Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Es ist nothwendig, die zunaͤchst an jedem 
erkran kten Stücke stehenden Thiere, bei diesen 
in dem ersten Stalle zu belassen, da Wahr- 
scheinlichkeit vorhanden ist, daß sie bereits 
angesteckt snd. Jedoch sellen auch diese in 
möglichst großen Entfernungen in dem, von 
dem übrigen gesundscheinenden Viehe entleer" 
ten Stalle von einander gestellet werden. 
Für die Ausführung dieser Maßregel haben 
bis zu den weitern Vorkehrungen der vorge- 
sezten Polizeistellen, die Obmänner, Orts- 
vorstände u. s. w. zu wachen. 
G. 5. Wenn den königlichen Polizeistellen 
und Landgerichten die Anzeige über den Aus- 
bruch, oder auch nur über den bloßen Ver- 
dacht der Rindvieh-Pest gemachr ist, so haben 
dieselben augenblicklich den Gerichtsarze, und 
wo ein Thierarzt ist, auch diesen zur Unter- 
suchung abzuordnen. Der erste hat über das 
Resultat der Untersuchung sein Parere un- 
verzüglich vorzulegen, und der leztere ist über 
den Befund zu Protekoll zu nehmen. Bei 
dieser Gelegenheit ist, wenn es sich um die 
wirkliche Rindvieh-Pest handelt, auch darauf 
zu inquiriren, woher der Ansteckungsstoff oder 
die Verbreitung in den Stall, oder auf das 
erste erkrankte Stück mit Wahrscheinlichkeir 
oder Gewißheit gebracht wurde, theils um 
dem Gange des Uebels nachzuspüren und 
weitere Folgen zu verhüten, theils um über 
das Geschichrliche dieses Gegenstandes nähere 
Aufelrung zu erhalten, weshalb auch die 
Produkte über die Untersuchung dieses Gegen- 
standes den höhern Behörden vorzulegen, 
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und von diesen an das ksnigliche geheime 
Ministerium des Innern einzube ördern sind. 
Die zur ersten Untersuchung abgeordneten 
und derselben beigewohnten Individuen hat 
ben, zur Verhütung einer weitern Verbrei- 
tung der Rindvieh-Pest durch ihre eigene 
Person, sich nach diesem Geschäfte gehörig 
zu reinigen. (Beilage Zif. 7.) 
K. 4. Ist die ausgebrochene Krankheit 
nach den Resultaten der Untersuchung die 
wirkliche Rindvieh: Pest, woran kein Zwei- 
sel statt findet, wenn ste mit der in der Bei- 
lage Zif. 5 gegebenen Beschreibung überein- 
trifft; so erstatten die Polizei-Stellen oder 
Landrichter alsogleich Bericht an ihr vorge- 
seztes General-Kreis-Kommissariat, legen 
die Aktenstücke der Unrersuchung bei, und 
verfügen auf der Stelle Nachfelgendes: 
1) Es wird ohne Zeitverlust ein Assessor oder 
Aktuar nach den Orc, an welchem sich 
die Rindvieh-Pest gezn#r hat, abgeordner, 
demselben der Gerichtsarzt und ein Thier- 
arze, wo bereits ein solcher ist, beigegeben, 
welche zusammen als eine permanente Kom- 
mission zurUnterdrückung der Rindvieh-Pest 
in dem Gerichts" oder Polizei-Bezirke zu 
handeln, und nachfolgende weitere Verfü- 
gungen ins Werk zu sezen haben. 
2) Der Hof oder das Haus, in welchem die 
Rindvieh-Pest ausgebrochen ist, soll sogleich 
gesperret, d. i., mit Wcchtern gehbrig 
umstellet, und Niemand mehr heraus noch 
hinein gelassen werden, damit der Anste- 
ckungsstoff, welcher sich leicht an alle Ge- 
(1½.);)
	        
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