Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1009 
Koͤniglich-Baierisches 
1610 
Regierungsblatt. 
  
LXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 25. September 1813. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Beschränkung und Verhütung der Rindvleh- 
Pest (Loserdürre) betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
E. ist Uns mitrels Berichte Unserer Gene- 
ral= Kreis-Kommissariate, Unserer General= 
Zoll: und Mauthdirekzion, dann Unserer 
Gesandten angezeigt worden, daß in einigen 
benachbarten Staaten die Rindvieh-Dest oder 
sogenannte Löserdürre unter dem Hernviehe 
herrsche „ und daß sich dieselbe auch schon 
innerhalb der Grenzen Unseres Reiches ge- 
zeigt habe, unzweifelhaft durch fremdes Horn- 
vieh eingeführt und verbreitet, welches der- 
Armee an den Nhein nachgerrleben wird. 
Da Wir unter den gegenwärtigen Verhält- 
nissen die in ähnlichen Fällen zur Abhaltung- 
dieses Uebels nothwendige gänzliche Sperre- 
der Grenzen Unseres Reiches gegen die infi- 
z#rten Staaten, und das strenge Verbor, aus“ 
ländisches Hornvieh durch Unser Relch zu 
treiben, nicht in Anwendung bringen wellen; 
so erlassen Wir, zur möglichsten Beschränkung 
und Verhütung der, einer der Hauptquellen 
des Wohlstandes des Landmannes Gefahr 
drohenden Rindrieh Pest, nachfelzende Ver- 
ordnungen, die sich insgesamt auf die viel- 
fältigen und sichern Erfahrungen der Kunst- 
verständigen gründen, daß nämlich dieses 
Uebel in Unsern Staaten und in Teurschland 
nicht einheimisch sey, nicht von selbst entstehe, 
sondern überhaupt nur durch, aus dem OÖsten 
von Europa nach Westen getriebenes Horn- 
vieh, das ohnehin seiner Natur nach als 
Wiederkäuer keine anhaltenden und schnellen 
Reisen verträgt, eingeführt, und so dem in- 
ländischen. Hornviehe durch mittelbare oder 
unmittelbare Berührung mitgetheilt werde, 
daß also durch Vermeidung aller Berührung 
mit ausländischem Viehe und den von dem 
Krankheitsstoffe verunreinigten Gegenständen 
auch dieses Uebel mit Zuversicht vermieden, 
und selbst das schon ausgebrochene beschränke 
werden könne. 
Die unverzügliche und genaueste Befol- 
ung dieser Verordnungen, welche Wir durch 
das allgemeine Regierungsblatt zur äöffent- 
lichen Kenntniß bringen lassen, machen Wir 
Unsern General-Kreis, und Lokal-Kommiß 
sariaten, Unsern Zoll= und Maur-Behör= 
den, Laudgerichten, Polizeislellen und sämte 
lichen Unterthanen zur unerläßlichen Pflicht 
und befehlen zugleich, daß dieselben während 
der Dauer des gegenwärtigen Krieges alle 
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