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angemessene Unterkunft finde; so erhalten die
königlichen General= Kommissarlate den Be-
fehl, an den voraus zu bestimmenden Etap#
pen der Straßen ihrer Bezirke, jedoch außert
halb der bewohnten Orte erwas abgelegen vom
der Straße, besonders zu diesem Zwecke ges
eignete gedeckte Nothställe aus Bretern er-
bauen zu lassen, welche groß. genug sind,
um einen Transport von der angegebenen
Zahl ( . 3. lit. e) aufnehmen zu koͤnnen.
In einiger Entfernung von diesen Noth-
staͤllen, und so sehr als moͤglich abgelegen,
ist an jeder Etappe noch ein kleinerer Stall
ebenfalls aus Bretern zu errichten, wohim
das auf dem Transporte oder in dem Noth-
stalle erkrankte, der Rindvieh-Dest verdächtige-
Vieh gebracht, und dort nach den WVorschrif-
ten der weitern Beilage (SZifer 0.) behan-
delt wird.
Wo es nur immer möglich ist, sollen diese
Transporte nicht durch, sondern aussenher
um die bewohnten Orte, Dörfer, Städte
u. s. w. getrieben werden.
G. 0. Jeder Transport des ausländischem
Schlachviehes wird durch einlge Gendarmen,
Kordonisten oder Gerichtsdiener, (siehe Bei-
luge Ziser 1. C. 2.) eskortirt, welche bei die-
sem Geschäfte genau nach der angeführtem
Instrukzion (Beilage Zifer 8.) zu handeln
angewiesen werden.“
C. 7. Erkranket eines oder mehrere Stücke
bieser Schlachrochsen auf dem Wege oder an
der Etappe; so dürfen diese Erkrankten nicht
mehr weiter getrieben werden, sondern haben
an der Etappe zu bluiben. Fallt ein Stück.
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auf dem Wege; so ist dasselbe nach der
Vorschrift (Beilage Zifer 6.). zu beseitigen
und zu vergraben.
Bei diesem ganzen Geschäfte darf durch-
aus auf die etwaigen Emreden der Lieferan-
ten rc. wegen Beschädigung keine Rücksicht
gerommen, sondern die angeordneten Maß-=
regeln müssen mit aller Strenge von den
Polizelstellen ausgeführt werden, indem
davon einzig die Sicherstellung des inlandi-
schen Viehstandes abhängt. Verlangen die
bhieferanten 2c. ein Zeugniß über den einen
oder den andern dieser Vorfälle zu ihrer
begltimazion bei den inländischen Behèrden;
so soll ihnen dasselbe von der Polizeistelle
des Bezirks unentgeldlich ausgefertiget wer-
den. Die auf den Etappen bleibenden nur-
ermüdeten Stücke, welche bei genauer Un-
kersuchung nicht an der Rindvieh Dest leiden,
können, wenn sie sich wieder erholer haben,
mit einem darauf folgenden Transporte nach-
getrieben werden.
Mit den von solchen Transporten gefalle-
nen Srücken ist ohne Ausnahme nach Vor-
schrift der Beilage Ziser 6. zu. verfahren.
G. 8. Sollten die diese Transporte des
ausländischen Schlachtviehes begleitenden
Treiber an einigen Orten zum Füttern und
Tränken desselben nicht hinreichen, und ei,
nige Individuen aus den Einwohnern zu
diesem Geschäfte nöthig seyn, so ist beson-
dere Sorge dafür zu tragen, daß die hiezu
verwendeten Menschen alle Kommnnikazion
mie den übrigen Bewohnern in so lange mei-
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