Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1639 
weitere Verbreitung ber Rindvieh-Dest nach 
Moͤglichkeit verhuͤtet werde, das saͤmtliche 
gesunde Vleh vorher aus den Ortostallun- 
gen enrfernt, und im Wincer in einen do# 
dem Peststalle entlegenen Hof, eder wo ein 
folcher man zelt, in gleichfalls zu errichtende 
Verpflegungshücten außerhalb dem Orte, im 
Sommer aber in einen sehr nahegelegenen 
Wald zur Quarantaine untergebracht werr 
den. 
Nach der Anzahl des auf solche Weise 
abgesönderten Viehes sperren sich einige Per- 
sonen zur Wartung und Pflege desselben ein, 
und es ist dafür zu sorgen, daß diesem Qua- 
vantainestalle ssch Niemand auf 20. Schritte 
nähere. Auf diese Entfernung wird ihnen 
die nörhige Nahrung und das Getränke für 
sich und für ihr Vieh zugerragen, auch die 
Milch der Kühe mittels Wechslung der Ge- 
füsse von da wieder abgeholt. 
Ist nun der ganze Ort vom gesunden und 
vom kranken Viehe geleeret; so werden die 
Scälle und Alles was verunroniger war, 
nach den Verschrifien der Bellage Zifer 7 
zereinige#, und die Sperre nach 20 Tagen 
aufgehoben. 
Das in dem Quarantainestalle oder in 
dem Walbde befindliche Vieh wird von den 
Wärtern fleißig beobachtet. Zeiget sich an 
einem Scücke eine Krankheit, so wird dast 
selbe ohne weiters in den Peststall überseze. 
Zwanzig Tage nach dem lezeen Erkranken 
eines Stückes werden alle übrigen Gesunden 
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famt den Waͤrtern der Reinigung (Beilage 
Zifer 7) unterworfen und in die ebenfalls 
gereinigten Ställe zurückgebracht. 
H. 5. Der Geschäftsgang in dem Peststalle 
(ebiger Zifer 3) ist folgender: 
) Die Kommmssion macht ein Verzeichniß 
von allem dahin gel#eferten kranken Viehe, 
feinem Geschlechte, Alter, Abzeichen und 
Werthe, dann den Namen der Eigenthü- 
mer desselben. Ferner ein Verzeichniß 
des dahin eingesperrten Dersonaks 
nach Namen, Verrichtung und dafür 
stipukireen ohn; ein Berzeichniß über 
das dahln abgegebene Futter, die Me- 
dikamente, Nahrungsmittel, Geräth= 
schasften rc. endlich etn gleiches von der 
zur Sperre verwendeten Mannschaft, 
nach ihren Namen, Wohnorten und 
Gebuͤhren. 
b) Von dem eingesperrten Thierarzte oder 
Viehverstaͤndigen wird ein Verzeichniß 
uͤber die wegen Unheilbarkeit erschlagenen 
oder gefallenen Stück“, dann über die 
Wiedergenesenen gefertigec. 
Da nur unter diesen Umständen die Able- 
derung der erschlagenen oder gefallenen Stücke 
vorgenommen werden darf; so siud die dadurch 
erhaltenen Hdute, der Talg und die Hörner 
innerhalb des gesperrten Bezirks aufzubewah= 
ren und bel Aufhebung der Sperre der 
Kommission zu übergeben, welche die Sche- 
zung dieser Gegenstände vornimmr, und in dem 
dem General-Krels-Komnnssariare zu über- 
gebenden Verzeichnisse der auf die Rindvieh-
	        
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