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gehoͤrt, und eine Schadensersaz/Klage nicht
mehr statt haben soll.
XVIII.
Alle Beschwerden und Reklamazionen,
welche uͤber die Befoͤrderung, Beschaͤdigung
oder unrichtige Bestellung der Estaffettal-
Sendungen gefuͤhrt werden, sind bei dem
einschlägigen Ober-Postamte, in dessen Be-
zirk die Estaffette auf oder abgegeben wor-
den ist, vorzubringen.
Dasselbe hat vordersamst die ämtliche
Untersuchung einzuleiten, und wenn aus
derselben hervorgehr, daß der Grund und
die Schuld der vorgebrachten Beschwerde
oder Reklamazion auf eine auswärtige Post
fälle, so sind die erwachsenen Untersuchungs-
Akten dem Reklamanten auf dessen Ver-
langen, gegen Gebühr, in beglaubigter Ab-
schrift zuzustellen, damtt derselbe seine Be-
schwerde und Reklamazion bei der fremden
Postanstalt verfolgen könne.
Sollte aber aus der vorgehabten ämtli
chen Untersuchung hervorgehen, daß einer
Unserer Postbediensteten bei der vorgebrach;
ten Beschwerde oder Reklamasion befangen
ist, so hat dasjenige Ober= Postamt, unter
dessen Bezirk derselbe gehèrt-, das rechtliche
Verfahren processu summario einzuleiten,
und über die Sache in erster Instanz zu
erkennen.
In Appellazions, Fällen gehen diese Bes
schwerden, und Ersaz-Klagen an dasjenige
General-Kreis: Kommissariat, in dessen
Bezirk die beklagte Postbehörde sich befin-
det, und dann im Falle weiterer Bern-
1600
fung in der gesezlichen Frist an den gehei-
men Rath.
XIX.
Wenn bei einer bedeutenden, nicht voll-
kommen justifizirlichen Verspaͤtung der Be-
förderung oder Bestellung derselben eine
Reklamazion erfolgr, so soll der, oder die
schuldig befundenen Postbedtensteten Pro
rata, auf deßfalls vorgebrachte Beschwerde
oder Reklamazion, in den Ersaz der saͤmt-
lichen Kosten der Estaffette, welche dem Auf-
geber der Estaffette zugestellt werden, und in
die Untersuchungs= und Prozeß, Kosten
verfälle werden.
Unrer einer bedeutenden Verspatung wol-
len Wir eine solche verstanden haben, wel-
che ein Viertel der Zeit im Ganzen mehr
beträgr, als binnen welcher die Estafferte von
dem Orte der Aufgabe bis an das ihrer Be-
stimmung härte befördert werden sollen.
Uebrigens sind alle Versoätungen, auch
ohne vorgebrachte Reklamaztonen oder. Be-
schwerden mit Geldstrafen, welche Unserm
Post-Armenfond zukommen sollen, in dem
Maße zu belegen, daß für eine von einer
Peststazion versäumte Viertelstunde 1 5 kr.
für eine versäumte halbe Stunde zo kr., für
eine vorgefallen dreivtertelstündtge Vertp-
tung # fl., bei noch grössern Verspärungen
aber der Abzug der vollen Rütgebühr und des
Trankgeldes des Postillons, endlich nach,
Maßgabe vorkommender beschwerenden Um-
stände, und auf besondere Verfügung desje-
nigen Ober-Postamtes, umter welchem der
straffällige Hostbedienstete stehr, eine höhere