1639
weitere Verbreitung ber Rindvieh-Dest nach
Moͤglichkeit verhuͤtet werde, das saͤmtliche
gesunde Vleh vorher aus den Ortostallun-
gen enrfernt, und im Wincer in einen do#
dem Peststalle entlegenen Hof, eder wo ein
folcher man zelt, in gleichfalls zu errichtende
Verpflegungshücten außerhalb dem Orte, im
Sommer aber in einen sehr nahegelegenen
Wald zur Quarantaine untergebracht werr
den.
Nach der Anzahl des auf solche Weise
abgesönderten Viehes sperren sich einige Per-
sonen zur Wartung und Pflege desselben ein,
und es ist dafür zu sorgen, daß diesem Qua-
vantainestalle ssch Niemand auf 20. Schritte
nähere. Auf diese Entfernung wird ihnen
die nörhige Nahrung und das Getränke für
sich und für ihr Vieh zugerragen, auch die
Milch der Kühe mittels Wechslung der Ge-
füsse von da wieder abgeholt.
Ist nun der ganze Ort vom gesunden und
vom kranken Viehe geleeret; so werden die
Scälle und Alles was verunroniger war,
nach den Verschrifien der Bellage Zifer 7
zereinige#, und die Sperre nach 20 Tagen
aufgehoben.
Das in dem Quarantainestalle oder in
dem Walbde befindliche Vieh wird von den
Wärtern fleißig beobachtet. Zeiget sich an
einem Scücke eine Krankheit, so wird dast
selbe ohne weiters in den Peststall überseze.
Zwanzig Tage nach dem lezeen Erkranken
eines Stückes werden alle übrigen Gesunden
1640
famt den Waͤrtern der Reinigung (Beilage
Zifer 7) unterworfen und in die ebenfalls
gereinigten Ställe zurückgebracht.
H. 5. Der Geschäftsgang in dem Peststalle
(ebiger Zifer 3) ist folgender:
) Die Kommmssion macht ein Verzeichniß
von allem dahin gel#eferten kranken Viehe,
feinem Geschlechte, Alter, Abzeichen und
Werthe, dann den Namen der Eigenthü-
mer desselben. Ferner ein Verzeichniß
des dahin eingesperrten Dersonaks
nach Namen, Verrichtung und dafür
stipukireen ohn; ein Berzeichniß über
das dahln abgegebene Futter, die Me-
dikamente, Nahrungsmittel, Geräth=
schasften rc. endlich etn gleiches von der
zur Sperre verwendeten Mannschaft,
nach ihren Namen, Wohnorten und
Gebuͤhren.
b) Von dem eingesperrten Thierarzte oder
Viehverstaͤndigen wird ein Verzeichniß
uͤber die wegen Unheilbarkeit erschlagenen
oder gefallenen Stück“, dann über die
Wiedergenesenen gefertigec.
Da nur unter diesen Umständen die Able-
derung der erschlagenen oder gefallenen Stücke
vorgenommen werden darf; so siud die dadurch
erhaltenen Hdute, der Talg und die Hörner
innerhalb des gesperrten Bezirks aufzubewah=
ren und bel Aufhebung der Sperre der
Kommission zu übergeben, welche die Sche-
zung dieser Gegenstände vornimmr, und in dem
dem General-Krels-Komnnssariare zu über-
gebenden Verzeichnisse der auf die Rindvieh-