Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

1621 
her erhobene Lizenz-Gebuͤhr für Exportazion 
der Wolle passiren. , 
Gexgen das Ausland hingegen verbleiben 
die Verbote, in so weit einige bisher bestan- 
den haben. 
X. 
Im Aschaffenburgischen haben die 
bisherigen Weggeld-Wag- und Niederlags- 
Ordnungen zu verbleiben. Fuͤr das Wuͤrz- 
burgische hingegen verordnen Wir noch 
weiter insbesondere, wie folgt: 
XI. 
Im Koͤnigreiche hat der dermal beste- 
hende Transito-Zoll seine fernere An- 
wendung, doch soll dieser zum Vortheil des 
Großherzogthums Würzburg von allen durch 
Würzburg nach Alrbaiern, und durch Alt- 
baiern nach Würzburg ziehenden, von einer 
oder an eine würzburgische Handelsstätte 
kommenden, und auf den Main': ab- 
oder verladen werbenden Gütern von den 
dermal entrichteten drei Pfenningen auf zwei 
Psenninge herabgesezt werden. 
Diese obige Transie-Aufslage soll aber 
nur auf senen Strassen im Großherzogrhume 
Wezburg eingefodert werden, auf welchen 
bteher ein Transito= Zoll erhoben worden 
ist; hingegen auf Strassen, welche bieher 
von solcher Reichniß frei waren, soll diese 
Freilassung bis auf Unsere weitere allerhöchste 
Bestimmunz fortbestehen. 
Auf den Main findet eine Transtt= Zoll= 
Erhebung durchgehends nicht stat. 
XII. 
Das Weggeld zu Lande von Han- 
S 
1622 
delsgücern soll von nun an in dem Groß- 
herzogthume Würzburg, wie in Altbaiern 
mit zwei Hfenningen von jedem Sporko“ 
Zentner und jeder auf erhobener Strasse be- 
stehenden Stunde, für das übrige Fuhr- 
wesen aber sollen die in der Zoll= Ordnung 
des besagten Großherzogsthums Zifer s. na- 
mentlich ausgesezten Gebühren bis auf weis 
ters bezogen werden. 
NA. 
Die Weggebühr zu Wasser, oder 
der Wasserzoll ist auf dem Main nach In- 
halt der würzburgischen Zoll= Ordnung Zi- 
ser 6. unter Berücksichtigung der biseher hie- 
bei eingetretenen Herabsezungen fort zu er# 
heben. 
Da jedoch wegen der großen Krümmung 
des Mains ein großes Mißverhältniß zwi- 
schen der bandRoute und der Wasser- 
Route bestehr, se wollen Wir, daß zu meh- 
rerer Ausgleichung dieses Mißverhälenisses 
die Känge der Mainfarth von den bisher be- 
rechneten 45 Stunden, im ganzen auf drei- 
PHig Stunden reduzirt angenommen, und jede 
einzelne Stazion hlenach bestimmt werden 
sol. - 
XIV. 
Die Wag-Gebuͤhren werden im 
Wuͤrzburgischen zu zwei Kreuzern vom Spor- 
ko: Zentner festgesezt. Von Transito-Guͤ- 
ten soll diese Gebühr bestimmt nur einmal, 
von Konsumo= und Essito, Gütern aber so 
oft entrichtet werden, als die Abwägung 
nöthig ist, um das Gewicht zuverläßig zu 
erfahren, so wie auch in dem Falle, wen## 
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