Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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G. 12. Die Plze, auf welchen auslän- 
disches Schlachtvieh eine Zeitlang stand, 
z. B. Wiesen, Aecker, Gärten u. s. w. vor- 
züglich aber die bestimmten Fütterungs-Hläze, 
und jene der Nothställe und Kentumazthälle 
sollen, sobald sie nicht mehr nsthig sind, 
auf das genaueste gereiniget, leztere abge- 
brechen, und überhaupt so verwahrt und be- 
wacht werden, daß wenigstens 11 Tage 
kein Vieh auf diese Stellen kommen kön- 
ne. 
6. 13. Diejenigen Grenz= Mautämter, 
an welchen die Transporte des durch das 
Königreich getriebenen Schlachtviehes über 
die diesseitige Grenze ins Ausland gehen, 
haben den betreffenden Gencral = Kreis- 
Kommissariaten, und zugleich den ihnen un- 
mittelbar vorgesezten Stellen eine genuine 
Anzeige über die Zahl und den Zustand je- 
des einzelnen Transporkes und über die Zelt 
des erfolgten Austritts zu erstatten. 
Diese Anzeigen sind von den königlichen 
General und Lokal: Kommissariaten dem 
Ministerium des Innern jederzeit sogleich 
berichtlich vorzulegen, damit aus der Ver- 
gleichung derselben mit den Rapporten der 
Visitazions-Kommissienen an den Eintritts- 
Stazionen, und den Berichten über die auf 
dem Transporte im Innern statt gefundenen 
Vorfälle, die nöchige Kontrolle in diesem 
Geschäfte hergestellt werden könne. 
  
— 
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Beilage Zifer F. 
  
Instrukzion 
für die Landgerichte und Polizeisiellen zur Unter- 
drückung der im Innern des Reiches ausgebro- 
cheuen Rindoleh-Pest. 
C. 1. Wenn irgend einem Einwohner des 
Königreiches ein oder mehrere Stücke Horn- 
vieh auf die Art und mit den Zufällen, wie 
dieses in der Beilage Zifer s beschrieben wird. 
erkranken, es sei in der Gegend, in welcher 
früher schon ausländische Viehherrden durch- 
getrieben worden sind, oder an den Etappen- 
routen, oder wo immer im Reiche; so ist Je- 
dermann, wer davon Kenntniß erhädlt, ohne 
Unterschied verbunden, davon dem Obmanne 
des Ortes, und dieser der vorgesezten Polizei- 
stelle augenblicklich die Anzeige zu machen. 
Jede Unterlassung wird angemessen und nach 
Umständen mit Strenge (Strafgesezbuch, 
zweites Buch, erster Titel, viertes Kapicel, 
Artikel 246.) bestrast, weil die Gefahr der 
Verbreitung der Rindvieh-Pest mit jeder Zoͤge- 
rung der dagegen anzuwendenden Sicherheits- 
Maßregeln sich vergroͤßert. 
I. 2. Zu gleicher Zeit mit der Anzeige 
ist das noch gesunde Vieh von dem kranken 
abzusondern, und erstens in einen andern Srall 
oder in eine Scheune u. dergl. zu bringen, 
ein Stück von dem andern so weit als möglich, 
entfernt zu stellen, und von Leuten zu füttern 
und zu pflegen, welche durchaus keine Gemein- 
schaft mit dem erkrankten Viehe und dessen 
Waͤrtern haben.
	        
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