Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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meintlktch erleidenden Unrechts dienstordnungs- 
maͤssig beschweren; bezeigt sich jedoch aus der 
hieruͤber gepflogenen Untersuchung der Un- 
grund und üble Wille des Beschwerdefüh- 
rers, so wird dieser nebst der zuerkdanten 
Strafe, noch mit einem einfachen Arreste be- 
legt. * 
Art. 13. Der Gendarme muß in der 
Regel bei jeder Ausübung seiner Dienstoer- 
richtungen in der Uniform erscheinen, es sen 
denn, daß er aus besondern Gründen durch 
seine Vorgesezten für gewisse Zeit und Verrich- 
tungen dieser Pflicht enthoben worden ist. 
Die Verabséumung dieser Pflicht, so wie 
jede willkührliche Abnderung an Form, 
Farbe oder Schnitt der Uniform, wird nach 
vergängiger fruchtloser Zurechtweisung das 
zweite Mal mit einfachem, in öfteren Wie- 
derholungsfällen mit geschärftem Arreste, nach 
Umständen selbst mit der Entlassungs-Strafe 
belege. 
Art. 14. Dieselben Strafen, wie in vor- 
hergehenden Artikel 13 finden auch gegen den- 
jenigen Gendarme statt, welcher seine Ar- 
matur nicht stets in brauchbarem Zustande er- 
hält, oder solche verliert, seine Uniformstücke 
nicht reinlich hält, oder nicht fortwährend er- 
ganzt. r1#rb 
Art. 15. Eine Verckusserung der Waffen 
wird schon im ersten Falle mit geschárftem 
Arreste, in weiteren Fällen aber nach der im 
Artikel 13. gegebenen Bestimmung bestraft. 
Art. 10. Das durch den Artikel 77. des 
Ediktes vom 11. Okkober 1312 verbotene 
Vertauschen oder Verkaufen eines Pferdes 
  
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wird mie 9 bis 14#tägigen einfachem Arreste, 
und bei wiederholten Fällen noch schärfer be- 
ahndet. 
Art. 17. Trunkenheit wird nach vorgän= 
giger Warnung im Wiederholungsfalle mit 
progressiver Arrest? Strafe, das vierte Mal 
aber, oder auch nach Beschaffenheit der be- 
schwerenden Umstände schon das dritte Mal 
mir det Entlassung bestraft. 
Art. 18. Gleiche Bestrafungen treten ger 
hen den Gendarme ein, welcher überhaupt 
dem Spiele ergeben ist, oder sich gar in ver- 
botenen Glücksspielen betreten läße. 
Art. 10. Kein Gendarme kann sich oh 
ne die Einwilligung seiner Obern, welche auf 
demselben Wege, wie bei dem übrigen Mi- 
lirär erholt werden muß, verehelichen, bei 
Serafe der Entlassung, vorbehaltlich der wei- 
tern Strafe, welche die Geseze auf unerlaubte 
Heurathen statuiren. 
Art. 20. Unerlaubter Umgang mit dem 
weiblichen Geschlechte, wodurch die Achtung 
des Korps kompromittirt wird, wird nach vor- 
gängiger Warnung das zweite Mal mit Ver- 
sezung zu einer entfernten Kompagnie oder 
Eskadron, das dritte Mal mit Arrest, und 
wenn diese Strafen nicht fruchten, mit der 
Entlassung bestraft. 
Art. 21. Kein Gendarme darf irgend 
einen Handel treiben, ein Handwerk oder sonst 
ein Gewerbe ausüben, und selbst die Weiber 
derselben dürfen an den Orten, auf welche 
sich der Dienst ihrer Männer erstreckt, unter 
keiner Bedingung eine Wein:, Bier oder 
Kaffeeschenk, Billard oder Tabagie halten.
	        
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