Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

397 
Zwelter Titel. 
Von. der Regulirung und Beschrän- 
kung der Gemeinde Ausgaben. 
Nrt# 9. 
Die ständigen Ausgaben der Gemeinden 
zu ordentlichen Zwecken sollen eben so, wie 
es der Art. 1. ruͤcksichtlich der Einnahmen 
verordnet, mit Strenge revidirt, und dar— 
uͤber ein Etat gebildet werden, dessen An- 
säze sich allenthalben auf das wahre Maaß 
wirklicher Bedürfnisse, unter gleichzeitiger 
Berücksichtigung der Hilfsmittel, beschränken. 
mussen. 
Art. 10. 
Die Bestreitung gewöhnlicher und 
nöthiger Ausgaben, welche theils sich auf 
die genehmigten Etats gründen, theils, wie 
alle Ausgaben auf Unterhaltung schon be- 
stehender Anstalten, so wie auf Repara- 
turen an Gebäuden, Strassen: und Wasser- 
bauten, unvermeidlich sind, wird der An- 
ordnung der unteren Beherden überlassen, 
in so ferne hiezu die ordentlichen Einkünfte 
der betreffenden Gemeinde zureichen. 
Art. 11. 
Sollten aber für solche Ausgaben die 
Fonds mangeln, oder unzureichend seyn, 
so müssen dieselben, so wie alle übrigen nicht 
ctatsmäßigen Ausgaben vorerst der Prufung 
der obern Kreisbehörden unterworfen, und 
zur Beischaffung der nöthigen Mittel muß 
die allerhöchste Bewilligung erbeten werden. 
Art. 12. 
Zur Ergänzung der unzureichenden Mit- 
btel sind, so viel nur immer möglich, Na- 
— — — 
398 
turalleistungen zu benuͤzen, und Geld- 
zuschüsse aus den Gemeinde Kassen nur 
für den dussersten Fall zu gestatten. 
Art. 13. 
Die Foderungen für die Armenpflege 
insbesondere sollen dadurch vermindert wer- 
den, daß die Polizei Behörden allenthalben 
die geeigneten nach den Lokalverhältnissen 
bemessenen Einleitungen dahin treffen, den 
Armen Beschäftigung und Verdienst zu ver- 
schaffen. 
Art. 14. 
Es wird untersagt, Besoldungen für 
Dienste auszuwerfen, welche entweder von 
einzelnen Gemeindegliedern, nach einer be- 
stimmten Reihefolge, unentgeltlich, oder 
gegen Einräumung besonderer Vortheile und 
Ausszeichnungen verrichtet werden mögen, 
oder wofür die Belohnung von einzelnen 
Mitgemeinen, zu deren Vortheil sie gerei- 
chen, mit Billigkeit gesodert werden kann. 
Art. 15. « 
Neue Anschaffungen, und die 
Bewilligung von Gehalten und Un- 
terstüzungen, wo solche nicht umgangen 
werden können, sollen nur nach vorgängi- 
ger aufmerksamer Prüfung der darnber ge- 
machten Amräge, nach Maßgabe des Zu- 
standes der ordentlichen Gemeinde Einkünfte, 
und nur in Folge allerhöchster Genehmigung, 
statt haben. 
Art. 16. 
Dasselbe gilt von Anträgen auf Anle- 
gung neuer Häuser, neuer Stras 
sen und Wasserbauten; und bei ob- 
)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.