Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

241 
Koͤniglich-Baierisches 
442 
Regierungsblatt. 
  
NIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 5. April 1815. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die gerichtliche Vernehmung einer im öffentlichen 
Dienste stehenden Person über ihre offizielle 
Anzeige eines begangenen Vergehens oder Ver- 
brechens betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf das von Unserm geheimen Rathe ab- 
gegebene Gutachten uͤber die Frage: 
„ob und in wie weit eine in oͤffentlichen 
Diensten stehende Person, welche im 
und vermoͤge ihres Dienstes an ihre vor- 
gesezte Administrativ Behoͤrde uͤber ein 
begangenes Vergehen oder Verbrechen 
pfliche= und instrukzionsmässige Anzeige 
erstatter, schuldig und gehalten sey, 
über diese Anzeige, wenn sie durch of- 
fizielle Mittheilung als Aktenstück an 
die Gerichte gelangt, sich noch beson- 
ders gerichtlich vernehmen zu lassen, 
und zu dieser Vernehmung sich auf un- 
mittelbare Vorladung des Gerichts, 
und ohne Erlaubniß der vorgesezten 
Behörde persönlich zu stellen:“ 
beschliessen Wir zur Beseitigung aller künfti- 
gen Kollistonen, und damit den Foderungen 
der Justigpflege einerseits Genüge geschehe, 
ohne andererseits die Dienstordnung zu ver- 
lezen, wie solgt. 
I. 4 
Eine in öffentlichen Diensten stehende 
Person, welche im und vermög ihres Dien- 
stes an ihre vorgeseze Administrativ Behörde 
über ein begangenes Vergehen eder Verbre- 
chen unter gusdrücklicher Beziehung 
auf ihren Diensteibd eine pflicht; und 
instrukzionsmässige Anzeige macht, kann in 
der Regel nicht angehalten werden, über 
diese Anzeige, wenn sie von der ihr vorge- 
sezten Behörde dem Gerichte als Aktenstück 
mitgetheile wird, sich noch besonders gericht, 
lich rernehmen zu lassen, sondern 
(16)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.