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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
NIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 5. April 1815.
Allgemeine Verordnung.
(Die gerichtliche Vernehmung einer im öffentlichen
Dienste stehenden Person über ihre offizielle
Anzeige eines begangenen Vergehens oder Ver-
brechens betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf das von Unserm geheimen Rathe ab-
gegebene Gutachten uͤber die Frage:
„ob und in wie weit eine in oͤffentlichen
Diensten stehende Person, welche im
und vermoͤge ihres Dienstes an ihre vor-
gesezte Administrativ Behoͤrde uͤber ein
begangenes Vergehen oder Verbrechen
pfliche= und instrukzionsmässige Anzeige
erstatter, schuldig und gehalten sey,
über diese Anzeige, wenn sie durch of-
fizielle Mittheilung als Aktenstück an
die Gerichte gelangt, sich noch beson-
ders gerichtlich vernehmen zu lassen,
und zu dieser Vernehmung sich auf un-
mittelbare Vorladung des Gerichts,
und ohne Erlaubniß der vorgesezten
Behörde persönlich zu stellen:“
beschliessen Wir zur Beseitigung aller künfti-
gen Kollistonen, und damit den Foderungen
der Justigpflege einerseits Genüge geschehe,
ohne andererseits die Dienstordnung zu ver-
lezen, wie solgt.
I. 4
Eine in öffentlichen Diensten stehende
Person, welche im und vermög ihres Dien-
stes an ihre vorgeseze Administrativ Behörde
über ein begangenes Vergehen eder Verbre-
chen unter gusdrücklicher Beziehung
auf ihren Diensteibd eine pflicht; und
instrukzionsmässige Anzeige macht, kann in
der Regel nicht angehalten werden, über
diese Anzeige, wenn sie von der ihr vorge-
sezten Behörde dem Gerichte als Aktenstück
mitgetheile wird, sich noch besonders gericht,
lich rernehmen zu lassen, sondern
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