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meintlktch erleidenden Unrechts dienstordnungs-
maͤssig beschweren; bezeigt sich jedoch aus der
hieruͤber gepflogenen Untersuchung der Un-
grund und üble Wille des Beschwerdefüh-
rers, so wird dieser nebst der zuerkdanten
Strafe, noch mit einem einfachen Arreste be-
legt. *
Art. 13. Der Gendarme muß in der
Regel bei jeder Ausübung seiner Dienstoer-
richtungen in der Uniform erscheinen, es sen
denn, daß er aus besondern Gründen durch
seine Vorgesezten für gewisse Zeit und Verrich-
tungen dieser Pflicht enthoben worden ist.
Die Verabséumung dieser Pflicht, so wie
jede willkührliche Abnderung an Form,
Farbe oder Schnitt der Uniform, wird nach
vergängiger fruchtloser Zurechtweisung das
zweite Mal mit einfachem, in öfteren Wie-
derholungsfällen mit geschärftem Arreste, nach
Umständen selbst mit der Entlassungs-Strafe
belege.
Art. 14. Dieselben Strafen, wie in vor-
hergehenden Artikel 13 finden auch gegen den-
jenigen Gendarme statt, welcher seine Ar-
matur nicht stets in brauchbarem Zustande er-
hält, oder solche verliert, seine Uniformstücke
nicht reinlich hält, oder nicht fortwährend er-
ganzt. r1#rb
Art. 15. Eine Verckusserung der Waffen
wird schon im ersten Falle mit geschárftem
Arreste, in weiteren Fällen aber nach der im
Artikel 13. gegebenen Bestimmung bestraft.
Art. 10. Das durch den Artikel 77. des
Ediktes vom 11. Okkober 1312 verbotene
Vertauschen oder Verkaufen eines Pferdes
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wird mie 9 bis 14#tägigen einfachem Arreste,
und bei wiederholten Fällen noch schärfer be-
ahndet.
Art. 17. Trunkenheit wird nach vorgän=
giger Warnung im Wiederholungsfalle mit
progressiver Arrest? Strafe, das vierte Mal
aber, oder auch nach Beschaffenheit der be-
schwerenden Umstände schon das dritte Mal
mir det Entlassung bestraft.
Art. 18. Gleiche Bestrafungen treten ger
hen den Gendarme ein, welcher überhaupt
dem Spiele ergeben ist, oder sich gar in ver-
botenen Glücksspielen betreten läße.
Art. 10. Kein Gendarme kann sich oh
ne die Einwilligung seiner Obern, welche auf
demselben Wege, wie bei dem übrigen Mi-
lirär erholt werden muß, verehelichen, bei
Serafe der Entlassung, vorbehaltlich der wei-
tern Strafe, welche die Geseze auf unerlaubte
Heurathen statuiren.
Art. 20. Unerlaubter Umgang mit dem
weiblichen Geschlechte, wodurch die Achtung
des Korps kompromittirt wird, wird nach vor-
gängiger Warnung das zweite Mal mit Ver-
sezung zu einer entfernten Kompagnie oder
Eskadron, das dritte Mal mit Arrest, und
wenn diese Strafen nicht fruchten, mit der
Entlassung bestraft.
Art. 21. Kein Gendarme darf irgend
einen Handel treiben, ein Handwerk oder sonst
ein Gewerbe ausüben, und selbst die Weiber
derselben dürfen an den Orten, auf welche
sich der Dienst ihrer Männer erstreckt, unter
keiner Bedingung eine Wein:, Bier oder
Kaffeeschenk, Billard oder Tabagie halten.