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leztere nach der Vorschrift an den Etappen
mit dem erkrankten Viehe zu geschehen hat.
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zelnen nicht zu grossen Abtheilungen, und
nicht zu gedraͤngt auf einander getrieben,
auch in dem Treiben selbst nicht uͤbermaͤßig
angestrengt werden,
. 7. Die Eskorte darf nicht zugeben,
daß einzelne Stücke, oder der ganze
Transport von der Straße weg, zur Weide,
oder zur Ruhe an andern, als in den vor-
gezeichneten Elappenstellen gestellt werden.
Aus dieser sowehl, als aus audern Rück-
sichten wäre es guc, wenn jedes Stück mie
einem sogenannten Maulgiteer von Srricken
oder Weiden während des ganzen Trans-
portes, zur Zeit der Fütterung, des Wie-
deskauens und der Nachtruhe ausgenommen,
versehen würde.
C. 8. Es ist dafür zu wachen, daß sedes
Stuͤck des Transportes taͤglich dreimal, naͤm-
lich Morgens, Mittags und Abends regel-
maͤßig und gut gefuͤttert werde, daß man
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dem Viehe, nach geschehener Fuͤtterung,
eine volle Stunde Zeit zum Wiederkaͤuen
lasse, und daß bei der Fuͤtterung des Mor-
gens jedes Stuͤck eine Handvoll Salz, ge-
gen Bezahlung des Lieferanten ꝛc., erhalte.
g. 9. Die Eskorte hat die Obliegenheit,
zu veranlassen, daß jeden Tag des Morgens
vor dem Weitertreiben aus dem Nachtquar-
tier, ein jedes einzelne Stück untersucht werde.
Bemerkt man, daß es nicht feiße, hat es
einen lichtrotchen Rachen, und die kleinen
Abbldeterungen der Haut in der Mundhöhle,
so wird es augenölicklich von dem Transport#
abgesondert, der Polizeistelle übergeben, und
von dieser nach Vorschtift gehandelt.
KC. 10. Ueb.: Alles, was sich während des
Teansportes von einiger Wicheigkeit ergeben
har, erstattet die Eskorte der nächsten Poli-
leibehörde Rapport. Dieses hat vorzüg##c
zu geschehen, wenn ein oder das andere Thier
auf dem Wege zurückbleibe, Zufälle des Er-
krankens giebe, u. s. w. Ein jedes solches
Stück ist sogleich zu bezeichnen, und auf der
Stazion der Behörde anzuzeigen.