Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

167 
Wirthshäusern und anderswo seine Zehrung 
nicht baar bezahlt, auch wenn der Hauswirth 
keine Bezahlung. verlangen würde, wird nach 
dem Ark. 50. und 72. des Edikts vom 11. 
Oktober 1812. mit der Entlassung bestraft. 
Act. 30. Der Gendarme darf keinem 
seiner Verwahrung anvertrauten Arrestanten, 
es sey auch einer seiner Kameraden, welcher 
im Arrest sich befindet, irgend eine auswär" 
tige Kommunikazion gefladien vielweniger 
zulassen, daß er Besuche lerhalte, oder ihm 
bebensmittel oder andere Sachen beigebracht 
werden, insoferne er nicht durch höhere Au- 
terisazion ein oder anderenfalls gedeckt ist. 
Jede Vernachlässigung dieser Vorschrift, 
wird mit einfachem zwei: bis viertägigem,je#t 
de vorsezliche dießfallsige Begünstigung mir 
geschärftem Arreste, im Wiederholungsfalle 
aber und bei erschwerenden Umständen noch 
schärfer bestrafe. 
Art. 31. Jeder, der die Fehler seiner Un- 
tergebenen, die ihm zur Kenntniß kommen, 
nicht bemerken will, oder die bemerkten nicht 
ahndet, oder anzeigt, soll mit geschärftem 
Arreste, im Wiederholungsfalle mit Sisti- 
rung des nach der Anciennitét treffenden Avan- 
cemenrs, und bei drittmaligem derlei Verge- 
hen mit der Entlassung bestraft werden. 
Titetm. 
Von den auf die dasfeten Olenstver- 
hältuisse sich bezlehenden Vergehen 
und deren Bestrafung. 
Art. 32. Jeder Gendarme ist verpflich- 
vet, in allen seinen Funkzionen gegen Jeder- 
wann jenen Anstand und jene Schonung zu 
168 
beobachten, welche der Pflichtmaͤssigkeit sei- 
nes Benehmens und dem in ihn gesezten oͤf- 
fentlichen Zutrauen entspricht; jedes unhoͤfli- 
che und ungesittete Betragen eines Gendar- 
men ist daher ohne Nachsicht mit Verweise, 
nach Umstaͤnden aber, so wie im Wiederho- 
lungsfalle mit einfachem oder geschaͤrftem Ar- 
reste zu bestrafen. 
Art. 33. Jede Bebruͤckung, jede unnuͤze 
Arretirung, jedes unbefugte Eindringen in die 
Wohnungen von Privaten, jede uͤble Behand- 
lung der Gefangenen uͤberhaupt ist als groͤbe- 
res Disziplinar--WVergehen mit geschaͤrftem 
Arreste, in Wiederholungsfaͤllen mit Sisti- 
rung des Avancements, dann der Entlassung 
zu bestrafen. Artet dieses Vergehen in das 
Verbrechen der mißbrauchten Amtsgewalt aus, 
so haben die dießfalls im gemeinen Rechte 
angegebenen Strafbestimmungen ihre Anwen- 
dung. 
Art. 34. Unter welchen Verhaͤltnissen das 
Verbrechen der mißbrauchten Amtsgewalt zu 
beurtheilen sey, ist im XVIII. Abschnitte, Ar- 
tikel 201, 202, 204, und 205 des Edikts 
vom 11. Oktober 18312. enthalten, dabei aber 
auf vorstehenden Artikel 33. Rücksicht zu 
nehmen. 
Art. 35. Jede Verlezung der im Edikte 
vom 11. Oktober 1812. Abschnitt XIII. XIV. 
XVI. und XVIIl. vorgezeichneten Dienstpflich- 
wird nach dem Grade des Verschuldens mie 
geschärstem Arreste, oder mit noch schwererer 
Scrafe belegt, wenn jedoch diese Dienstpflichts= 
Verlezung in eigene gemeine Verbrechen aus- 
artet, so wird solche nach den hierauf gesezten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.