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(Das gleiche Holz Klaftermaaß im Kdnigreiche
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da bei der allerhöchsten Stelle über die
Vernachläßigung der über die Holzmaaße be-
stehenden allerhöchsten Vorschriften Klage
erhoben, und daher an die königliche Oberst=
Forststelle des Königreichs unterm 4, dieses
Monats und Jahres die allerhöchste Ent-
schließung erlassen wurde:
#. Von OberForstpolizei wegen mit
4. Strenge darüber zu wachen, daß die Höl-
4 zer in den Waldungen nach dem bestehen-
„ den Normalmaaße geschlagen werden,
so werden zur Befolgung dieses allerhöch-
sten Auftrages sämtliche Kreis Forstinspek-
zionen hiermit angewiesen:
1I. Die in ihrem Forstinspekzions Bezirke
bestehenden königlichen Forstämter strenge
anzuhalten, auf das sorgfältigste dafür zu
wachen, daß die Hölzer, welche von Zeit
zu Zeit
a- in den königlichen Staats-
b. in den Kommunal=
c. in den Stiftungs= und
d. in den Privat-
geschlagen, und dem Verkaufe auf öffent-
lichen Holzmärkten ausgesezt werden, das
Normalkängenmaaß haben, und genau hier-
nach im Walde angefertiget werden, wor-
für die königlichen Forstämter, in so ferne
denselben die Oberstforstpoltzeiliche Aufsicht
in den Privatwaldungen zusteher, persön-
lich veranewortlich sind.
Waldun-
gen
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2. Durch die einschlägigen königlichen
Revierförster und Forstwartr find dieß-
falls in allen den obgenanuren Waldun-
gen öfter Nachforschungen zu veranstalten,
ob die geschlagenen und aufgesezten Hölzer
daselbst, die nicht zum eigenen Bedürfniß
oder zu einem andern Zwecke, sondern zum
öffentlichen Verkaufe bestimmt find,
auch nach dem Normal Holzmaaße angefer-
tiget seyen.
Die dagegen Handelnden sind strafbar,
und müssen daher auch bei ihrer Geriches-
behörde sogleich angezeigt, und auf geeignete
Bestrafung bestanden werden.
3. Dem denunziantischen Forstpersonale
wird bei jedem solchen Straffalle das ge-
wäöhnliche Pfandgeld hiermit zugesichert.
4. Nur allein die Forstrechtshölzer
welche in dem königlichen mit Forst Dienstbar-
keiten annoch belasteten Staatswalde an die
Forstberechtigten abgegeben werden, machen
eine Ausnahme von der allegirten Holz:
Klastermaaß Verordnung aus dem erhebli-
chen und nicht zu beseitigenden Grunde, weil
wenn dieses Maaß, nach welchem zeither,
und seit unvordenklichen Zeiten die Forst-
rechtshölzer an die Berechtigten abgegeben
wurden, in das Normalmaaß reduzirt wür-
de, nicht nur die Forstberechtigten an dem
alten Herkommen gewöhnt, ssch hiebei beein-
trächtigt glauben, viele und manigfaltige
Klagen dagegen erheben würden, sondern
weil auch diese Redukzionen selbst so viel
Schwierigkeiten und kleinen Bruchtheilen
unterworfen sind, daß hiebei nothwendiger
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