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Wirthshäusern und anderswo seine Zehrung
nicht baar bezahlt, auch wenn der Hauswirth
keine Bezahlung. verlangen würde, wird nach
dem Ark. 50. und 72. des Edikts vom 11.
Oktober 1812. mit der Entlassung bestraft.
Act. 30. Der Gendarme darf keinem
seiner Verwahrung anvertrauten Arrestanten,
es sey auch einer seiner Kameraden, welcher
im Arrest sich befindet, irgend eine auswär"
tige Kommunikazion gefladien vielweniger
zulassen, daß er Besuche lerhalte, oder ihm
bebensmittel oder andere Sachen beigebracht
werden, insoferne er nicht durch höhere Au-
terisazion ein oder anderenfalls gedeckt ist.
Jede Vernachlässigung dieser Vorschrift,
wird mit einfachem zwei: bis viertägigem,je#t
de vorsezliche dießfallsige Begünstigung mir
geschärftem Arreste, im Wiederholungsfalle
aber und bei erschwerenden Umständen noch
schärfer bestrafe.
Art. 31. Jeder, der die Fehler seiner Un-
tergebenen, die ihm zur Kenntniß kommen,
nicht bemerken will, oder die bemerkten nicht
ahndet, oder anzeigt, soll mit geschärftem
Arreste, im Wiederholungsfalle mit Sisti-
rung des nach der Anciennitét treffenden Avan-
cemenrs, und bei drittmaligem derlei Verge-
hen mit der Entlassung bestraft werden.
Titetm.
Von den auf die dasfeten Olenstver-
hältuisse sich bezlehenden Vergehen
und deren Bestrafung.
Art. 32. Jeder Gendarme ist verpflich-
vet, in allen seinen Funkzionen gegen Jeder-
wann jenen Anstand und jene Schonung zu
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beobachten, welche der Pflichtmaͤssigkeit sei-
nes Benehmens und dem in ihn gesezten oͤf-
fentlichen Zutrauen entspricht; jedes unhoͤfli-
che und ungesittete Betragen eines Gendar-
men ist daher ohne Nachsicht mit Verweise,
nach Umstaͤnden aber, so wie im Wiederho-
lungsfalle mit einfachem oder geschaͤrftem Ar-
reste zu bestrafen.
Art. 33. Jede Bebruͤckung, jede unnuͤze
Arretirung, jedes unbefugte Eindringen in die
Wohnungen von Privaten, jede uͤble Behand-
lung der Gefangenen uͤberhaupt ist als groͤbe-
res Disziplinar--WVergehen mit geschaͤrftem
Arreste, in Wiederholungsfaͤllen mit Sisti-
rung des Avancements, dann der Entlassung
zu bestrafen. Artet dieses Vergehen in das
Verbrechen der mißbrauchten Amtsgewalt aus,
so haben die dießfalls im gemeinen Rechte
angegebenen Strafbestimmungen ihre Anwen-
dung.
Art. 34. Unter welchen Verhaͤltnissen das
Verbrechen der mißbrauchten Amtsgewalt zu
beurtheilen sey, ist im XVIII. Abschnitte, Ar-
tikel 201, 202, 204, und 205 des Edikts
vom 11. Oktober 18312. enthalten, dabei aber
auf vorstehenden Artikel 33. Rücksicht zu
nehmen.
Art. 35. Jede Verlezung der im Edikte
vom 11. Oktober 1812. Abschnitt XIII. XIV.
XVI. und XVIIl. vorgezeichneten Dienstpflich-
wird nach dem Grade des Verschuldens mie
geschärstem Arreste, oder mit noch schwererer
Scrafe belegt, wenn jedoch diese Dienstpflichts=
Verlezung in eigene gemeine Verbrechen aus-
artet, so wird solche nach den hierauf gesezten