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her erhobene Lizenz-Gebuͤhr für Exportazion
der Wolle passiren. ,
Gexgen das Ausland hingegen verbleiben
die Verbote, in so weit einige bisher bestan-
den haben.
X.
Im Aschaffenburgischen haben die
bisherigen Weggeld-Wag- und Niederlags-
Ordnungen zu verbleiben. Fuͤr das Wuͤrz-
burgische hingegen verordnen Wir noch
weiter insbesondere, wie folgt:
XI.
Im Koͤnigreiche hat der dermal beste-
hende Transito-Zoll seine fernere An-
wendung, doch soll dieser zum Vortheil des
Großherzogthums Würzburg von allen durch
Würzburg nach Alrbaiern, und durch Alt-
baiern nach Würzburg ziehenden, von einer
oder an eine würzburgische Handelsstätte
kommenden, und auf den Main': ab-
oder verladen werbenden Gütern von den
dermal entrichteten drei Pfenningen auf zwei
Psenninge herabgesezt werden.
Diese obige Transie-Aufslage soll aber
nur auf senen Strassen im Großherzogrhume
Wezburg eingefodert werden, auf welchen
bteher ein Transito= Zoll erhoben worden
ist; hingegen auf Strassen, welche bieher
von solcher Reichniß frei waren, soll diese
Freilassung bis auf Unsere weitere allerhöchste
Bestimmunz fortbestehen.
Auf den Main findet eine Transtt= Zoll=
Erhebung durchgehends nicht stat.
XII.
Das Weggeld zu Lande von Han-
S
1622
delsgücern soll von nun an in dem Groß-
herzogthume Würzburg, wie in Altbaiern
mit zwei Hfenningen von jedem Sporko“
Zentner und jeder auf erhobener Strasse be-
stehenden Stunde, für das übrige Fuhr-
wesen aber sollen die in der Zoll= Ordnung
des besagten Großherzogsthums Zifer s. na-
mentlich ausgesezten Gebühren bis auf weis
ters bezogen werden.
NA.
Die Weggebühr zu Wasser, oder
der Wasserzoll ist auf dem Main nach In-
halt der würzburgischen Zoll= Ordnung Zi-
ser 6. unter Berücksichtigung der biseher hie-
bei eingetretenen Herabsezungen fort zu er#
heben.
Da jedoch wegen der großen Krümmung
des Mains ein großes Mißverhältniß zwi-
schen der bandRoute und der Wasser-
Route bestehr, se wollen Wir, daß zu meh-
rerer Ausgleichung dieses Mißverhälenisses
die Känge der Mainfarth von den bisher be-
rechneten 45 Stunden, im ganzen auf drei-
PHig Stunden reduzirt angenommen, und jede
einzelne Stazion hlenach bestimmt werden
sol. -
XIV.
Die Wag-Gebuͤhren werden im
Wuͤrzburgischen zu zwei Kreuzern vom Spor-
ko: Zentner festgesezt. Von Transito-Guͤ-
ten soll diese Gebühr bestimmt nur einmal,
von Konsumo= und Essito, Gütern aber so
oft entrichtet werden, als die Abwägung
nöthig ist, um das Gewicht zuverläßig zu
erfahren, so wie auch in dem Falle, wen##
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