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genheit zu verfahren, welche die Gerechtig-
keit in Anspruch nimmt; andererselts aber
auch das Interesse Unseres Aerars pfiche-
mässig zu besorgen, die Rentämter zur jei-
tigen Erhebung der Reklamasionen ex aflcio
aufzufodern, und ihnen zu diesem Behufe
alle Rotizen und Behelfe mitzurhelen, welche
e in dieser Beziehung nach und nach ge-
sammele haben.
Gegenwärtiges Steuer-Mandat soll unver,
zäglich durch das Reglecungsblatt bekaunt ge-
macht werden.
Gegeben in Unserer Haupt und Residenz-
stadt Muͤnchen den 26. Dezember 1812.
Max Josepk.
Graf von Monegelss.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekreiär
G. Geiger.
(Das Vorzugsrecht der Wechselbriefe betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die Verordnung vom 11. Mai
1787. und die erfolgte Leuterazion derselben
vom 19. Juli desselben Jahres in Betreff
der Wechselfähigkeit wurde bereies festge-
sebe: „daß das Worzugsrecht, welches die
Wechselgeriches Ordnung, Kapitel 11. Pas
vagraph 4, den für richtig erkannten Wechsel-
Briefen in der siebenten Stelle vor den
füngern Pfandgldubigern einr dumt, erst von
der Zeit anfange, da fie bei dem Wech,
selgerichte als richtig erkannt stnd, und daß
jeder Wechselbrief, der auf ein hlesiges Haus,
oder von Siegelmäßigen auf ein grundbs=
res Stuͤck ausgestellet ist, nur in jenan
Falle, wenn rücksichtlich des Hauses bei
dem Grnndbuche allhier die Vormerkung
geschehen, und ruͤcksichtlich des grundbaren
Stuͤckes der grundherrliche Konsens beige-
bracht worden ist, fuͤr eine Hypotheken-Post
gehalten, und von der Zeit der geschehenen
Grundbuchs- Vormerkung, oder ausgestellt
grundherrlichen Nonsens erst mie verstande-
nem Prlaztons= Rechte begnadige#, außer
vorstehenden Requisteen aber rücksichtlich des
Hauses oder des grundbaren Stäckes unter
die Kurrent-Posten gehörig seon solle.“
Da Unsere Kreis= und Ober-Administra-
slionen der Stistungen und Kommunen er-
mächtiger sind, einen wechselfählgen Neali
täten Besitzer ein Darlehen aus dem Siis-
tungs= und Kommunal= Vermögen für den
Fall zu bewilltgen, wenn er ein Zeugniß
der ordentlichen Gerlchrsstelle beigebracht har,
daß gegen ihn zur Zeit des Anleihens: Ge-
suches keine ausgestellten, keine ingrossirten,
und keine als richtig anerkannten Wechsel
vorliegen, und daher dem Siiftungs= und
Kommunal-Vermegen sehr daran gelegen ist,
daß die obengedachte Verordnung strenge
eingehalten werde, so befehlen Wir Unsern
Gerichtsstellen und Behsrden des Reichs:
bierauf in dem denselben anvertranten Bs-
R#rke die sorgsamste Aufmerksamkeit zu rich-
ken. München den 27. Dezember 1012.
Max Joseph.
Grasse#on Reigersberg.
#skbniglhen allerbbchsten Vefebr
der General-Sekretär
Nemmer.