werden kann,
verantwortlich und hafibar; so wie die Post-
Erxpediroren, Poststallmeister und Posthal-
ter für die Treue und erheblichen Versehen
ihrer Postillons einzustehen haben. Das
Maximum des zu leistenden Ersazes kann je-
doch niemals das Dreifache der sämtlichen
Estaffettal-Kosten übersteigen.
Die wegen solcher Dienstnachlässigkeiten
angestellt werdenden Reklamazionen müssen
jedoch binnen sechs Monaten vom Tage der
Aufgabe oder des sich im Inlande ergebenen
Verlustes oder Beschädigung vorgebracht
werden; ausserdem auf dieselben nicht mehr