Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Zu  Handhabung  dieser  Aufsicht  ist  dem  Ministerium  des  Innern  ein  Obergendar—
merie-Inspector,  jeder  Kreishauptmannschaft  ein  Kreisobergendarm,  jeder  Amtshaupt—
mannschaft  ein  Obergendarm  beigegeben.

83.  Jeder  Fußgendarm  erhält  einen  bestimmten  District  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
  überwiesen.  Wo  eine  verstärkte  Aufsicht  nöthig  ist,  können  für  denselben
District  mehrere  Gendarmen  aufgestellt  werden,  welche  solchenfalls  eine  Brigade  bilden,
und  unter  dem  Commando  des  einen  von  ihnen  (des  Brigadiers)  stehen.

Die  Obergendarmen  haben,  neben  der  disciplinellen  Beaufsichtigung  der  ihnen
untergebenen  sämmtlichen  Fußgendarmen  des  amtshauptmannschaftlichen  Bezirks,  die
polizeiliche  Aufsicht  über  diesen  Bezirk  in  ähnlicher  Weise  zu  besorgen,  wie  sie  den  Fußgendarmen
  in  ihren  betreffenden  Districten  obliegt.

Die  Kreisobergendarmen  haben,  unbeschadet  der  den  Amtshauptmannschaften  zustehenden
  Disciplinaraufsicht,  das  Verhalten  und  die  Dienstleistungen  der  Obergendarmen
  und  der  Fußgendarmen  des  Regierungsbezirks  zu  überwachen,  sowie  auch  bei
der  Handhabung  der  Polizeipflege  mitzuwirken.

Der  Obergendarmerie-Inspector  hat,  unbeschadet  der  den  Kreishauptmannschaften
und  den  Amtshauptmannschaften  zustehenden  Aufsichts=  und  Disciplinarbefugnisse,  das
Verhalten  und  die  Dienstleistungen  aller  Mitglieder  des  Gendarmeriecorps  zu  überwachen,
  bei  der  centralen  Leitung  der  Sicherheitspolizei  mitzuwirken,  das  Gendarmerie-Wirthschaftswesen
  zu  leiten,  und  die  Aufsicht  über  die  Redaction  des  Gendarmerieblattes,
  sowie  über  das  dabei  und  bei  dem  Gendarmerie-Wirthschaftsdepot  beschäftigte
Expeditionspersonal  zu  führen.

Ueber  die  speciellen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  sowohl  des  Obergendarmerie-Inspectors
  als  der  Kreisobergendarmen  ist  das  Nähere  durch  besondere,  auch  in  den
Händen  der  Gendarmen  bereits  befindliche  Instructionen  geordnet.

&  4.  In  der  Regel  hat  jeder  Gendarm  seine  amtliche  Thätigkeit  auf  seinen  District

zu  beschränken.  Sowie  es  sich  jedoch  von  selbst  versteht,  daß  er  auf  Anordnung  seiner
Vorgesetzten  auch  auswärtigen  Aufträgen  sich  zu  unterziehen  hat,  nicht  minder,  daß  er
in  Fällen,  wo  ein  augenblickliches  Einschreiten  oder  eine  augenblickliche  Hilfeleistung
außerhalb  seines  Districts  nöthig  wird,  bei  vorhandener  Füglichkeit  sich  dem  nicht  entziehen
  darf,  so  ist  es  ihm  auch,  wenn  er  Veranlassung  dazu  hat,  unbenommen,  polizeiliche
Recherchen  auf  einen  anderen  District  auszudehnen  oder  ein  verdächtiges  Individuum
dahin  zu  verfolgen,  er  hat  aber  solchenfalls  den  betreffenden  Districtsgendarm  entweder
vorher  oder  gleichzeitig  davon  zu  benachrichtigen,  und  nach  Befinden  gemeinschaftlich
mit  demselben  das  Nöthige  zu  besorgen.  In  dringlichen  Fällen  und,  wo  Gefahr  im
Verzuge  ist,  kann  er  die  erforderlichen  Recherchen,  sowie  die  Verfolgung  ohne  Weiteres
in  jedem  anderen  Districte,  und  an  allen  Orten  des  Landes  selbstständig  vornehmen,

Fortsetzung.

Räumliche
Abgrenzung  für
die  Thätigkeit
der  Gendarmerie
  im
inneren
Landesgebiete.