Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

17  Koͤniglich-Baierisches  18

Rerergierungsblatt.

 

U.  Stück.  München,  Mittwoch  den  21.  Jänner  1375.

 

Bekauntmachungen.

Die  Korespondenzen  der  Zünfte  betreffend.  )
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  finden  Uns  veranlaßt,  die  ältern
olizei  Geseze  in  Ansehung  der  Korrespondenz
  zwischen  den  Zünften  zu  erneuern,  und
zu  verordnen:

1)  Jede  Korrespondenz  der  Zünfte  mie
andern  in=  oder  ausländischen  Zünften  ist,
ste  betreffe  einen  Gegenstand,  welchen  sie
wolle,  verboten.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  eine  Rücksprache
  über  Zunftsachen  durchaus  nothwendig
  seyn,  so  darf  solche  nur  durch  die  Polizei
  Behörden  eingeleitet  werden.

2)  Alle  Postämter  sind  verbunden,  Briefe
und  Packete,  welche  unter  der  Adresse  an
die  eine  oder  andere  Zunft-,  oder  an  die  Vorsteher
  und  Geschwornen  derselben,  als  solche
vom  Auslande  eingehen,  oder  im  Inlande
aufgegeben  werden,  der  Polizei  Behörde  des
Orts,  wohin  die  Adresse  lauter,  oder  des
Orts,  wo  die  Aufgabe  geschehen  ist,  zu
überliefern.

3)  Wemn  auf  anderm  Wege,  als  jenem
der  Post,  Briefe  und  Packete  von  in=  oder
ausländischen  Zünften  an  die  Vorsteher  und
Geschwornen  einer  Zunft  gelangen,  so  find
sie  schuldig,  diese  empfangenen  Briefe  und
Packete  unverzüglich  der  vorgesezten  Polizei
  Behörde  zu  übergeben;  und  zwar  uneröffner,
  wenn  die  Eigenschaft  einer  Zunft-Korrespondenz
  sogleich  aus  Siegel  oder
Adresse  dußerlich  kennbar  ist.

4)  Wenn  eine  Zunft  diesen  Bestimmungen
  entgegen  handelt,  so  werden  die  Vorsteher
  und  Geschwornen  mit  3-bis  Stägigen,
die  übrigen  theilnehmenden  Meister  aber  mit
1  bis  Ztädgigen  Polizel  Arreste  bestraft,  vorbehaltlich
  der  gesezlichen  schärfern  Strafen
in  dem  Falle,  wenn  die  Absicht  der  Korrespondenz
  auf  die  Verübung  eines  Vergehens
  oder  Verbrechens  gerichtet  ist.

München  den  3.  Jaͤnner  1815.

Aus
Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  Spezial--Vollmacht.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  von  Kobell.
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