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Gattung der verschiedenen Steuern höher,
als zum sechsten Theile berechnet werden
wollte, soll diese Höherung bei dem Zu-
schlag auf die übrigen Steuer Gattungen in
Abrechnung kommen, sonach bei diesen der
Beischlag niedriger, als auf den sechsten
Theil gesezt werden, oder gar unterbleiben.
« Art. 23.
Alle Beischlaͤge zu ordentlichen Staats-
Auflagen, sobald sie einen aliquoten Theil
dieser Auflagen ausmachen, sind nicht nach
ihrem SollErtrage, sondern nach ihrem
wirklichen Ertrage, somit nach Abrechnung
der Nachlaͤsse und Freijahre zu be-
rechnen und zu erheben; und die Steuer-
Beischláge insbesondere sind nicht auf das
Scteuer Kapital oder einzelne Simplen, son-
dern auf den Gesammtbetrag aller in einem
Jahre ausgeschriebenen Simplen zu legen.
Art. a4.
Naturalumlagen, welche in Abga-
ben von Getreid, Holz, oder andern Hro-
dukten bestehen, werden in das gesezliche
Sechstheil, nach einem billigen Mittelpreise,
eingerechnet.
Art. 25.
Dagegen soll, was die NaturalLel=
stungen an Hand= und Spannfrohnen be-
trifft, von der Einrechnung in das vorge-
schriebene Sechscheillumgang genommen wer-
den, jedoch das Maximum dieser Leistun-
gen zu ordentlichen Zwecken im Allgemeinen
auf fünf Tage im Jahre für die Handfröh--
ner, und für die Verpflichteten zum Spann-
dienst auf drei Tage von jedem Paar Zug-
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pferde, so wie auf zwei Tage von jedem
Paar Zugochsen festgesezt seyn.
Art. 26.
Die Verordnung vom 16. August 1810,
die Ausschreibung und Erhebung der Kriegs-
und KommunalUmlagen betreffend, wird
erneuert, mit dem Anhange, daß außer den
als ständig genehmigten Abgaben zu den
Gemeinde Kassen, durchaus keine direkte oder
indirekte Umlage an Geld und Natura-
lien unter irgend einem Vorwande statt fin-
den dürfe, welche nicht die allerhöchste spe-
zielle Genehmigung erhalren hat, und durch
das Regierungsblatt ausgeschrieben ist; und
daß Beamten, welche dagegen handeln,
nicht nur mit der durch die angeführte Ver-
ordnung festgesezten Disziplinar Strafe, son-
dern auch nach Umständen mit jenen Stra-
fen belegt werden sollen, welche das Straf-
gesezbuch gegen Verlezungen der Amtspflich-
ten, und gegen Mißbrauch oder unbefugte
Anmaßung der Amtsgewalt bestimmr.
Vierter Titel.
Von der Mitwirkung der Gemein-
den in den Angelegenheiten ih-
res Vermögens.
Art. 27.
Den Gemeinden soll die Verwaltung ih-
res Vermögens unter denjenigen Bestim-
mungen überlassen werden, welche bei der
Revision der Edikte über das Gemeindewe“
sen ndher werden festgesezt werden.
Art. 28.
Vorldufig, und sogleich nach Verkün=
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