Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

  
1599 
gehoͤrt, und eine Schadensersaz/Klage nicht 
mehr statt haben soll. 
XVIII. 
Alle Beschwerden und Reklamazionen, 
welche uͤber die Befoͤrderung, Beschaͤdigung 
oder unrichtige Bestellung der Estaffettal- 
Sendungen gefuͤhrt werden, sind bei dem 
einschlägigen Ober-Postamte, in dessen Be- 
zirk die Estaffette auf oder abgegeben wor- 
den ist, vorzubringen. 
Dasselbe hat vordersamst die ämtliche 
Untersuchung einzuleiten, und wenn aus 
derselben hervorgehr, daß der Grund und 
die Schuld der vorgebrachten Beschwerde 
oder Reklamazion auf eine auswärtige Post 
fälle, so sind die erwachsenen Untersuchungs- 
Akten dem Reklamanten auf dessen Ver- 
langen, gegen Gebühr, in beglaubigter Ab- 
schrift zuzustellen, damtt derselbe seine Be- 
schwerde und Reklamazion bei der fremden 
Postanstalt verfolgen könne. 
Sollte aber aus der vorgehabten ämtli 
chen Untersuchung hervorgehen, daß einer 
Unserer Postbediensteten bei der vorgebrach; 
ten Beschwerde oder Reklamasion befangen 
ist, so hat dasjenige Ober= Postamt, unter 
dessen Bezirk derselbe gehèrt-, das rechtliche 
Verfahren processu summario einzuleiten, 
und über die Sache in erster Instanz zu 
erkennen. 
In Appellazions, Fällen gehen diese Bes 
schwerden, und Ersaz-Klagen an dasjenige 
General-Kreis: Kommissariat, in dessen 
Bezirk die beklagte Postbehörde sich befin- 
det, und dann im Falle weiterer Bern- 
1600 
fung in der gesezlichen Frist an den gehei- 
men Rath. 
XIX. 
Wenn bei einer bedeutenden, nicht voll- 
kommen justifizirlichen Verspaͤtung der Be- 
förderung oder Bestellung derselben eine 
Reklamazion erfolgr, so soll der, oder die 
schuldig befundenen Postbedtensteten Pro 
rata, auf deßfalls vorgebrachte Beschwerde 
oder Reklamazion, in den Ersaz der saͤmt- 
lichen Kosten der Estaffette, welche dem Auf- 
geber der Estaffette zugestellt werden, und in 
die Untersuchungs= und Prozeß, Kosten 
verfälle werden. 
Unrer einer bedeutenden Verspatung wol- 
len Wir eine solche verstanden haben, wel- 
che ein Viertel der Zeit im Ganzen mehr 
beträgr, als binnen welcher die Estafferte von 
dem Orte der Aufgabe bis an das ihrer Be- 
stimmung härte befördert werden sollen. 
Uebrigens sind alle Versoätungen, auch 
ohne vorgebrachte Reklamaztonen oder. Be- 
schwerden mit Geldstrafen, welche Unserm 
Post-Armenfond zukommen sollen, in dem 
Maße zu belegen, daß für eine von einer 
Peststazion versäumte Viertelstunde 1 5 kr. 
für eine versäumte halbe Stunde zo kr., für 
eine vorgefallen dreivtertelstündtge Vertp- 
tung # fl., bei noch grössern Verspärungen 
aber der Abzug der vollen Rütgebühr und des 
Trankgeldes des Postillons, endlich nach, 
Maßgabe vorkommender beschwerenden Um- 
stände, und auf besondere Verfügung desje- 
nigen Ober-Postamtes, umter welchem der 
straffällige Hostbedienstete stehr, eine höhere
	        
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