1629
Es ist nothwendig, die zunaͤchst an jedem
erkran kten Stücke stehenden Thiere, bei diesen
in dem ersten Stalle zu belassen, da Wahr-
scheinlichkeit vorhanden ist, daß sie bereits
angesteckt snd. Jedoch sellen auch diese in
möglichst großen Entfernungen in dem, von
dem übrigen gesundscheinenden Viehe entleer"
ten Stalle von einander gestellet werden.
Für die Ausführung dieser Maßregel haben
bis zu den weitern Vorkehrungen der vorge-
sezten Polizeistellen, die Obmänner, Orts-
vorstände u. s. w. zu wachen.
G. 5. Wenn den königlichen Polizeistellen
und Landgerichten die Anzeige über den Aus-
bruch, oder auch nur über den bloßen Ver-
dacht der Rindvieh-Pest gemachr ist, so haben
dieselben augenblicklich den Gerichtsarze, und
wo ein Thierarzt ist, auch diesen zur Unter-
suchung abzuordnen. Der erste hat über das
Resultat der Untersuchung sein Parere un-
verzüglich vorzulegen, und der leztere ist über
den Befund zu Protekoll zu nehmen. Bei
dieser Gelegenheit ist, wenn es sich um die
wirkliche Rindvieh-Pest handelt, auch darauf
zu inquiriren, woher der Ansteckungsstoff oder
die Verbreitung in den Stall, oder auf das
erste erkrankte Stück mit Wahrscheinlichkeir
oder Gewißheit gebracht wurde, theils um
dem Gange des Uebels nachzuspüren und
weitere Folgen zu verhüten, theils um über
das Geschichrliche dieses Gegenstandes nähere
Aufelrung zu erhalten, weshalb auch die
Produkte über die Untersuchung dieses Gegen-
standes den höhern Behörden vorzulegen,
1030
und von diesen an das ksnigliche geheime
Ministerium des Innern einzube ördern sind.
Die zur ersten Untersuchung abgeordneten
und derselben beigewohnten Individuen hat
ben, zur Verhütung einer weitern Verbrei-
tung der Rindvieh-Pest durch ihre eigene
Person, sich nach diesem Geschäfte gehörig
zu reinigen. (Beilage Zif. 7.)
K. 4. Ist die ausgebrochene Krankheit
nach den Resultaten der Untersuchung die
wirkliche Rindvieh: Pest, woran kein Zwei-
sel statt findet, wenn ste mit der in der Bei-
lage Zif. 5 gegebenen Beschreibung überein-
trifft; so erstatten die Polizei-Stellen oder
Landrichter alsogleich Bericht an ihr vorge-
seztes General-Kreis-Kommissariat, legen
die Aktenstücke der Unrersuchung bei, und
verfügen auf der Stelle Nachfelgendes:
1) Es wird ohne Zeitverlust ein Assessor oder
Aktuar nach den Orc, an welchem sich
die Rindvieh-Pest gezn#r hat, abgeordner,
demselben der Gerichtsarzt und ein Thier-
arze, wo bereits ein solcher ist, beigegeben,
welche zusammen als eine permanente Kom-
mission zurUnterdrückung der Rindvieh-Pest
in dem Gerichts" oder Polizei-Bezirke zu
handeln, und nachfolgende weitere Verfü-
gungen ins Werk zu sezen haben.
2) Der Hof oder das Haus, in welchem die
Rindvieh-Pest ausgebrochen ist, soll sogleich
gesperret, d. i., mit Wcchtern gehbrig
umstellet, und Niemand mehr heraus noch
hinein gelassen werden, damit der Anste-
ckungsstoff, welcher sich leicht an alle Ge-
(1½.);)