Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

17 2 18 
genheit zu verfahren, welche die Gerechtig- 
keit in Anspruch nimmt; andererselts aber 
auch das Interesse Unseres Aerars pfiche- 
mässig zu besorgen, die Rentämter zur jei- 
tigen Erhebung der Reklamasionen ex aflcio 
aufzufodern, und ihnen zu diesem Behufe 
alle Rotizen und Behelfe mitzurhelen, welche 
e in dieser Beziehung nach und nach ge- 
sammele haben. 
Gegenwärtiges Steuer-Mandat soll unver, 
zäglich durch das Reglecungsblatt bekaunt ge- 
macht werden. 
Gegeben in Unserer Haupt und Residenz- 
stadt Muͤnchen den 26. Dezember 1812. 
Max Josepk. 
Graf von Monegelss. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekreiär 
G. Geiger. 
  
(Das Vorzugsrecht der Wechselbriefe betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die Verordnung vom 11. Mai 
1787. und die erfolgte Leuterazion derselben 
vom 19. Juli desselben Jahres in Betreff 
der Wechselfähigkeit wurde bereies festge- 
sebe: „daß das Worzugsrecht, welches die 
Wechselgeriches Ordnung, Kapitel 11. Pas 
vagraph 4, den für richtig erkannten Wechsel- 
Briefen in der siebenten Stelle vor den 
füngern Pfandgldubigern einr dumt, erst von 
der Zeit anfange, da fie bei dem Wech, 
selgerichte als richtig erkannt stnd, und daß 
jeder Wechselbrief, der auf ein hlesiges Haus, 
oder von Siegelmäßigen auf ein grundbs= 
res Stuͤck ausgestellet ist, nur in jenan 
Falle, wenn rücksichtlich des Hauses bei 
dem Grnndbuche allhier die Vormerkung 
geschehen, und ruͤcksichtlich des grundbaren 
Stuͤckes der grundherrliche Konsens beige- 
bracht worden ist, fuͤr eine Hypotheken-Post 
gehalten, und von der Zeit der geschehenen 
Grundbuchs- Vormerkung, oder ausgestellt 
grundherrlichen Nonsens erst mie verstande- 
nem Prlaztons= Rechte begnadige#, außer 
vorstehenden Requisteen aber rücksichtlich des 
Hauses oder des grundbaren Stäckes unter 
die Kurrent-Posten gehörig seon solle.“ 
Da Unsere Kreis= und Ober-Administra- 
slionen der Stistungen und Kommunen er- 
mächtiger sind, einen wechselfählgen Neali 
täten Besitzer ein Darlehen aus dem Siis- 
tungs= und Kommunal= Vermögen für den 
Fall zu bewilltgen, wenn er ein Zeugniß 
der ordentlichen Gerlchrsstelle beigebracht har, 
daß gegen ihn zur Zeit des Anleihens: Ge- 
suches keine ausgestellten, keine ingrossirten, 
und keine als richtig anerkannten Wechsel 
vorliegen, und daher dem Siiftungs= und 
Kommunal-Vermegen sehr daran gelegen ist, 
daß die obengedachte Verordnung strenge 
eingehalten werde, so befehlen Wir Unsern 
Gerichtsstellen und Behsrden des Reichs: 
bierauf in dem denselben anvertranten Bs- 
R#rke die sorgsamste Aufmerksamkeit zu rich- 
ken. München den 27. Dezember 1012. 
Max Joseph. 
Grasse#on Reigersberg. 
#skbniglhen allerbbchsten Vefebr 
der General-Sekretär 
Nemmer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.